Der Kryptoverwahrer Nuri wird nicht fortgeführt

18. Oktober 2022

Gespräche mit Investoren gescheitert

Die CEO des Kryptoverwahrers Nuri, Frau Kristina Walcker-Mayer, erklärte am 18.10.2022, dass eine Fortführung der Finanzdienstleistungen nicht möglich ist.
Die Gespräche mit potentiellen Investoren verliefen nicht erfolgreich. Eine Fortführung komme daher nicht in Betracht. Gleichzeitig sollen die Gelder der Kunden jedoch sicher sein und idealerweise bis zum 18.12.2022 abgehoben werden.

Brief der CEO Kristina

In einem auf der Internetseite von Nuri veröffentlichten Brief heißt es:

„Wichtige Kundeninformation: Nuri wird die Geschäftstätigkeit am 18.12.2022 einstellen.“

und weiter:

„Während des vorläufigen Insolvenzverfahrens haben wir in den letzten drei Monaten sehr eng mit unseren Insolvenzverwaltern an einem Sanierungsplan gearbeitet und versucht, einen potentiellen Käufer zu gewinnen, um unsere Geschichte fortzuführen. Leider ist es uns nicht gelungen, Investoren zu finden, um unsere Mission fortzusetzen.“

Alle Guthaben auf den Nuri Konten sollen – so CEO Kristina Walcker-Mayer – sicher sein und seien von der Insolvenz von Nuri nicht betroffen. Der Kryptohandel soll noch bis zum 30.11.2022 möglich sein. Nach dem 18.12.2022 werde das Unternehmen sodann terminiert und liquidiert.

Der gesamte Brief ist abrufbar unter: https://nuri.com/de/blog/letter-from-ceo/

Vorläufiges Insolvenzverfahren seit 09.08.2022

Im Juli 2022 hatte der US-Anbieter Celsius die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen beantragt. Da das deutsche Fintech-Unternehmen und Kryptoverwahrer Nuri (vormals Bitwala) eng mit Celsius kooperierte, geriet auch Nuri in finanzielle Schwierigkeiten. Seit dem 09.08.2022 ist das vorläufige Insolvenzverfahren vor dem Insolvenzgericht Berlin Charlottenburg (Az. 36n IN 4212/22) anhängig.

Die Insolvenzeröffnung bleibt indes abzuwarten.

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Behandlung von digitalen Werten und Kryptoassets in Krise und Insolvenz:

17. Oktober 2022

Dr. Marc d’Avoine hat Fachvortrag beim ISR der Uni Düsseldorf gehalten

Krypotowerte spielen eine zunehmend wichtige Rolle für die globalen Finanzsysteme – das gilt auch in Krise und Insolvenz. Ob und wie künftig eine staatliche Kontrolle oder Regulierung erfolgen kann oder soll, ist allerdings noch offen. Bei der Jahrestagung des Instituts für Insolvenz- und Sanierungsrecht der Universität Düsseldorf und der Düsseldorfer Vereinigung für Insolvenz- und Sanierungsrecht e.V. drehte sich passend dazu alles um die „Herausforderungen“ in der Insolvenz- und Sanierungspraxis im Dschungel neuer Technologien und unbequemer Gesetze. RA Dr. Marc d’Avoine war mit einem Fachvortrag dabei.

Kryptowährungen: Technik, Besteuerung, Insolvenz und mehr

Wie lässt sich die Sicherung, Behandlung, Verwertung und Besteuerung von Kryptowerten durchführen? Vor etwa 200 Teilnehmern befasste sich d’Avoine in seinem Vortrag „Kryptowerte: Art – Einordnung – Behandlung in Krise und Insolvenz“ im Detail mit Kryptowerten in Krise und Insolvenz.

Dabei wurden folgende Themen behandelt:

  • Grundlegende Technik (Blockchain, Token und Coins, Wallet)
  • Behandlung in Insolvenz
  • Verwertung in der Insolvenz
  • Besteuerung von Kryptowerten
  • Europäische Regulierung
  • Insolvenz des Kryptoverwahrers

Sie haben konkrete Fragen zu digitalen Werten und Kryptoassets? Dann nehmen Sie gerne Kontakt zu Dr. Marc d’Avoine auf.

