Pressemitteilung: Benner Holding übernimmt Nesmuk

3. September 2024

Erfolgreiches Sanierungsverfahren mit ATN:

  • Übernahme sichert Arbeitsplätze
  • Fokus auf Premiumsegment
  • Gute Perspektiven für Nesmuk

(Solingen, 30. August 2024) Die Solinger Messermanufaktur Nesmuk hat es geschafft: Gemeinsam mit der Anwaltskanzlei ATN konnte das Unternehmen nach finanzieller Schieflage mit der Benner Holding aus Wiesbaden einen neuen Eigentümer finden. Damit ist die Zukunft des Unternehmens und seiner Mitarbeiter gesichert.

„Mit der Übernahme durch die Benner Holding kann das laufende Sanierungsverfahren bestmöglich abgeschlossen werden,“ betont Robin Schmahl, Experte für Sanierungsverfahren bei ATN. „Die Kombination aus Erfahrung, Innovationskraft und einem klaren Bekenntnis zur Qualität macht mich zuversichtlich, dass Nesmuk in den kommenden Jahren eine vielversprechende Zukunft haben wird.“

Langfristige Strategie für dauerhaften Erfolg

Die Gründe für die Übernahme lagen für den Wiesbadener Investor auf der Hand. „Nesmuk ist ein absolutes Luxusunternehmen in einer Nische. Sie stellen die schärfsten Messer der Welt her. Wir glauben an die langfristige Strategie und werden die Ausrichtung behutsam weiterentwickeln. Als Family Office sind wir passiver Investor und freuen uns, dass die bestehende Führung Nesmuk fortführt“, erklärt Gesellschafter Dr. Dominik Benner in einer Pressemeldung der Benner Holding.

Export in über zwanzig Länder

Nach der Übernahme ist die Freude in Solingen groß. „Wir sind erleichtert, dass wir mit Hilfe von ATN in der Lage waren, so kurz nach der Insolvenz einen starken Partner zu finden“, betont Stephan Borchert, Geschäftsführer bei Nesmuk. „So können wir weiterhin unser Ziel verfolgen und traditionsreiche Handwerkskunst mit innovativen Ansätzen verbinden.“ Damit will sich das Unternehmen als führende Marke im Premiumsegment etablieren. Das nötige Potenzial besitzt Nesmuk. Die Solinger produzieren in der eigenen Schmiede unter anderem Messer aus Damaststahl. Die Premiumprodukte kosten zwischen 300 bis 10.000 Euro und werden weltweit in über zwanzig Länder exportiert. Auch individuelle Kundenwünsche setzt Nesmuk um.

Produktion wird hochgefahren

Das Unternehmen hat seine Mitarbeiter bereits bei einer Betriebsversammlung über die Übernahme und die weiteren Pläne informiert. Da Führungsetage und Mitarbeiterstruktur identisch bleiben, kann die Produktion zeitnah auf das bisherige Level gebracht werden.

 

Über ATN

ATN Rechtsanwälte bündelt vielfältige Kompetenzen in den Geschäftsfeldern Rechtsberatung, Wirtschaftsrecht, Restrukturierung und Sanierung sowie Insolvenzverwaltung. Als Kanzlei für Wirtschaftsrecht unterstützt ATN seine Mandanten in allen rechtlichen Fragestellungen, die sich Unternehmen, Unternehmern und Führungskräften stellen. ATN versteht sich als Dienstleister, der gemeinsam mit den Mandanten die bestmögliche Lösung zur Erreichung ihrer Ziele erarbeitet. Dafür sind alle Ansprechpartner bei ATN ausgewiesene Experten ihres Fachs.

Über Nesmuk

Die Nesmuk Manufaktur GmbH & Co. KG steht für die Herstellung exklusiver Messer und Schneidwaren, die handwerkliche Perfektion und höchste Qualität vereinen. Seit 2008 steht die Marke Nesmuk für herausragendes Design und außergewöhnliche Materialien. Unter dem neuen Eigentümer wird das Unternehmen weiterhin für seine Werte und Traditionen stehen und diese in die Zukunft tragen.

Über Benner Holding

Die Benner Holding ist eine Unternehmensgruppe mit vier Geschäftsfeldern, es werden 1.500 Mitarbeiter in 30 Beteiligungen beschäftigt. Unter dem Unternehmensdach der Mobilitätsunternehmen, der digitalen Gesellschaften The Platform Group AG sowie zahlreichen Immobiliengesellschaften und dem Schlosshotel zur Verantwortung, wird die Benner Holding seit ihrer Gründung im Jahr 1882 in fünfter Generation geführt. Sitz ist Wiesbaden.

 

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BGH: Erhöhte Haftung für Geschäftsführer bei Insolvenzverschleppung

2. September 2024

Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil vom 24. Juli 2024 (II ZR 206/22) klargestellt, dass ein ausgeschiedener Geschäftsführer gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 15a InsO grundsätzlich auch für Schäden haftet, die Neugläubiger erleiden, wenn diese nach seinem Ausscheiden in vertragliche Beziehungen mit der Gesellschaft getreten sind, sofern die durch die Verzögerung der Insolvenzanmeldung entstandene Gefahrenlage zum Zeitpunkt der Schadensentstehung noch bestand.

