Ist ChatGPT Plus steuerlich absetzbar?

20. November 2023

Der Name ChatGPT ist inzwischen vielen bekannt. Dahinter steckt ein sog. „Large Language Modul“ (auch LLM). Das ist ein Programm, was künstliche Intelligenz einsetzt, um mit Nutzern über textbasierte Nachrichten zu kommunizieren (stark vereinfacht).

GPT steht für Generative Pre-trained Transformer.[1] Neben ChatGPT gibt es inzwischen auch alternative Anbieter wie Bing, DeepAI, Elicit, Genie Chat, etc. Diese sind weitestgehend – wie auch das reguläre ChatGPT – kostenlos.[2] Das kostenpflichtige Abonnement heißt ChatGPT Plus und kostet monatlich $ 20[3], also pro Jahr $ 240. Die Vorteile zur kostenfreien Variante sind nach Angaben des Entwicklers bessere Verfügbarkeit, schnellere Verarbeitung, Spracherkennung, etc.[4] Die Einsatzmöglichkeiten können – auch bei der täglichen Arbeit – sehr vielseitig sein.

Abzug als Werbungskosten?

Da drängt sich die Frage auf, ob Arbeitnehmer/innen diese und ggf. auch andere Kosten für derartige Programme, als Werbungskosten steuerlich absetzen können. Dafür sollte zunächst einmal geklärt werden, was Werbungskosten überhaupt sind. Definiert werden diese in § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG:

„Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen.“

Die Begriffe „Erwerbung, Sicherung, Erhaltung“ lassen sich nicht immer genau voneinander trennen. Sie kennzeichnen lediglich übereinstimmend, dass die Aufwendungen „zur“ Einnahmeerzielung dienen müssen. Dabei ist allgemein anerkannt, dass das „und“ auch durch ein „oder“ ersetzt werden könnte; es reicht also aus, wenn die genannten Begriffe alternativ vorliegen.

Klartext: Zu den Werbungskosten gehören alle Aufwendungen, die als Arbeitnehmer/In ausgegeben werden, um Geld zu verdienen. Dazu gehören ganz klassisch Kosten für Bewerbungsfotos oder Fortbildungen. Wichtig dabei ist, dass die jeweiligen Arbeitnehmer/Innen diese auch getragen und nicht z.B. (steuerfrei) ersetzt bekommen haben.

ChatGPT Plus als Arbeitsmittel

Werbungskosten sind auch Aufwendungen für Arbeitsmittel, zum Beispiel für Werkzeuge und typische Berufskleidung, § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 EStG. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) sind Arbeitsmittel alle – auch immaterielle – Gegenstände, die ausschließl. oder zumindest weitaus überwiegend der Einnahmeerzielung dienen[5]. Also grundsätzlich auch kostenpflichtige Programme, welche über ein Abo wie ChatGPT Plus genutzt werden, soweit diese bei der Bewältigung der alltäglichen Arbeit unterstützen. Dann läge ein Zusammenhang mit der Einnahmeerzielung vor.

Einsatzmöglichkeiten als Arbeitnehmer

Das Einsatzspektrum von LLM sind derart umfangreich, dass eine vollständige Darstellung kaum möglich ist. Der Kreativität ist wahrlich keine Grenze gesetzt. Ob interne E-Mails vorformuliert, Schreiben erstellt, Werbebriefe entworfen oder stichwortartige Zusammenfassungen umfassender Korrespondenz. Inzwischen können sogar ganze Bücher mittels künstlicher Intelligenz geschrieben[6] oder auf Anleitung, Bilder und Images erstellt werden.

Möglich sind auch Übersetzungen in andere Sprachen oder erste rechtliche Einschätzungen. In den Fällen bleibt die Qualität der Antworten stets durch Experten zu überprüfen. Aber erste Vorarbeiten können Programme wie ChatGPT inzwischen relativ gut leisten.