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Gesetzesinitiativen und BMF-Schreiben vom 06.10.2022 zu Handlungsspielräumen der Finanzverwaltung als Folge des Ukrainekriegs

10. Oktober 2022

Fundamentale Krisen, vor allem Ukraine und Energie beschäftigen die gesamte Gesellschaft. Regierung und Verwaltung reagieren mit gezielten Maßnahmen und finanziellen Regelungen. Zur Zeit kann etwa zu den jüngsten rechtlichen und fiskalpolitischen Maßnahmen gesagt werden.

Entwurf einer Formulierungshilfe der Koalitionsfraktionen zur Umsetzung der insolvenzrechtlichen Vorgaben aus dem 3. Entlastungspaket
Das Bundeskabinett hatte am 05.10.2022 den von dem Bundesminister der Justiz Dr. Marco Buschmann vorgelegten Entwurf einer Formulierungshilfe der Koalitionsfraktionen zur Umsetzung der insolvenzrechtlichen Vorgaben aus dem 3. Entlastungspaket beschlossen.

https://www.bundesregierung.de/beschluss
Demnach sind div. vorübergehende Regelungen im Insolvenzrecht vorgesehen. U.a. soll der Prognosezeitraum für die Überschuldungsprüfung verkürzt werden. Bei der Insolvenzantragspflicht wegen Überschuldung nach § 15a InsO soll der Prognosezeitraum für die sogenannte „insolvenzrechtliche Fortführungsprognose“ von zwölf auf vier Monate herabgesetzt werden. Die Regelung soll bis zum 31. Dezember 2023 gelten. Das Kabinett betont, dass bereits ab dem 1. September 2023 der ursprüngliche Prognosezeitraum von 12 Monaten wieder relevant werden kann, wenn absehbar ist, dass auf Grundlage der ab dem 1. Januar 2024 wieder auf einen 12-monatigen Zeitraum zu beziehenden Prognose eine Überschuldung bestehen wird. Die Insolvenzantragspflicht wegen Zahlungsunfähigkeit bleibt von der Regelung unberührt. Ferner sollen auch die Planungszeiträume für Eigenverwaltungs- und Restrukturierungsplanungen von sechs auf vier Monate verkürzt werden.

BMF-Schreiben vom 06.10.2022 zu Handlungsspielräumen der Finanzverwaltung als Folge des Ukrainekriegs, IV A 3 – S 0336/22/10004 :001
Auch die Finanzverwaltung will die gestiegenen Energiekosten als Folge des Angriffskrieges Russlands gegen die Ukraine berücksichtigen. Mit Schreiben vom 06.10.2022 beschreibt das BMF Handlungsspielräume der Finanzverwaltung als Folge des Ukrainekriegs.
https://www.bundesfinanzministerium.de/Abgabenordnung/2022-10-05/-ukraine-finanzaemter-handlungsspielraum

Es heißt zusammenfassend:

„Das Bundesministerium der Finanzen hat im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder ein BMF-Schreiben erlassen, nach dem die Finanzämter die ihnen gesetzlich zur Verfügung stehenden Handlungsspielräume im Interesse der erheblich betroffenen Steuerpflichtigen nutzen sollen. Ohne strenge Nachweispflichten sollen im Einzelfall auf Antrag fällige Steuern gestundet, Vorauszahlungen zur Einkommen- oder Körperschaftsteuer angepasst werden sowie Vollstreckungsaufschub gewährt werden.“

Das Schreiben führt dann im Einzelnen aus:

„Der völkerrechtswidrige Überfall Russlands auf die Ukraine stellt eine Zäsur dar. Die daraufhin erfolgten Sanktionen der EU waren und sind notwendig. Die Folgewirkungen des Krieges und der Sanktionen sind auch für die Bevölkerung und Unternehmen in Deutschland schwerwiegend.
Die Finanzämter werden diese besondere Situation bei nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffenen Steuerpflichtigen angemessen berücksichtigen. Den Finanzämtern stehen im Rahmen der allgemeinen rechtlichen Vorgaben neben der Herabsetzung von Vorauszahlungen zur Einkommen- oder Körperschaftsteuer eine Reihe von Billigkeitsmaßnahmen zur Verfügung, um sachgerechte Entscheidungen treffen zu können. Genannt seien hier insbesondere die Stundung oder die einstweilige Einstellung oder Beschränkung der Vollstreckung (Vollstreckungsaufschub).
Nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden von Bund und Ländern gilt hierzu Folgendes:
In jedem Einzelfall ist unter Würdigung der entscheidungserheblichen Tatsachen nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, inwieweit ggf. die Voraussetzungen für eine steuerliche Billigkeitsmaßnahme vorliegen. Die Finanzämter schöpfen den ihnen hierbei zur Verfügung stehenden Ermessensspielraum verantwortungsvoll aus.
Bei der Nachprüfung der Voraussetzungen sind bei bis zum 31. März 2023 eingehenden Anträgen keine strengen Anforderungen zu stellen. Über Anträge auf Billigkeitsmaßnahmen oder Anpassung der Vorauszahlungen unter Einbeziehung der aktuellen Situation soll zeitnah entschieden werden. Auch eine rückwirkende Herabsetzung von Vorauszahlungen für das Jahr 2022 ist im Rahmen der Ermessensentscheidung möglich.
Auf die Erhebung von Stundungszinsen kann im Einzelfall aus Billigkeitsgründen verzichtet werden. Voraussetzung hierfür ist u. a., dass der Steuerpflichtige seinen steuerlichen Pflichten, insbesondere seinen Zahlungspflichten, bisher pünktlich nachgekommen ist und er in der
Vergangenheit nicht wiederholt Stundungen und Vollstreckungsaufschübe in Anspruch genommen hat, wobei Billigkeitsmaßnahmen aufgrund der Corona-Krise nicht zu Lasten des Steuerpflichtigen berücksichtigt werden. In diesen Fällen kommt ein Verzicht auf Stundungszinsen in der Regel in Betracht, wenn die Billigkeitsmaßnahme für einen Zeitraum von nichtmehr als drei Monaten gewährt wird.
Des Weiteren gelten die verlängerten Steuererklärungsfristen für die Veranlagungszeiträume 2020 bis 2024 (Artikel 97 § 36 Absatz 3 EGAO).“

Fazit:

Es wird also im Einzelfall darauf ankommen, was und wie die Steuerpflichtigen ihr Anliegen beim jeweils zuständigen Finanzamt anbringen und ggf. erörtern können, damit letzteres „diese besondere Situation … angemessen berücksichtigen kann“. Den Finanzämtern stehen durchaus „Billigkeitsmaßnahmen“ zur Verfügung. Wie im konkreten Fall „sachgerechte Entscheidungen“ vom FA getroffen werden können, ist im Zweifel im Dialog zu klären.

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AST-Apparatebau GmbH mit starkem Investor für Neuausrichtung – Dickersbach System GmbH und Breidenbach Maschinen GmbH mit Management by Out Lösung

2. Dezember 2021

Köln, Wilnsdorf, Rösrath und Kürten – Dezember 2021 – Anfang des Jahres 2021 geriet die Höver-Unternehmensgruppe, welche sich auf die Metallverarbeitung spezialisiert hat, u.a. aufgrund der Corona-Krise in eine wirtschaftliche Krise. Darunter waren auch das Wilnsdorfer Unternehmen AST-Apparatebau GmbH, das Rösrather Unternehmen Dickersbach System GmbH sowie das in Kürten ansässige Unternehmen Breidenbach Maschinen GmbH.