Sachverhalt

In dem zugrunde liegenden Fall hatte die Klägerin etwa 50.000 Euro in Seefrachtcontainer investiert, die von einer Gesellschaft der P+R Gruppe verwaltet werden sollten. Die Investoren erhielten über fünf Jahre einen garantierten Mietzins, und die Container sollten am Ende der Laufzeit zurückgekauft werden. Als das Geschäftsmodell in Schwierigkeiten geriet, versuchte die P+R Gruppe, Liquiditätsprobleme durch neues Anlegerkapital zu überbrücken.

Im März und April 2018 beantragten die P+R Gesellschaften die Eröffnung von Insolvenzverfahren. Der Geschäftsführer mehrerer P+R Gesellschaften, mit denen die Klägerin Verträge geschlossen hatte, verstarb im Juni 2018. Drei der Verträge hatte die Klägerin während der Amtszeit des Geschäftsführers abgeschlossen, den vierten jedoch nach dessen Abberufung. Die Klägerin forderte von der Beklagten als Gesamtrechtsnachfolgerin des verstorbenen Geschäftsführers Schadensersatz wegen Insolvenzverschleppung.

Das Landgericht München I hatte der Klägerin für die ersten drei Verträge Recht gegeben, die Klage im Übrigen jedoch abgewiesen (29 O 11139/19). Das Oberlandesgericht München gab der Berufung der Klägerin auch für den vierten Vertrag statt, jedoch sei die Haftung eines ausgeschiedenen Geschäftsführers grundsätzlich auf Schäden beschränkt, die vor dem Ende seiner Amtszeit entstanden sind, und nur ausnahmsweise auf Verträge, die im Dreiwochenzeitraum des § 15a Abs. 1 InsO aF geschlossen wurden (8 U 2506/20). Mit ihrer Revision verfolgte die Beklagte das Ziel, die gesamte Klage abzuweisen.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der Bundesgerichtshof hob das Berufungsurteil teilweise auf und stellte klar, dass die Haftung eines ausgeschiedenen Geschäftsführers nicht nur auf Schäden beschränkt sei, die vor dem Ende seiner Amtszeit entstanden sind. Ein ausgeschiedener Geschäftsführer hafte gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 15a InsO auch für Schäden von Neugläubigern, die erst nach seinem Ausscheiden in vertragliche Beziehungen mit der Gesellschaft getreten sind, sofern die durch seine Verletzung der Insolvenzantragspflicht entstandene Gefahrenlage im Zeitpunkt der Schadensentstehung noch bestand.

Mit dem Ende seiner Organstellung entfällt zwar die Insolvenzantragspflicht des Geschäftsführers, jedoch werden bereits begangene Pflichtverletzungen dadurch nicht rückwirkend aufgehoben. Der Geschäftsführer haftet somit auch für Schäden von Neugläubigern, die erst nach seinem Ausscheiden Vertragspartner der Gesellschaft geworden sind, wenn die durch die unterlassene Antragstellung verursachte Gefahrenlage im Zeitpunkt des Vertragsschlusses fortbestand und für den Schaden ursächlich war.

Die Verletzung der Insolvenzantragspflicht kann auch nach dem Ende der Organstellung noch mitursächlich für spätere Vertragsschlüsse der Gesellschaft sein, da es bei rechtzeitiger Antragstellung zu diesen Verträgen nicht gekommen wäre. Die daraus entstehenden Schäden sind ebenfalls durch die Pflichtverletzung des ausgeschiedenen Geschäftsführers verursacht, weil die Verzögerung der Insolvenzanmeldung in der Regel zu einer Fortführung der insolvenzreifen Gesellschaft und weiteren Vertragsschlüssen führt.

Der Bundesgerichtshof betonte, dass das Verbot der Insolvenzverschleppung nicht nur dem Schutz des Gesellschaftsvermögens dient, sondern auch verhindern soll, dass insolvenzreife Gesellschaften weiterhin am Geschäftsverkehr teilnehmen und dadurch Gläubiger schädigen oder gefährden. Dieser Schutzzweck bleibt auch nach der Beendigung der Geschäftsführerstellung bestehen, solange die durch die Pflichtverletzung entstandene Gefahrenlage weiterwirkt.

Fazit

Das Urteil des Bundesgerichtshofs erhöht die Haftungsrisiken für Geschäftsführer im Falle einer Insolvenzverschleppung erheblich. Ein ausgeschiedener Geschäftsführer kann nun auch für Schäden haftbar gemacht werden, die nach seinem Ausscheiden entstehen, wenn er zuvor die Insolvenzantragspflicht verletzt hat. Die Entscheidung ist dogmatisch nachvollziehbar, da die Abberufung nicht automatisch den Kausalzusammenhang zwischen der unterlassenen Antragstellung und einem später entstandenen Schaden aufhebt. Selbst wenn die Insolvenzantragspflicht auf den neuen Geschäftsführer übergeht, kann der ausgeschiedene Geschäftsführer weiterhin haften. Wann ein Schaden nicht mehr dem ausgeschiedenen Geschäftsführer zuzurechnen ist, wird anhand einer wertenden Betrachtung ermittelt; ein bloßer Wechsel in der Geschäftsführung reicht hierfür nicht aus.

Das zugehörige Urteil (II ZR 206/22) vom Bundesgerichtshof finden Sie hier.

