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+++ Rechtsprechungstelegramm +++ Kürzung von Urlaubsansprüchen bei Kurzarbeit „Null“ +++

19. März 2021

Mindesturlaubsanspruch nach Europäischem Recht

Wie bekannt, hatte ja der EuGH schon im Dezember 2018 entschieden, dass der Mindesturlaubsanspruch aus Art. 7 Abs.1 der Richtlinie 2003/898/EG während Kurzarbeit Null nicht entsteht (EuGH, Urt. v. 13.12.2018 – C-385/17). Das Gericht konnte sich hierzu auf eine Reihe von Entscheidungen stützen, die dies bereits in der Vergangenheit gestützt hatten (Urteil v. 22.4.2010, C-486/08; Urteil v. 8.11.2012, C- 229/11 u. C-230/11).

Ausgangsfall

Nunmehr hat sich aktuell auch das LAG Düsseldorf zu dem Thema geäußert. Ausgangsfall ist eine Arbeitnehmerin aus der Systemgastronomie, für die im Jahre 2020 in den Monaten Juni, Juli und Oktober aus Gründen der Pandemie Kurzarbeit Null galt. Die Klägerin, die als Teilzeitkraft einen Urlaubsanspruch von 14 Arbeitstagen hatte, erhielt von ihrem Arbeitgeber Urlaub für lediglich 11,5 Arbeitstage. Die Klägerin war der Ansicht, ihr stehe der volle Urlaubsanspruch zu, da konjunkturbedingte Kurzarbeit nicht auf Wunsch des Arbeitnehmers zustandekomme und somit den Urlaubswunsch nicht erfülle. Es handele sich hierbei auch nicht um Freizeit. Der Arbeitgeber trat dem mit der Begründung entgegen, mangels Arbeitspflicht entstünden keine Urlaubsansprüche.

Entscheidung des LAG Düsseldorf

Das LAG Düsseldorf hat mit Urteil vom 12.03.2021 die erstinstanzliche Entscheidung des ArbG Essen bestätigt, und die Klage abgewiesen (6 Sa 824/20).

Die Klägerin habe in den Monaten Juni, Juli und Oktober aufgrund der Kurzarbeit Null keine Urlaubsansprüche erworben. Für jeden vollen Monat der Kurzarbeit sei der Urlaubsanspruch um 1/12 zu kürzen. Da Zweck des Urlaubs die Erholung sei, setze dies eine entsprechende Pflicht zur Arbeitsleistung voraus. Während der Kurzarbeit seien allerdings die gegenseitigen Leistungspflichten aufgehoben. Damit müsse eine quotale Kürzung des Urlaubsanspruchs erfolgen. Das LAG stützt sich dabei nicht zuletzt auf die genannte Europäische Rechtsprechung.

Ausblick

Das Urteil ist noch nicht veröffentlicht, so dass die genaue Begründung noch nicht geprüft werden kann. Allerdings ist der erste Eindruck überzeugend. Da wo die synallagmatischen Leistungspflichten des Arbeitsverhältnisses aufgehoben sind, können die aus dieser Leistungspflicht erwachsenden Urlaubsansprüche nicht entstehen. Eine Kürzung erscheint damit folgerichtig. Eine Entscheidung des BAG bleibt abzuwarten. Das LAG hat die Revision zugelassen. Über die Konsequenzen dieser Rechtsprechung werden wir in einem gesonderten Beitrag berichten.