Die AST-Apparatebau GmbH ist in der Branche für ihre präzise Schweißtechnik bekannt und stellt Sonderbehälter und –apparate für die Chemie-, Lebensmittel- und Armaturenindustrie her. Bereits einen Monat nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens vor dem Amtsgericht Köln (Gruppengerichtsstand) wurde für das Unternehmen im Rahmen eines Asset-Deals eine Lösung gefunden. Die Fortführung konnte durch den Verkauf an einen erfahrenen, strategischen Investor, die Zilonis-Gruppe, gesichert werden.

Die Dickersbach System GmbH mit Sitz in Rösrath befasst sich mit der Herstellung von Geräten der Elektrowärmetechnik und der Feinblechbearbeitung. Nach Stabilisierung und Fortführung des Geschäftsbetriebs über fünf Monate nach Eröffnung des Verfahrens gelang zum 01.10.2021 im Rahmen eines Management by Outs die Übertragung des Geschäftsbetriebs an die Dickersbach Systemtechnik GmbH. Gleiches gelang für die Breidenbach Maschinen GmbH. Auch diese Gesellschaft konnte im Rahmen eines Asset-Deals an die Hansen Maschinenbau GmbH übertragen werden.

Als positiv herauszustellen ist, dass die Produktionsstätten in Wilnsdorf, Rösrath und Kürten weiter bestehen bleiben und alle 57 Arbeitsplätze erhalten werden konnten.

Über ATN Rechtsanwälte d’Avoine Teubler Neu:
ATN ist eine an mehreren Standorten in NRW ansässige Wirtschaftskanzlei, die mit über 100 Mitarbeitern über besondere Expertise im Bereich Restrukturierung und Insolvenzverwaltung verfügt. ATN gehört in diesem Bereich ausweislich der Wirtschaftswoche zu den Top-Kanzleien in Deutschland.

CANTEC wird nach Sanierung fortgeführt – Gläubiger bestätigen Insolvenzplan

23. Juni 2021

Der traditionsreiche Essener Maschinen- und Anlagenbauer wird als Dienstleister am Standort Essen fortgeführt, die Montage wird bei der Muttergesellschaft Soudronic AG in der Schweiz konzentriert

Die Gläubiger der Cantec GmbH & Co. KG haben in dem Erörterungs- und Abstimmungstermin vor dem Amtsgericht Essen am 18.06.2021 mit überwältigender Mehrheit von über 99 % dem vorgeschlagenen Insolvenzplan zur Restrukturierung der Cantec zugestimmt. Das Sanierungskonzept und den Insolvenzplan hat Geschäftsführer Bauerdiek mit seinen Beratern von ATN Rechtsanwälte und CONVINCO Consulting in den letzten Monaten in enger Abstimmung mit dem Betriebsrat erarbeitet. Die Cantec wird danach als Service Center für Konstruktion und Entwicklung der Maschinen und Anlagen in Essen fortgeführt. „Damit haben wir 35 qualifizierte und hochwertige Arbeitsplätze im Bereich Konstruktion und Entwicklung am Standort Essen halten können und den Dienstleistungsstandort Essen somit weiter gefestigt“ so Geschäftsführer Robert Bauerdiek. Die Kernkompetenz liegt damit in der technischen Entwicklung und der flexiblen Umsetzung von Anforderungen und Bedarfen aus dem Markt.

Die Montage der Anlagen wird indes bei der Soudronic AG in die Schweiz konzentriert. Immerhin 6 Mitarbeiter aus der Montage haben das Angebot der Soudronic zum Wechsel an den Produktionsstandort in der Schweiz angenommen. Diesem Leitbild folgend ist die Cantec GmbH & Co.KG zukünftig ein Dienstleistungsunternehmen für die Entwicklung und Konstruktion von technischen Anlagen und Maschinen für den international tätigen Soudronic Konzern. „Als Betriebsrat bedauern wir, dass immerhin fast 50 Mitarbeitern im Laufe des Jahres betriebsbedingt gekündigt werden wird“ so Marc Domeratzki, Betriebsratsvorsitzender der Cantec. „Immerhin haben wir mit finanzieller Unterstützung der Soudronic eine Transfergesellschaft einrichten können, die die finanziellen Nachteile der betroffenen Kollegen zumindest eine Zeit lang zum Großteil kompensieren wird“ ergänzt Domeratzki.