 

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Erfolgreiches Event: M&A in Krisenzeiten

30. August 2024

Ein Rückblick auf unsere Veranstaltung

Am Mittwoch, 28.08 fand unser dreistündiges Event zum Thema „M&A in Krisen“ in den Räumlichkeiten von ATN statt. Die Veranstaltung bot einen intensiven Austausch und spannende Diskussionen zwischen Unternehmern, Investoren und Beratern über die Herausforderungen und Chancen, die sich in der aktuellen wirtschaftlichen Lage ergeben.

Den Auftakt des Abends bildete ein Impulsvortrag von RA/StB Theresa Krämer, LL.M. und WP/StB Alexander Thees von BREIDENBACH und Partner. Sie beleuchteten die spezifischen rechtlichen und steuerlichen Aspekte von M&A-Transaktionen in Krisenzeiten und gaben wertvolle Einblicke in aktuelle Trends und Entwicklungen.

Im Anschluss folgte eine lebhafte Podiumsdiskussion, moderiert von Dr. Marc d’Avoine und Paul Michels. Auf dem Podium diskutierten hochkarätige Experten wie Andreas Otto, Vorstand der Volksbank im Bergischen Land, WP/StB Alexander Koch und RA Dr. Martin Hüttermann (beide BREIDENBACH und Partner), Dr. Kai Hüttermann von der AURICON Audit GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft sowie RA Prof. Dr. Peter Neu von ATN. Die Diskussion fokussierte sich auf die aktuelle Lage des M&A-Marktes in Krisenzeiten, die Perspektiven für Unternehmen und Investoren und die Rolle von Beratern bei der Bewältigung der damit verbundenen Herausforderungen.

Der Austausch mit den Teilnehmern war intensiv und inspirierend. Unternehmer, Investoren und Berater brachten ihre vielfältigen Perspektiven ein und diskutierten innovative Strategien zur Bewältigung der derzeitigen wirtschaftlichen Herausforderungen.

Der Abend klang bei einem entspannten Get-together aus, das den Teilnehmern die Möglichkeit bot, in informeller Atmosphäre Kontakte zu knüpfen und die gewonnenen Eindrücke zu vertiefen.

Wir danken allen Referenten, Teilnehmern und Gästen für ihre engagierte Teilnahme und freuen uns bereits auf kommende Veranstaltungen!

 

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Insolvenzantrag der Brandfit Gruppe

5. August 2024

Brandfit Gruppe stellt Insolvenzantrag — Geschäftsbetrieb läuft weiter

Die Brandfit Gruppe hat am 26.07.2024 einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt. Das Amtsgericht Essen ordnete daraufhin die vorläufige Insolvenzverwaltung an und bestellte Herrn Rechtsanwalt Dr. Marc d‘Avoine zum vorläufigen Insolvenzverwalter. Die Beschlüsse sind im Internet veröffentlicht.

Dr. d’Avoine und sein Team haben bereits die Arbeit aufgenommen, und die Mitarbeiter*innen in der Gruppe sowie wesentliche Gläubiger informiert und erste Schritte eingeleitet. Wenngleich noch nicht alle Einzelheiten erarbeitet werden konnten, ist festzustellen, dass der Insolvenzantrag aufgrund einer Vielzahl von Herausforderungen, denen das Unternehmen in den letzten Jahren gegenüberstand, notwendig wurde. Die Geschäfte werden auch nach Antragstellung fortgeführt unter Wahrung der Gläubigerinteressen.

Löhne und Gehälter der etwa 400 Mitarbeitenden sind über das Insolvenzgeld für 3 Monate gesichert und werden vorfinanziert. Kundenaufträge und Dienstleistungen werden weiterhin und professionell bedient. Management und vorl. Insolvenzverwalter werden zusammen die bereits begonnene Sanierung vorantreiben und Wege für eine Neuausrichtung der Gruppe umsetzen.

Über 20 Jahre kontinuierliche Entwicklung

Die renommierte Marketing-Agentur ist spezialisiert auf drei Kernbereiche: Digital Marketing, Live-Marketing und Handelsmarketing. Kunden der Agenturgruppe sind Marktführer aus den Branchen Food & Beverage, Beauty, Telekommunikation sowie Consumer Electronics. Das Unternehmen ist nach über 20 Jahren kontinuierlichen und in den letzten zwei Jahren rasanten Wachstums aufgrund von Kostendruck und Liquiditätsengpässen in das Erfordernis einer Neustrukturierung gelangt.

„Das Ziel ist daher jetzt, durch Strategiebewertung und Fokussierung der Geschäftsmodelle die langfristige Finanzierung und den dauerhaften wirtschaftlichen Erfolg des Unternehmens zu sichern“, sagt Gründungsgesellschafter Marcus Lerche.

Geschäftsbetrieb läuft weiter

Aktuell laufen Gespräche und Treffen mit allen Beteiligten – Mitarbeitende, Geschäftspartner, Vermieter und Lieferanten –, um optimale Lösungen für das weitere Vorgehen zu finden; auch Gespräche mit potenziellen Investoren und Partnern finden bereits statt.

„Der Geschäftsbetrieb der Agenturgruppe wird weiterlaufen und Kundenprojekte werden in der gleichen hohen Qualität umgesetzt“, so Rechtsanwalt d‘Avoine.

Ursachen-Analyse und strukturelle Anpassungen

Gemeinsam mit dem Management werde man sich in den kommenden Wochen auf die Fortführung und Stabilisierung des Geschäftsbetriebs konzentrieren, parallel die finanzielle Lage untersuchen und die Ursachen der Insolvenz bearbeiten.