Ob der Einsatz von LLM aber tatsächlich eine Bereicherung ist, bleibt stets im konkreten Einzelfall zu überprüfen. Bei vielen Bürotätigkeiten dürfte der Einsatz von LLM tatsächlich schon jetzt Erleichterungen bringen und die Effektivität steigern. Dann müsste auch die steuerliche Berücksichtigung als Werbungskosten gegeben sein.

Dual-Use

Aber Achtung: Voraussetzung für eine volle Absetzbarkeit ist eine ausschließliche oder zumindest weitaus überwiegend Verwendung für die Einnahmeerzielung. Das bestimmt sich nach dem tatsächlichen Verwendungszweck (bzw. die beabsichtigte tatsächl. Verwendung).[7] Wird ein Gegenstand für berufliche und für private Zwecke verwendet, spricht man von sog. „Dual-Use“.

Wird das Programm also angeschafft, um z.B. auch für private Belange, z.B. E-Mails an Freunde und Bekannte, Vereinsarbeit, Ehrenämter, etc., zu verrichten, kann die Absetzung insoweit nicht vorgenommen werden.

Die Zuordnung bereitet üblicherweise dann keine Probleme, wenn schon aus dem objektiven Charakter des Gegenstands (z. B. bei Werkzeug) dessen Bezug zur Erwerbstätigkeit deutlich wird; in diesem Falle spräche eine Vermutung für die erwerbsbezogene Verwendung. Vertretbar wäre aber, dass diese Vermutung bei einem LLM gerade nicht greift, da die theoretischen Einsatzmöglichkeiten derart umfangreich sind, dass ein Einsatz ohne Weiteres auch im Privatleben Vorteile haben kann.

In Dual-Use-Fällen kann eine Aufteilung (z.B. 50/50) in Betracht kommen. Erst wenn im Einzelfall gar nicht nachprüfbar oder nicht klar erkennbar ist, ob der Gegenstand mehr der Erwerbstätigkeit oder mehr der privaten Lebensführung dient, kann dessen objektiver Charakter den Ausschlag geben. Ob ChatGPT Plus dann dem beruflichen oder privaten Bereich zuzuordnen wäre, ist dann eine Frage der Tatsachenwürdigung durch die Finanzverwaltung oder das Finanzgericht.[8]

Arbeitnehmer-Pauschbetrag

Ein Hinweis zum „Arbeitnehmer-Pauschbetrag“. Dieser wird bereits beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt und beträgt im Jahr 2023 € 1.230. Allein mit den jährlichen Kosten für z.B. ChatGPT Plus in Höhe von $ 240,00[9] würde der Pauschbetrag daher nicht überstiegen werden. In dem Fall kann in der Anlage N der Steuererklärung darauf verzichtet werden, diese als einzelne Ausgaben einzutragen. Der Pauschbetrag dient gerade der Vereinfachung.

Üblicherweise haben Arbeitnehmer/innen aber auch noch weitere Aufwendungen, die als Werbungskosten abgesetzt werden können. Wird der Pauschbetrag insgesamt überstiegen, ist auch die Absetzbarkeit von Kosten für z.B. ChatGPT Plus wieder interessant.

Datenschutz

Ob der Einsatz mit der Arbeitgeber/In abgesprochen werden sollte und insb. welche datenschutzrechtlichen Probleme mit der Verwendung von z.B. Kundendaten einhergehen, ist hier nicht näher behandelt. Nur so viel: Auf die Verwendung von sensiblen Daten (Klarnamen, Anschriften, Geburtsdaten, etc.) sollte in jedem Fall verzichtet werden.