Die CANTEC, einst ThyssenKrupp Tochter und seit 60 Jahren am Markt, hatte im Januar insbesondere wegen der weltweiten coronabedingten Nachfragerückgängen einen Insolvenzantrag in Eigenverwaltung gestellt. Die schwierige Situation im Bereich des Maschinen- und Anlagenbaus in den vergangenen Jahren, sowie weitere Umsatzeinbußen aufgrund der Corona-Pandemie waren ursächlich für die Entscheidung der Geschäftsleitung, gemeinsam mit den Restrukturierungsexperten RA Dr. Marc d’Avoine und RA Dipl. Kfm. Paul Michels (ATN Rechtsanwälte) sowie dem Unternehmensberater Rudolf Flume (CONVINCO), eine Restrukturierung im Rahmen einer Eigenverwaltung mit Insolvenzplan durchzuführen.

Über CANTEC

Die CANTEC GmbH & Co.KG mit Sitz in Essen ist seit über 60 Jahren im Bereich Maschinen- und Anlagenbau für die Metallverpackungsbranche tätig. Als ehemaliges Unternehmen des Krupp Konzerns gehört die CANTEC seit 2006 zur Schweizer Soudronic AG.

CANTEC entwickelt und fertigt Maschinen und Anlagen für Herstellung von Metallverpackungen, insbesondere Konservendosen. Diese werden in über 100 Länder der Welt geliefert.

Am Standort Essen wurden ehemals 95 Mitarbeiter und werden künftig 35 Mitarbeiter beschäftigt.

ATN in der GmbHRundschau

26. Mai 2021

Unser Kollege Prof. Dr. Peter Neu hat gemeinsam mit RA Christian Senger von dhpg den Aufsatz „Auswirkung des SanInsFoG auf die Fortführungsprognose (Going-Concern-Prämisse) nach § 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB?“ verfasst, veröffentlicht wurde der Artikel in der aktuellen Ausgabe der GmbHRundschau. Die Autoren erläutern hierbei mögliche Auswirkungen, die die verschiedenen gesetzgeberischen Änderungen im Rahmen der Corona-Pandemie auf die Going-Concern-Prämisse haben könnten.

Den vollständigen Aufsatz finden Sie hier:

Aufsatz GmbHRundschau 10/2021

ATN beim #UMDENKEN Podcast

25. Mai 2021

Unser Kollege RA Robin Schmahl war kürzlich Gast in der neuen Podcastserie „Die Helfer in der Krise“ bei „Frank.B. trifft – Der Podcast für Solingens Wirtschaft“. In Folge 16 der neuen Serie informiert er rund um das Thema „Insolvenzen durch UMDENKEN abwenden“.

Die vollständige Folge sowie den gesamten Podcast auf verschiedenen Streaming-Diensten finden Sie hier:

#UMDENKEN Podcast

ATN beim BVMW-Webinar „Neue Instrumente zur Sanierung von Unternehmen“

29. März 2021

Am 25.03.2021 veranstaltete der BVMW ein Webinar zum Thema „Neue Instrumente zur Sanierung von Unternehmen“. Unser Kollege RA Thorsten Kapitza informierte hierbei in einem spannenden Vortrag über das StaRUG und die Eigenverwaltung.

Das vollständige Webinar finden Sie hier:

Webinar „Neue Instrumente zur Sanierung von Unternehmen“

Eine schriftliche Zusammenfassung können Sie hier einsehen: 

BVMW Neue Instrumente Zur Sanierung Von Unternehmen

+++ Rechtsprechungstelegramm +++ Kürzung von Urlaubsansprüchen bei Kurzarbeit „Null“ +++

19. März 2021

Mindesturlaubsanspruch nach Europäischem Recht

Wie bekannt, hatte ja der EuGH schon im Dezember 2018 entschieden, dass der Mindesturlaubsanspruch aus Art. 7 Abs.1 der Richtlinie 2003/898/EG während Kurzarbeit Null nicht entsteht (EuGH, Urt. v. 13.12.2018 – C-385/17). Das Gericht konnte sich hierzu auf eine Reihe von Entscheidungen stützen, die dies bereits in der Vergangenheit gestützt hatten (Urteil v. 22.4.2010, C-486/08; Urteil v. 8.11.2012, C- 229/11 u. C-230/11).