„Die derzeitige Situation ist sicherlich nicht einfach, die Antragstellung war leider unvermeidlich. Eine Insolvenz bietet aber die Möglichkeit für einen Neuanfang.

Daher blicken wir motiviert und kraftvoll nach vorne! Jetzt ist die Zeit, um gemeinsam mit den externen Helfern für das Unternehmen und unser großartiges Agenturteam eine klare Perspektive zu schaffen.

Wir sind überzeugt, dass uns das gemeinsam mit dem Team in den nächsten 3 Monaten gelingen wird“, so Kai Brökelmeier, Gesellschafter und Gründer Brandfit.

 

Über ATN:

ATN Rechtsanwälte ist eine auf Insolvenz und Sanierung spezialisierte Kanzlei mit  30 Berufsträgern, welche mit Expertise und Erfahrung zahlreiche mittelständische Unternehmen in Krisensituationen begleitet und saniert hat. ATN-Schwerpunkte liegen in den Bereichen Automotive, Event, Digitale Assets, Lagerlogistik und Gesundheitswesen.

ATN ist in NRW mit 10 Standorten vertreten, wo die Teams von Anwälten und Steuerberatern sowie Rechtsanwalts-, Steuerfachangestellten bzw. Industriekaufleute konzentriert sind. RA d’Avoine ist Gründungspartner, Vorstand im und Vorsitzender div. in der Sanierung tätiger Organisationen. Er ist im Markt durch div. Fachveröffentlichungen und Vorträge bekannt und führt das Verfahren mit internen und externen Experten, u.a. RA Paul V. Michels (Fortführung), RA Dennis Kreuzer (Gläubiger), Ignacio Ordejón (Arbeitsrecht) und RA Agnieszka Gorna (Kunden und M&A).

Insolvenzantragsverfahren beim Amtsgericht Essen, Az.: 163 IN 87, 88, 89 und 90/24

 

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Neuer Investor für Metallwerk Biebighäuser GmbH

29. Juli 2024

Pressemitteilung

Metallwerk Biebighäuser startet mit starkem Investor in die Zukunft

  • Fortführung durch automotive-erfahrenen Investor Imperial Auto Germany
  • Standort Leverkusen bleibt als Produktionsstätte erhalten
  • 343 Arbeitsplätze gesichert

Leverkusen, Köln 25.07.2024 – Die Fortführung des Tier-1-Zulieferers für die Automobilindustrie Metallwerk Biebighäuser ist durch den Verkauf an den erfahrenen, strategischen Investor Imperial Auto Germany gesichert worden. Besonders positiv ist, dass der Entwicklungs- und Produktionsstandort in Leverkusen erhalten bleibt. Erfreulich ist zudem, dass die 343 Arbeitsplätze durch den Investor erhalten werden.

Hintergrund: Anfang 2023 stellte das Leverkusener Unternehmen Metallwerk Biebighäuser GmbH, welches als Tier-1-Supplier auf die Auslegung, Entwicklung und industrielle Herstellung von Rohrformteilen, medienführenden Systembaugruppen sowie Verbindungsteilen im Antriebsstrang für die Automobilindustrie spezialisiert ist, einen Antrag auf Insolvenz in Eigenverwaltung. Das Unternehmen konnte nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens stabilisiert und der Geschäftsbetrieb in vollem Umfang fortgeführt werden.

Im Rahmen des Eigenverwaltungsverfahrens wurde die Geschäftsleitung der Metallwerk Biebighäuser GmbH um Sandra Pirngruber und Ulrich Potthast von den Rechtsanwälten Prof. Dr. Peter Neu, Oliver Teubler und Thorsten Kapitza (Kanzlei ATN d’Avoine Teubler Neu Rechtsanwälte) als Sanierungsberater sowie von der TMC Turnaround Management Consult GmbH (Andreas Knaup und Claus Keller) unterstützt. Zum Sachwalter wurde der erfahrene Sanierungsexperte Rechtsanwalt Philip Schober, Partner in der bundesweit tätigen Kanzlei Brinkmann & Partner, bestellt. Der Verkaufsprozess wurde durch die CVM Capital Value Management GmbH (Kai Peppmeier und Oliver Lewin) begleitet. So konnte das Unternehmen zum 15. Juli 2024 an die Imperial Auto Germany GmbH, Pleidelsheim, im Wege eines Asset-Deals veräußert werden. Informationen zur Erwerberin unter https://imperialauto.in/about-us/

Die Sanierung des Unternehmens ist auch deshalb gelungen, weil die Kunden, Lieferanten und vor allem die Mitarbeiter dem Unternehmen in den letzten Monaten treu geblieben sind. So ist es gelungen, das Unternehmen fortzuführen, zu stabilisieren und einen Investor zu finden.