Selbstständige: Berücksichtigung als Betriebsausgaben

Übrigens: Sollten Gewerbetreibende oder Freiberufler ChatGPT Plus im Rahmen ihres Betriebs nutzen, dann gilt nicht der Werbungskostenabzug, sondern die Regelung über Betriebsausgaben gemäß § 4 Abs. 4 EStG:

„Betriebsausgaben sind die Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind.“

Maßgeblich ist die betriebliche Veranlassung. Für den Begriff der Betriebsausgaben kommt es dann nicht darauf an, ob die Aufwendungen für den Betrieb des Steuerpflichtigen notwendig, zweckmäßig oder üblich waren. Im Gegenzug bestehen gerade für Betriebsausgaben eine Vielzahl von (Einzel-) Aufzeichnungspflichten.

Fazit

LLMs und die damit verbundene künstliche Intelligenz hat Eingang in die Arbeitswelt gefunden und ist inzwischen bei einigen Arbeitnehmer/Innen fester Bestandteil des beruflichen Alltags. Bei Vorliegen der Voraussetzungen sprechen keine Gründe dagegen, Kosten für die Nutzung dieser oder anderer Programme als Werbungskosten in Abzug zu bringen. Das bedeutet einen steuerlichen Vorteil.

Bei Zweifeln empfiehlt aber auch ChatGPT „mit einem Steuerberater oder einem Fachmann für Steuerfragen zu sprechen, um eine genaue Einschätzung zu erhalten, ob die monatlichen Kosten von ChatGPT als Werbungskosten absetzbar sind.“[10]

[1] zu deutsch: „Generativ vortrainierter Transformer“.

[2] abrufbar unter: https://openai.com/blog/chatgpt (zuletzt aufgerufen: 19.11.2023)

[3] Stand 19.11.2023. Preiserhöhungen sind in Zukunft nicht auszuschließen.

[4] https://openai.com/gpt-4 (zuletzt aufgerufen: 19.11.2023).

[5] BFH Urteil v. 30.6.10, Az. VI R 45/09, Tz. 10 f.; BFH Urteil v. 20.5.10, Az. VI R 53/09, Tz. 9 f.; BFH Urteil v. 16.1.19, Az. VI R 24/16, Tz. 11.

[6] Pierre Daniel Wittmann: Emma und ihre Reise durch die digitale Welt, Quelle: https://www.amazon.de/Emma-ihre-Reise-durch-digitale-ebook/dp/B0CFT24Y4V/ref=sr_1_1?crid=2SFXBIHZ58ZO5&keywords=emma+und+ihre+reise+durch+die+digitale+welt&qid=1700131143&sprefix=emma+und+ihre+re%2Caps%2C129&sr=8-1 (zuletzt aufgerufen am 19.11.23)

[7] BFH Urteil v. 20.5.10, Az. VI R 53/09, Tz. 10 f.

[8] BFH Urteil v. 10.7.12, Az. VI B 75/12.

[9] umgerechnet ca. € 220,00 (Stand: 19.11.2023)

[10] Teil der Antwort auf die Frage: Sind Kosten für ChatGPT steuerlich als Werbungskosten absetzbar? (Stand 19.11.2023)

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Crypto Values in Crisis and Liquidation

2. November 2022

Crypto Values in Crisis and Liquidation

Crypto values play an increasingly important role in a crisis and insolvency. Global financial systems must handle crypto tokens. Whether and how government control or regulation can or should take place in the future is open. The current and future expected market capitalization of cryptocurrencies (currently approx. €112 billion) and the ability to transfer them from the crypto space into state-recognized currencies (euros, dollars, etc.) requires increased attention in all areas. As a result, crypto assets are also increasingly in the focus of restructuring companies and insolvency administrators. Treating them, securing them and exploiting extremely volatile values is both a task and a challenge.

German cryptocurrency bank Nuri ceases operations

Having filed for pre-insolvency proceedings earlier this year, it has now been announced that the German cryptocurrency bank Nuri has been forced to terminate operations. According to reports from Sifted, the firm failed to secure additional investment or find a suitable buyer for the brand, and has been negatively impacted by the fall in the cryptocurrency market.