Ausgangsfall

Nunmehr hat sich aktuell auch das LAG Düsseldorf zu dem Thema geäußert. Ausgangsfall ist eine Arbeitnehmerin aus der Systemgastronomie, für die im Jahre 2020 in den Monaten Juni, Juli und Oktober aus Gründen der Pandemie Kurzarbeit Null galt. Die Klägerin, die als Teilzeitkraft einen Urlaubsanspruch von 14 Arbeitstagen hatte, erhielt von ihrem Arbeitgeber Urlaub für lediglich 11,5 Arbeitstage. Die Klägerin war der Ansicht, ihr stehe der volle Urlaubsanspruch zu, da konjunkturbedingte Kurzarbeit nicht auf Wunsch des Arbeitnehmers zustandekomme und somit den Urlaubswunsch nicht erfülle. Es handele sich hierbei auch nicht um Freizeit. Der Arbeitgeber trat dem mit der Begründung entgegen, mangels Arbeitspflicht entstünden keine Urlaubsansprüche.

Entscheidung des LAG Düsseldorf

Das LAG Düsseldorf hat mit Urteil vom 12.03.2021 die erstinstanzliche Entscheidung des ArbG Essen bestätigt, und die Klage abgewiesen (6 Sa 824/20).

Die Klägerin habe in den Monaten Juni, Juli und Oktober aufgrund der Kurzarbeit Null keine Urlaubsansprüche erworben. Für jeden vollen Monat der Kurzarbeit sei der Urlaubsanspruch um 1/12 zu kürzen. Da Zweck des Urlaubs die Erholung sei, setze dies eine entsprechende Pflicht zur Arbeitsleistung voraus. Während der Kurzarbeit seien allerdings die gegenseitigen Leistungspflichten aufgehoben. Damit müsse eine quotale Kürzung des Urlaubsanspruchs erfolgen. Das LAG stützt sich dabei nicht zuletzt auf die genannte Europäische Rechtsprechung.

Ausblick

Das Urteil ist noch nicht veröffentlicht, so dass die genaue Begründung noch nicht geprüft werden kann. Allerdings ist der erste Eindruck überzeugend. Da wo die synallagmatischen Leistungspflichten des Arbeitsverhältnisses aufgehoben sind, können die aus dieser Leistungspflicht erwachsenden Urlaubsansprüche nicht entstehen. Eine Kürzung erscheint damit folgerichtig. Eine Entscheidung des BAG bleibt abzuwarten. Das LAG hat die Revision zugelassen. Über die Konsequenzen dieser Rechtsprechung werden wir in einem gesonderten Beitrag berichten.

ATN beim Management Circle Intensiv-Seminar ‚Das neue Sanierungsrecht‘

25. Februar 2021

Das Seminar ‚Das neue Sanierungsrecht‘ der Management Circle AG informiert Sie im Rahmen des neuen Sanierungsrechts über die Möglichkeiten Unternehmen präventiv und bereits vor der Insolvenz umfassend zu unterstützen. Unser Kollege Prof. Dr. Peter Neu wird hierbei einen spannenden Vortrag zum Thema ‚Das SanInsFoG und StaRUG – Überblick und Einführung‘ halten.

Die Termine:

  • 27. und 28. April 2021 in Eschborn bei Frankfurt a.M.
  • 28. und 29. Juni 2021 in München
  • 19. und 20. Juli 2021 in Düsseldorf

Aufgrund der aktuellen Situation ist es ebenfalls möglich, die Veranstaltungen online zu verfolgen.

Weitere Informationen erhalten Sie hier:

‚Das neue Sanierungsrecht‘