 

Über Metallwerk Biebighäuser GmbH

Die Metallwerk Biebighäuser GmbH wurde als Familienunternehmen im Jahre 1932 als „Mersch & Biebighäuser GmbH“ gegründet und lieferte bereits 1948 die ersten Rohrformteile in die Automobilindustrie. Die Gesellschaft entwickelt und produziert als anerkannter Partner für die OEMs („Original Equipment Manufacturer“) in der Automobilindustrie medienführende Leitungen für das Öl-, Wasser- und Entlüftungsmanagement von Antriebssystemen, u.a. Verbrennungsmotoren, sowie hochintegrative Funktionsteile für zahlreiche andere Anwendungszwecke. In der jüngeren Vergangenheit konnte das Leistungsportfolio auch auf medienführenden Leitungen in elektrifizierten Fahrzeugen, wie z.B. Kühlmittelleitungen für die Leistungselektronik, Wasserstoffleitungen für die Brennstoffzellentechnologie, Leitungen für das Thermomanagement der Batterien sowie herkömmliche Öl- und Kühlmittelleitungen für die Verbrennungsmotoren in Hybridantrieben ausgeweitet werden.

Über ATN d’Avoine Teubler Neu Rechtsanwälte:

ATN ist eine an mehreren Standorten in NRW ansässige Wirtschaftskanzlei, die mit über 100 Mitarbeitern über besondere Expertise im Bereich Restrukturierung und Insolvenzverwaltung verfügt. ATN gehört in diesem Bereich ausweislich der Wirtschaftswoche zu den Top-Kanzleien in Deutschland.

Über TMC Turnaround Management Consult GmbH:

Die TMC Turnaround Management Consult GmbH („TMC“) mit Standorten in Dortmund, Wuppertal, Berlin und Bonn ist seit über 25 Jahren auf die Beratung von Unternehmen in Umbruchsituationen spezialisiert. Zu den Kernkompetenzen gehören die Sanierungs- und Restrukturierungsberatung, Interim- und Risikomanagement, Distressed M&A sowie Unternehmensverkäufe und Bewertungen.

Über Brinkmann & Partner:
Brinkmann & Partner wurde 1980 in Hamburg gegründet und ist heute mit 29 Niederlassungen in allen Wirtschaftszentren Deutschlands vertreten. Dabei wird besonderer Wert auf die persönliche Betreuung der Mandanten vor Ort durch einen Partner und dessen Team gelegt. Durch ihren unternehmerischen Ansatz hat Brinkmann & Partner einen führenden Ruf bei der Restrukturierung von Unternehmen erworben und ist mit über 20 Verwaltern eine der größten deutschen Insolvenzverwalterkanzleien. www.brinkmann-partner.de

Über CVM Capital Value Management GmbH:

Die Capital Value Management GmbH („CVM“) ist eine Transaktionsberatung und ein unabhängiges Corporate Finance-Beratungshaus für Unternehmen in Sonder-, Umbruch- und Restrukturierungssituationen. Im Fokus steht die Begleitung von Transaktionen mittelständischer Unternehmen aus Industrie, Handel und Dienstleistung mit einem Umsatzvolumen zwischen 10 und 250 Mio. €. Die CVM gestaltet, begleitet und koordiniert in enger Zusammenarbeit mit den steuerlichen und juristischen Beratern der Mandanten den gesamten M&A-Prozess.

 

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Pressemitteilung: INTERBODEN-Gruppe verkauft

6. Juni 2024

Erfolgreicher Abschluss des Investorenprozesses

Der Immobilienentwickler INTERBODEN ist verkauft. Geschäftsführung, Berater von ATN, RA Dr. Marc d’Avoine, Ignacio Ordejón und RA Dipl. Kfm. Paul Michels sowie RA Dr. Uwe Paul von der PLUTA Rechtsanwalts GmbH haben einen Investor gefunden. Die Gesellschafterfamilie Götzen unterstützte den Prozess maßgebend.

Am Ende des strukturierten Investorenprozesses setzte sich Arrow Global Germany GmbH durch. Vereinbart und geregelt wurden u.a.

  • der Verkauf und die Übertragung der immateriellen und materiellen Vermögensgegenstände der INTERBODEN Gesellschaften;
  • der Verkauf und die Übertragung der Beschäftigungsverhältnisse bei den INTERBODEN Gesellschaften; und
  • der Abschluss bestimmter Service-Agreements.

Arrow Global Germany übernimmt zum 1. Juni 2024

Durch den Vertrag mit Stichtag 01.06.2024 ist es gelungen, die Projektentwicklung der INTERBODEN in ihren wesentlichen Teilen zu erhalten. Ein Einzelverkauf von Projekten konnte vermieden werden. Eine – im Vorfeld durchaus zu befürchtende – Zerschlagung findet nicht statt; im Gegenteil, insbesondere die Projekte „Max-Frei“ und „The Cradle“ in Düsseldorf können beide fortgeführt und bestimmungsgemäß abgeschlossen werden, was indes noch einige Zeit dauern wird.

Das Management wird verstärkt und ergänzt. Die Erwerber übernehmen sämtliche rund 70 Arbeitsverhältnisse ohne Änderungen. Die Verantwortlichen danken allen Beteiligten für den außerordentlichen Einsatz im Eigenverwaltungsverfahren INTERBODEN GmbH & Co. KG, Dachgesellschaft der INTERBODEN Gruppe, aber auch in den Regelverfahren INTERBODEN Innovative Gewerbewelten GmbH & Co. KG sowie INTERBODEN Innovative Lebenswelten GmbH & Co. KG. Nur durch deren Einsatz und die Unterstützung und Förderung des Prozesses durch die Gesellschafterfamilie Götzen im Vorfeld konnte das Ziel, das Unternehmen weiterzuführen und sämtliche im Bau befindlichen Projekte fertigzustellen, erreicht werden.