It is understood that customers have been advised to withdraw their funds by 18th December, at which point the firm will cease operations and be liquidated. Around 215 employees at Nuri are expected to lose their jobs as a result of the liquidation.

In an official statement, Nuri’s CEO said, “During the preliminary insolvency proceedings, we have worked very closely with our insolvency administrators on a restructuring plan in the past three months and tried to find a potential acquirer to continue our story.”

https://www.insol-europe.org/

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Beraterhonorare und Sanierungskonzepte

3. Juni 2022

BGH, Urteil vom 3.3.2022 – IX ZR 78/20 –
Vorsatzanfechtung von Beraterhonoraren für Sanierungskonzepte

Die Vorsatzanfechtung von Beraterhonoraren für Sanierungskonzepte und – untaugliche – Sanierungsversuche mithilfe eines Sanierungsberaters beschäftigen die Justiz seit Jahren. Mit Urteil des BGH 3.3.2022 – IX ZR 78/20- setzt sich der Senat mit div. Fragen rund um die Vorsatzanfechtung von Beraterhonoraren für Sanierungskonzepte auseinander. Sanierungsversuche mithilfe eines Sanierungsberaters werden nicht per se Rechtfertigung für eine defizitäre Betriebsfortführung sein.

Das Urteil ist umfangreich und hat insgesamt elf Leitsätze.  Hinzuweise ist etwa auf den 1. Leitsatz, mit dem der BGH der Ansicht des dortigen Klägers eine Absage erteilt., dieser Zeitraum werde durch die aus §§ INSO § 15a, INSO § 15b InsO folgenden Insolvenzantragsfristen und Unterlassungsgebote begrenzt (Rn. 27 ff.). Dieser Sichtweise ist grundsätzlich zuzustimmen, da der Schuldner nicht zwangsläufig mit Gläubigerbenachteiligungsvorsatz handelt, wenn er seine Pflichten aus §§ INSO § 15a, INSO § 15b InsO verletzt (so auch Ellers DB 2021, DB Jahr 2021 Seite 2678 (DB Jahr 2021 2682) Hacker, BeckOnline).

Sanierungsversuch mithilfe eines Sanierungsberaters

Der BGH beschäftigt sich ausführlich (Rn. 81 bis 96) mit der Frage, ob bzw. wann ein erfolgversprechendes Sanierungskonzept vorliegt. Der BGH greift auf seine vorherige Rechtsprechung zurück, etwa das Urteil vom 12.5.2016 und die dortigen Grundsätze eines vorsatzausschließenden Sanierungskonzepts (BGH NZI 2016, NZI Jahr 2016 Seite 636). Bemerkenswert ist die Feststellung (Rn. 86), dass ein Sanierungskonzept nicht risikolos sein muss. Wichtig ist, dass der Schuldner und seine Berater die Einschätzung laufend überprüfen müssen. Mit Ls. 2b fordert der BGH, dass sich die Einschätzung des Schuldners und seiner rechtlichen Berater immer an den zum Zeitpunkt der Umsetzung des Sanierungskonzepts vorliegenden rechtlichen und tatsächlichen Begebenheiten orientieren muss.

Bedeutsam für die Praxis sind einerseits die Ex-Ante- Sicht und andererseits die Klarstellung des BGH (Rn. 87), dass die für das Sanierungskonzept erforderliche Zustimmung von Anleihegläubigern und Aktionären nicht vor der jeweiligen Anleihegläubiger- bzw. Hauptversammlung, in der kollektiv abgestimmt wird, rechtlich verbindlich eingeholt werden muss. Dies wäre in der Praxis auch nicht zu schaffen oder gar auch unmöglich.