Anfang Februar 2024 stellte die INTERBODEN GmbH & Co. KG einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens in Eigenverwaltung. Das Amtsgericht Düsseldorf eröffnete das Verfahren am 1. Mai 2024 und bestellte Rechtsanwalt Dr. Uwe Paul von der PLUTA Rechtsanwalts GmbH zum Sachwalter. Er überwacht das Eigenverwaltungsverfahren im Interesse der Gläubiger.

Für die Tochtergesellschaften INTERBODEN Lebenswelten GmbH & Co. KG und INTERBODEN Gewerbewelten GmbH & Co. KG ordnete das Gericht zugleich die Insolvenzverwaltung an. Das Amtsgericht bestellte ebenfalls am 1. Mai 2024 PLUTA-Rechtsanwalt Dr. Uwe Paul für beide Gesellschaften zum Insolvenzverwalter, er war zuvor als vorläufiger Verwalter tätig. Dr. Paul wird im PLUTA-Team von Rechtsanwalt Oliver Westkamp unterstützt. Das Team wird die Insolvenzverfahren nun weiterbearbeiten. Es gilt, die angemeldeten Forderungen und weitere rechtliche Ansprüche zu prüfen. Ein Abschluss ist derzeit noch nicht absehbar.

Erfolgreicher Abschluss des Investorenprozesses

Das Verfahren und die Verhandlungen mit den Interessenten waren hochkomplex. Diesen Herausforderungen wurde von Beginn an Rechnung getragen. INTERBODEN wurde durchgängig von einem Team um die Sanierungs- und Restrukturierungsexperten Dr. Marc d’Avoine, Ignacio Ordejón und Paul Michels aus der Kanzlei ATN Rechtsanwälte beraten. „Das Eigenverwaltungsverfahren ist ein in der Praxis bewährtes Instrument zur Beseitigung von Krisensituationen und zur nachhaltigen Sanierung von Unternehmen. Einige Gesellschaften wurden im Regelverfahren geführt. Der Erfolg mit dem raschen Kauf- und Übertragungsvertrag gibt der Gesellschafterfamilie, den Mitarbeiter*innen und den Stakeholdern recht. Die Kooperation mit dem Sachwalter und Insolvenzverwalter RA Dr. Uwe Paul war ausgesprochen konstruktiv und gut“, so das Fazit des RA Dr. Marc d’Avoine.

Dazu der Sachwalter und Insolvenzverwalter RA Dr. Uwe Paul von der PLUTA Rechtsanwalts GmbH: „INTERBODEN steht im Markt für Innovation, Pionier für Nachhaltigkeit und Kreislaufwirtschaft in der Immobilienbranche. Durch die Transaktion mit Arrow Global können diese besonderen Stärken von INTERBODEN erhalten und für die zukünftige Geschäftstätigkeit gesichert werden. Damit ist der Grundstock für ein weiteres erfolgreiches Unternehmertum gelegt. Mit der Übernahme von wesentlichen Teilen der INTERBODEN-Gruppe durch Arrow Global ist darüber hinaus nicht nur für die Fertigstellung des Holzhybridgebäudes The Cradle im Düsseldorfer Medienhafen und die weitere Entwicklung des noch im Bau befindlichen Quartierprojekts maxfrei in Düsseldorf Derendorf gesorgt.“

Nachhaltige Werte in verschiedenen Anlageklassen

Arrow Global ist ein führender europäischer Verwalter alternativer Vermögenswerte, der sich auf europäische Privatkredite und Immobilien spezialisiert hat. Die Gruppe ist in sieben europäischen Ländern tätig mit Hauptsitz in London und Niederlassungen unter anderem in Rom, Lissabon, Madrid, Amsterdam, Luxemburg und Dublin.

Insolvenzverfahren beim Amtsgericht Düsseldorf, Az.: 502 IN 31/24

Pressekontakt für Rückfragen:

mda@atn-ra.de
+49 2102 53 29 768

info@relatio-pr.de
+49 89 210 257-0

 

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Vortrag von ATN-Partner bei 8. Jahrestagung des Hamburger Kreis e.V.

10. Mai 2024

Vortrag des ATN-Partners, RA Dr. Marc d’Avoine bei der 8. Jahrestagung des Hamburger Kreis e.V. am 03.05.2024

Das Tagungsprogramm des Hamburger Kreises für Sanierungs- und Insolvenzsteuerrecht am 03. Mai 2024 war gefüllt mit spannenden Vorträgen und interessanten Neuigkeiten aus der sanierungs- und insolvenzsteuerrechtlichen Praxis. Unter der Leitung des Vorsitzenden Dr. Günter Kahlert ging es u.a. um Erfahrungen mit dem Restrukturierungsplan, die körperschaftsteuerliche Organschaft im Insolvenzverfahren, Insolvenzplan und Restrukturierungsplan im zivilrechtlichen und steuerrechtlichen Vergleich und insolvenzrechtliche und steuerrechtliche Aspekte einer Sanierung.

Ein Schwerpunktthema waren Krankenhausinsolvenzen in der Praxis. Dazu gab es Fragen und Antworten aus zivilrechtlicher und steuerrechtlicher Sicht. Referenten waren Herrn Torsten Gutmann, PLUTA Rechtsanwalts GmbH, und Herrn Dr. Marc d’Avoine, ATN d’Avoine Teubler Neu Rechtsanwälte.

„Steuerrecht und Insolvenzrecht sind nach wie vor nicht vollständig verzahnt, was eine Fülle rechtlicher und steuerlicher Probleme auslöst“, betont Dr. Marc d’Avoine, ATN-Experte für Insolvenzen und Unternehmenssanierung. „Die Harmonisierung von Insolvenz- und Steuerrecht ist Anforderung und Herausforderung für die Sanierungsbranche“.

Es bleibt spannend. Der BFH urteilt immer wieder zum Insolvenzsteuerrecht. Das BMF wird sicher ebenfalls weitere Schreiben produzieren und Anwendungserlasse veröffentlichen. Beides wird die Praxis beschäftigen.

 

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Außerordentliche Kündigung wegen des Aufladens eines privaten PKW am Arbeitsplatz

8. Mai 2024

Das Arbeitsgericht Duisburg hat am 10.03.2023 (Az. 5 Ca 138/22) entschieden, dass das unerlaubte Aufladen des privaten PKW durch den Mitarbeiter auf Kosten des Arbeitgebers einen wichtigen Grund i.S.d. § 626 Abs. 1 BGB darstellen und damit eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen kann. Sofern durch den Arbeitgeber jedoch das Aufladen anderer Elektrogeräte geduldet wird, ist eine vorherige Abmahnung durch den Arbeitgeber erforderlich.

Zur Entscheidung:

1) Sachverhalt

Der Kläger ist bei der Beklagten seit dem 01.07.2018 als Rezeptionist beschäftigt. Am 12.01.2022 lud er seinen privaten PKW an einer 220 Volt Steckdose, die sich im Flur des Seminartraktes der Beklagten befindet. Dadurch hat der Kläger Strom im Wert von etwa 40 Cent entwendet. Bereits zuvor hat der Kläger sein Auto mehrfach im Betrieb der Beklagten geladen. In der Hausordnung der Beklagten, welche sich jedoch an die Gäste richtet, steht, dass das Aufladen von Akkus für Elektromotoren in den Räumen der Beklagten aus Sicherheitsgründen untersagt ist. Das Aufladen von privaten, kleineren Elektrogeräten (zB Handys) wurde von der Beklagten geduldet.

Aufgrund des Aufladevorgangs vom 12.01.2022 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 13.01.2022 fristlos. Dagegen hat der Kläger Kündigungsschutzklage erhoben.

2) Entscheidung des Gerichts

Das Gericht hat entschieden, dass die fristlose Kündigung unwirksam ist.

In dem mehrmaligen, unerlaubten Aufladen des privaten PKWs durch den Kläger liegt dem ArbG Duisburg zufolge grundsätzlich ein wichtiger Grund i.S.d. § 626 Abs. 1 BGB. Sofern ein Arbeitnehmer im Zusammenhang mit seiner Arbeit rechtswidrige und vorsätzliche – ggfs. strafbare – Handlungen unmittelbar gegen das Vermögen seines Arbeitgebers begehe, verletze er seine schuldrechtliche Pflicht zur Rücksichtnahme aus § 241 II BGB erheblich. Zudem missbrauche er unabhängig von der Schadenshöhe das in ihn gesetzte Vertrauen.

Dies rechtfertige jedoch laut dem ArbG Duisburg im hiesigen Einzelfall in Abwägung der sich gegenüberstehenden Interessen keine außerordentliche Kündigung. Vielmehr wäre hier eine vorherige Abmahnung erforderlich gewesen. Im Rahmen der Bewertung der Pflichtverletzung des Klägers sei zu berücksichtigen, dass das Laden kleinerer elektronischer Geräte bei der Beklagten zumindest teilweise geduldet wurde. Vor diesem Hintergrund könne trotz des strafbewehrten Verhaltens des Klägers nicht davon ausgegangen werden, dass ihm ohne weiteres klar sein musste, dass der Beklagte das Verhalten nicht dulden werde und er damit den Fortbestand seines Arbeitsverhältnisses gefährde. 

Hintergrund:

Gemäß § 626 Abs. 1 BGB kann das Arbeitsverhältnis von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund fristlos gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

Ob ein wichtiger Grund im Sinne von § 626 Abs. 1 BGB vorliegt, wird nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG, Urteil vom 27. 4. 2006 – 2 AZR 386/05; BAG, Urteil vom 10. 12. 2009 – 2 AZR 534/08; BAG, Urteil vom 28. 1. 2010 – 2 AZR 1008/08) zweistufig ermittelt: Zunächst ist auf der ersten Stufe zu ermitteln, ob der Sachverhalt abstrakt einen wichtigen Grund darstellen kann. Sofern dies der Fall ist, wird auf der zweiten Stufe geprüft, ob der Sachverhalt auch im konkreten Fall einen wichtigen Grund darstellt. Hierbei ist insbesondere darauf abzustellen, ob dem Kündigenden die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile jedenfalls bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zumutbar ist oder nicht.

Die im Rahmen Interessenabwägung zu berücksichtigenden Umständen lassen sich nicht abschließend und für alle Fälle einheitlich festlegen. Sofern es um die Beurteilung rechtswidrigen schuldhaften Verhaltens des Arbeitnehmers geht, sind jedoch insbesondere die beanstandungsfreie Dauer des Arbeitsverhältnisses, das Gewicht und die nachteiligen Auswirkungen einer Vertragspflichtverletzung, eine mögliche Wiederholungsgefahr und der Grad des Verschuldens des Arbeitnehmers miteinzubeziehen (BAG, Urteil vom 28. 1. 2010 – 2 AZR 1008/08).