Selbst wenn das Sanierungskonzept nach diesen Maßstäben gescheitert ist, bedeutet dies allerdings nicht zwangsläufig, dass der Schuldner mit Gläubigerbenachteiligungsvorsatz handelt. Der Schuldner muss das Scheitern auch erkennen oder billigend in Kauf nehmen. Lässt sich der Schuldner professionell beraten, darf er – so die Feststellung in Ls. 2c – grundsätzlich auf die Einschätzung seiner Berater vertrauen und dieser folgen, selbst wenn sich hinterher herausstellen sollte, dass diese falsch war.

Sanierungskonzept muss vorliegen, aber noch nicht umgesetzt sein

Schließlich gibt der BGH im Ls. 2e seine bisherige Position auf, dass das Sanierungskonzept schon in den Anfängen umgesetzt sein müsste und damit auch die Beauftragung und Bezahlung notwendiger Vorbereitungsschritte einer Sanierung, wie die Prüfung von Sanierungsoptionen und die Ausarbeitung des Sanierungskonzepts, Bestandteil eines vorsatzausschließenden Sanierungsversuchs sein können. Es reicht vielmehr aus, dass ein plausibles Sanierungskonzept erst einmal vorliegt. Weiteres ist im Einzelfall zu untersuchen und zu werten.

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CARF

16. Mai 2022

„Crypto-Asset Reporting Framework“

Internationale Besteuerung von Kryptowährungen schreitet voran

Im Auftrag der G20 Finanzminister arbeitet die OECD einen rechtlichen Rahmen für den internationalen Austausch steuerlich relevanter Daten zu Kryptovermögen aus. Das Projekt wird unter dem Titel „Crypto-Asset Reporting Framework“ oder kurz „CARF“ geführt. Das erklärte Ziel ist der automatische Austausch von Informationen über relevante Transaktionen von Kryptovermögen für steuerliche Zwecke.

Im Ergebnis sollen mitunter Unternehmen in die Pflicht genommen werden, gewisse Transaktionen zu melden. Betroffen wäre damit der Kryptomarkt insgesamt.

Die OECD hat bereits einen ersten Entwurf des CARF auf ihrer Website (https://www.oecd.org/tax/exchange-of-tax-information/oecd-seeks-input-on-newtax-transparency-framework-for-crypto-assets-and-amendments-to-the-common-reportingstandard.htm) veröffentlicht.

Meldepflichtige

In erster Linie sollen sog. „Crypto-Asset-Service Providern“ zur Meldung verpflichtet werden. Unter diesem Oberbegriff sollen natürliche und auch juristische Personen verstanden werden, die geschäftlich

  • für oder im Namen von Kunden Transaktionen über Crypto-Assets durchführen
  • als Gegenpartei oder Vermittler auftreten oder
  • Handelsplattformen zur Verfügung stellen.

Meldepflichtige Daten

Zu den meldepflichtigen Daten sollen nach dem aktuellen Entwurf des CARF insbesondere auch die Daten der Person des „Crypto-Asset Users“, also des Vertragspartners, gehören. Hierzu zählen sein Name Adresse, stl. Ansässigkeit, TIN, Geburtsdatum. Auf diese Weise soll bei Krypto-Transfers; nach und nach die Anonymität der Nutzer – jedenfalls für die Finanzverwaltung abnehmen.

Crypto-Assets

Unter „Crypto-Asset“ versteht die OECD „eine digitale Darstellung von Werten, die auf einem kryptografisch gesicherten […] Technologie beruht, um Transaktionen zu validieren und zu sichern“. Hiervon umfasst sind dann zunächst denklogisch sämtliche Currency-Tokens, wie z.B. Bitcoin oder Ethereum. Aber auch weniger prominente Stablecoins und bestimmte non-fungible Tokens (NFT) werden als Crypto-Assets klassifiziert.

Meldung von relevanten Crypto-Assets

Im ersten Entwurf des CARF sollen hingegen nicht alle Crypto-Assets der Meldepflicht unterfallen. Diese konzentriert sich hauptsächlich auf die Felder

  • Tausch zwischen Crypto-Assets und Fiat-Geld
  • Tausch zwischen verschiedenen Crypto-Assets
  • Übertragung von Crypto-Assets als Gegenleistung für Ware oder Dienstleistung

Die, den Gutscheinen ähnelnden sog. „Closed Loop Crypto-Assets“ sollen z.B. aus der Pflicht fallen.