Anmerkung:

Wer unerlaubt am Arbeitsplatz private Elektrogeräte lädt, riskiert eine (fristlose) Kündigung. Denn der Stromanschluss ist Teil des Betriebs und die Stromkosten bezahlt der Arbeitgeber. Um Klarheit hinsichtlich des Aufladens privater Elektrogeräte im Unternehmen zu schaffen, sollten klare Regelungen getroffen werden.

Wenn Sie Fragen zu diesem Thema haben oder eine rechtliche Beratung im Arbeitsrecht benötigen, können Sie sich gerne an das erfahrene Arbeitsrechtsteam von ATN Rechtsanwälte wenden.

Dieser Beitrag entstand durch die Co-Autorschaft von Herrn Philipp Leuchten, Rechtsreferendar bei ATN Rechtsanwälte.

 

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Sanierungslösung für die I.Con Garcia Industrielackierung GmbH

18. März 2024

Sanierungslösung: Investor übernimmt I.Con Garcia Industrielackierung GmbH in Velbert

  • Insolvenzverwalter Dr. Marc dAvoine mit seinem Team um RA Robin Schmahl und David Offer findet Investorenlösung
  • Unternehmensberatung Dr. Roth begleitet den Prozess und das Verfahren
  • Sämtliche Arbeitsplätze bleiben erhalten

Velbert, 16.03.2024. Für die I.Con Garcia Industrielackierung GmbH wurde eine Investorenlösung gefunden: Die neu gegründete I.Con Garcia OFB-Technik GmbH aus Velbert übernimmt bereits mit Wirkung zum 1. März 2024 die renommierte Industrielackiererei mit Sitz in Velbert. Das Unternehmen kann damit weiterbestehen, den langjährigen Kunden in der Automobilzuliefererindustrie bleibt eine Auftragsverlagerung erspart. Die Investoren rund um Herrn Rohde haben ein neues, motiviertes Managerteam installiert, das das Unternehmen mittelfristig zu seiner alten Stärke zurückführen will. Alle Arbeitsplätze bleiben im Zuge der Investorenlösung erhalten.

 

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ATN unterstützt INTERBODEN bei der Neuausrichtung

13. Februar 2024

Die aktuelle Lage im Projektgeschäft und Baugewerbe ist angespannt. Auch die Dachgesellschaft der INTERBODEN Gruppe, die INTERBODEN GmbH & Co. KG, musste nun notwendige Schritte einleiten und stellte am 07.02.2024 beim Amtsgericht Düsseldorf einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens in Eigenverwaltung. Für die Zwischenholdings INTERBODEN Gewerbewelten GmbH & Co. KG und INTERBODEN Lebenswelten GmbH & Co. KG wurden ebenfalls Anträge gestellt, dort im Regelverfahren. Das Amtsgericht gab den Anträgen jeweils statt. Ziel ist eine Sanierung der gesamten Gruppe. Die Verfahren werden durch ATN als Experten für Unternehmenssanierung begleitet.

Die INTERBODEN GmbH & Co. KG ist ein mittelständisches Familienunternehmen mit mehr als 70 Jahren Erfahrung, das innovative Immobilienprojekte umsetzt. Dabei konzentriert es sich vornehmlich auf die Region des Rheinlands. Besonderes Merkmal bei der Entwicklung und Umsetzung von Wohnquartieren und Gewerbeimmobilien ist die Berücksichtigung sozialer und ökologischer Aspekte im Rahmen einer gelebten Nachhaltigkeit. Dies zeichnete die WirtschaftsWoche 2022 mit dem dritten Platz der innovativsten Mittelständler Deutschlands aus.

Die Branche steckt insgesamt in der Krise: Baustoffmangel, gestiegene Baustoffpreise und hohe Zinsen wirken sich bereits seit 2022 negativ aus. Diese Entwicklung dauert länger als erwartet und bringt ein äußerst zurückhaltendes Investoren- und Käuferverhalten mit sich. Auch eine Umsetzung verschiedener Maßnahmen bei INTERBODEN zur Stabilisierung der wirtschaftlichen Verhältnisse im vergangenen Sommer und über den Jahreswechsel konnten die prekäre Lage nicht abwenden. Erschwerend kommt hinzu, dass laut Zentralverband des deutschen Baugewerbes (ZDB) der Umsatz im Bauhauptgewerbe 2024 real um 3 Prozent sinken soll.

In dieser ernsten Lage hat sich INTERBODEN an ATN gewandt, um die finanzielle Schieflage zu beheben und die Weichen für nachhaltigen wirtschaftlichen Erfolg zu stellen. Erklärtes Ziel ist es, die INTERBODEN-Strukturen, Know-how und Kapazitäten inkl. aller Arbeitsplätze zu erhalten. Außerdem sollen im Interesse aller Beteiligten alle laufenden Projekte erfolgreich beendet werden.

„Bereits jetzt läuft die Suche nach einem Investor“, betont Dr. Marc d’Avoine, ATN-Experte für Insolvenzen und Unternehmenssanierung. „Wir sind zuversichtlich, einen starken Partner für INTERBODEN zu finden, wodurch das Unternehmen in eine gute gemeinsame Zukunft blicken wird.“

 

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