Selbstauskunft

Auch die Crypto-Asset User sollen zur Selbstauskunft verpflichtet werden. Dies ist im CARF als Sorgfaltspflicht – in Anlehnung an das CRS (Common Reporting Standard) – ausgestaltet, wonach bei Missachtung oder Falschangaben bekanntlich empfindliche Geldbußen drohen. Die Selbstauskunft soll Namen, Adresse, steuerliche Ansässigkeit, TIN und Geburtsdatum enthalten.

Ausblick

Am 07.04.2022 fand eine erste virtuelle Informationsveranstaltung zum CARF statt, zu der das Bundesministerium für Finanzen eingeladen hat. Neben RA Hamacher/ATN haben zahlreiche führende Blockchain-Technologen, betroffene Unternehmen und deren Vertreter teilgenommen. Aktuell bestehen noch immer offene Fragen, insbesondere zur Zeitpunkt und der Art der Wertbestimmung einzelner Kryptowährungen. Aber auch die Informationsdichte der zu meldenden Daten oder gesetzliche Definitionen waren Streitpunkte.

Ganz klar verfolgt die OECD weiterhin, die bereits bekannten Bestrebung der umfassenden Regulierung des Kryptomarktes. Der Abschluss der Arbeiten am CARF ist für das dritte Quartal 2022 geplant. Auf lange Sicht, wird die gesetzliche Regulierung voranschreiten. Ob dies den Kryptomarkt negativ beeinflusst oder nicht sogar neue Chancen eröffnet, wird die Zeit zeigen. In jedem Fall sollten Neuerungen aufmerksam verfolgt werden.

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Crypto Values / Kryptowerte und –währungen

13. Mai 2022

BMF-Schreiben 10.05.2022, V C 1 – S 2256/19/10003 :001

„Einzelfragen zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung von virtuellen Währungen und von sonstigen Token“

Kryptowährungen sind digitale Vermögenswerte, die nicht unmittelbar staatlich kontrolliert oder reguliert sind, inzwischen aber eine enorme Bedeutung in den internationalen Märkten erreicht haben. Es gibt inzwischen mehr als 10.000 verschiedene Krypto-Projekte. Weltweite Transaktionen der Top 100 Kryptowährungen beziffern sich inzwischen mit mehr als 1 Mrd € pro Tag.

Die Marktkapitalisierung belief sich bereits am 09.02.2022 auf rund
832.964 Mrd. US $  

Transaktionen mit Kryptowerten haben inzwischen eine solche Bedeutung erlangt, dass auch erste FG-Entscheidungen dazu ergangen sind.

  • Urteil FG Baden-Württemberg vom 01.12.2021 (Az. 5 K 1996/19);
  • Urteil FG Köln vom 25.02.2022 (Az. 14 K 1178/20)

Mit dem BMF-Schreiben 10.05.2022, V C 1 – S 2256/19/10003 :001, „Einzelfragen zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung von virtuellen Währungen und von sonstigen Token“ gibt das Bundesministerium der Finanzen Erläuterungen zu Kryptowerten. Das BMF versteht das Schreiben als „Leitfaden“, das es“ den Praktikern in Finanzverwaltung und Wirtschaft, aber auch den einzelnen Steuerpflichtigen zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung nicht nur von BitCoin“ gibt. Behandelt werden neben dem An- und Verkauf virtueller Währungen und sonstiger Token insbesondere die Blockerstellung (bei Bitcoin Mining genannt). Daneben beschäftigt sich das BMF-Schreiben mit Staking, Lending, Hard Forks, Airdrops, den ertragsteuerrechtlichen Besonderheiten von Utility und Security Token sowie Token als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.

Ertragsteuerliche Einordnung

Ab Seite 11 des BMF-Schreibens finden sich Anweisungen zur ertragsteuerrechtlichen Einordnung

RZ 30:
“Tätigkeiten im Zusammenhang mit Einheiten einer virtuellen Währung und mit sonstigen Token können, je nach den Umständen des Einzelfalls und unter Berücksichtigung der nachfolgenden Ausführungen, zu Einkünften aus allen Einkunftsarten (§ 2 Absatz 1 Satz 1 Einkommensteuergesetz – EStG) führen. In Betracht kommen insbesondere Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 15 EStG), Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 EStG), Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG), Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften (§ 22 Nummer 2 in Verbindung mit § 23 EStG) oder sonstige Einkünfte (§ 22 Nummer 3 EStG).”

Auf Seite 16 ab RZ 53 ff. stellt das BMF klar, dass Einkünfte aus der Veräußerung von Einheiten einer virtuellen Währung und sonstigen Token ertragsteuerrechtlich im Betriebsvermögen angesiedelt sein können und dann Veräußerungserlöse Betriebseinnahmen sind.

RZ 52:
„Werden Einheiten einer virtuellen Währung oder sonstige Token wiederholt angekauft und verkauft (einschließlich des Tausches in Einheiten anderer virtueller Währungen oder sonstige Token), kann ein solcher Handel eine gewerbliche Tätigkeit darstellen. Für die Abgrenzung zur privaten Vermögensverwaltung können die Kriterien zum gewerblichen Wertpapier- und Devisenhandel herangezogen werden (vgl. H 15.7 (9) (An- und Verkauf von Wertpapieren) EStH 2021).”

Gewinne aus der Veräußerung von im Privatvermögen gehaltenen Krypto-Währung sind Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften nach § 22 Nummer 2 in Verbindung mit § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 EStG

Ab RZ 53 auf Seite 16 führt das BMF zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung im Privatvermögen aus. „Einheiten einer virtuellen Währung und sonstige Token sind ein „anderes Wirtschaftsgut“ im Sinne des § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 EStG (vgl. Randnummer 31). Gewinne aus der Veräußerung von im Privatvermögen gehaltenen Einheiten einer virtuellen Währung und sonstigen Token können daher Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften nach § 22 Nummer 2 in Verbindung mit § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 EStG darstellen, wenn der Zeitraum zwischen der Anschaffung und der Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt (für die ertragsteuerrechtlichen Besonderheiten von Utility und Security Token vgl. Randnummern 77 ff.). Die Einkünfteerzielungsabsicht ist dabei nicht zu prüfen, da sie bereits aufgrund der Veräußerung innerhalb der Frist objektiviert vorliegt. Die Gewinne bleiben jedoch nach § 23 Absatz 3 Satz 5 EStG steuerfrei, wenn die Summe der aus sämtlichen privaten Veräußerungsgeschäften im Kalenderjahr erzielten Gewinne (Gesamtgewinn) weniger als 600 € beträgt.“

Ferner stellt das BMF-Schreiben unter RZ 57 auf Seite 16 klar: „Der Gewinn oder Verlust aus der Veräußerung von Einheiten einer virtuellen Währung und sonstigen Token ermittelt sich aus dem Veräußerungserlös abzüglich der Anschaffungs- und der Werbungskosten.“

Ausblick zu Kryptowerten

Im Übrigen sei auf das BMF-Schreiben 10.05.2022, V C 1 – S 2256/19/10003 :001, „Einzelfragen zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung von virtuellen Währungen und von sonstigen Token“ verwiesen. Der Markt ist weiter zu beobachten, aber auch das Verhalten der Akteure rund um Kryptowerte sollte genau betrachtet und gewürdigt werden, nicht nur angesichts der jüngsten Zinserhöhungen.

Rechtsanwalt Dr. Marc d’Avoine

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