Sorgen über Öl- und Gaspreise belasten die Transportbranche und den Güterkraftverkehr

11. März 2022

Speditionen und Logistiker haben Alternativen zu einer „harten Bremsung“

Regel-Insolvenz kann durch ein Moratorium bzw. ein modernes Sanierungsverfahren verhindert werden.

Wegen der steigenden Öl- und Dieselpreise dürfte der Güterkraftverkehr Schwierigkeiten bekommen. Und das sind fast 47.000 Unternehmen, darunter 7.000 aus dem Mittelstand. Im Straßengüterverkehr sind deutschlandweit rund 400 000 Lastwagen unterwegs.

Zwar ist eine „Insolvenzwelle“ im deutschen Transportlogistikgewerbe wohl nicht in Sicht, aber aufgrund der extrem steigenden Preise für Diesel dürfte die finanzielle Belastungsgrenze vieler Transportunternehmen erreicht sein. Die Geschäftsführer sollten jedenfalls handeln, entweder durch Verhandlungen mit den Kunden über höhere Vergütungen, also „bessere Tickets“, oder durch die sofortige Anwendung der „Dieselfloater“, so die Verträge Preisanpassungsklauseln hergeben. Sollte das nicht gelingen, könnten einige Speditionen und Logistiker Verluste einfahren, jedenfalls in Liquiditätsenge geraten. Und dann muss rasch agiert werden.

Die Unternehmer müssen erreichen, die prozentualen Kosten für Treibstoff im Fernverkehr (wieder) auf 25 Prozent der Kosten zu begrenzen. Die Hoffnung auf eine etwa für die Branche verringerte Mineralölsteuer und damit einen günstigeren „Gewerbediesel“ könnte unbegründet sein, vermutlich würde es Monate dauern, bis eine solche Vergünstigung umgesetzt wäre. Das hilft den Spediteuren aber kurzfristig nicht.

Auch in der Krise stoppen die Touren keinesfalls. Im Gegenteil. Die Unternehmer haben eine Reihe von Möglichkeiten, sich zu sanieren und sich mit Hilfe Ihrer Kunden und Lieferanten (Gläubiger) neu aufzustellen, um gestärkt aus der Krise hervorzugehen.

Das Problem stellt sich auch für die Flugbranche. Der höhere Ölpreis sowie steigende Gebühren an Flughäfen und für Sicherheitskontrollen erzwingen praktisch Preiserhöhungen. Offen ist, ob die Carrier die notwendigen höheren Preise durchsetzen können. Erschwerend kommt hinzu, dass den Airlines weiterhin Geschäftsreisende fehlen. Die Gesellschaften müssen daher mit mehr Flügen zu Urlaubszielen im Mittelmeerraum planen.

Transportunternehmer sollten und müssen ggf. ihre Gläubiger um Stundungen bitten und das optimal verhandeln. Jedenfalls kann eine „Regel-Insolvenz“ durch ein Moratorium bzw. ein modernes Sanierungsverfahren verhindert werden. Ein Verfahren ist der „Schutzschirm“ nach dem ESUG. Aber es gibt inzwischen auch andere Sanierungs-Werkzeuge.

Nach dem „Gesetz zur Erleichterung der Sanierung von Unternehmen“ (ESUG) aus 2013 ist das Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz (SanInsFOG) zum 01.01.2021 die nächste „große Sanierungsreform“. Das SanInsFOG beinhaltet neben dem „Unternehmensstabilisierungs- und –restrukturierungsgesetz“ (StaRUG) weitreichende gesetzliche Anpassungen im Bereich der InsO und des COVInsAG. Die Restrukturierungsmaßnahmen nach dem dt. „Schutzschirm“ gemäß § 270d InsO und der präventive Restrukturierungsrahmen nach StaRUG sind inzwischen im offensiven Wettbewerb mit dem englischen „Scheme-of-Arrangement“ und dem niederländischen „Wet Homologatie Onderhands Akkoord“ (WHOA).

Das ESUG zum 01.01.2013 und das StaRUG zum 01.01.2021 brachten jeweils eine Fülle von Neuerungen, Möglichkeiten und Klarstellungen für Unternehmer, Gesellschafter und Geschäftsleiter. Das Insolvenzrecht wurde auch in 2021 fortentwickelt, vor allem, weil ab 2021 eine Sanierung via Restrukturierungsrahmen möglich ist. Das wurde in der Praxis bisher aber eher selten eingesetzt, weil das Verfahren recht komplex und teuer ist.

Die bisherigen Möglichkeiten eines Insolvenzplans – mit oder ohne Eigenverwaltung – bleiben erhalten, so dass es für den sanierungswilligen Unternehmer mehrere Alternativen gibt. In jedem Fall bedarf es profunder Überlegungen des Unternehmers und eines erfahrenen „Lotsen“ auf der – nicht ungefährlichen – Route.

Urlaubsabgeltung als (Neu-)Masseverbindlichkeit / Rechtsprechungsänderung des BAG

17. Januar 2022

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25. November 2021 – 6 AZR 94/19 –
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10. Oktober 2018 – 23 Sa 505/18

Mit Urteil vom 25.11.2021 (BAG, Urteil v. 25.11.2021 – Az. 6 AZR 94/19), stellt der u.a. für das Insolvenzrecht zuständige 6. Senat des Bundesarbeitsgerichts fest, dass Urlaubsabgeltungsansprüche aus Arbeitsverhältnissen, die vor Insolvenzeröffnung durch den starken, vorläufigen Insolvenzverwalter beendete wurden, vollumfänglich als Masseverbindlichkeiten zu qualifizieren sind. Dies gelte jedenfalls dann, wenn der vorläufige Insolvenzverwalter die Arbeitsleistung in Anspruch genommen und den Arbeitnehmer nicht freigestellt hat.

Das dürfte dem Rechtsempfinden aller Arbeitnehmer entsprechen. Interessant ist jedoch nicht die oben genannte Feststellung, sondern die mit dem Urteil verbundene Rechtsprechungsänderung des für das Urlaubsrecht zuständigen 9. Senats des BAG. Dieser hatte bei Inanspruchnahme von Arbeitsverhältnissen für Zeiten der Masseunzulänglichkeit noch anders entschieden (BAG, Urteil v. 21.11.2006 – 9 AZR 97/06). Ausstehender Urlaub in Anspruch genommener und beendeter Arbeitsverhältnisse in Zeiten der Masseunzulänglichkeit sollte ursprünglich nur ratierlich für den Zeitraum der Masseunzulänglichkeit als sog. Neumasseverbindlichkeiten abgegolten und damit in Zeiten vor und nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit aufgeteilt werden. Die Aufteilung soll bei Masseunzulänglichkeit zukünftig aufgegeben werden. Eine dahingehende Anfrage des 6. Senats des BAG an den 9. war geboten, da die oben genannte Rechtsprechung vom 25.11.2021 zu Wertungswidersprüchen führt, die mit der bisherigen Linie des BAG nicht in Einklang zu bringen war (BAG (6. Senat), Teilurteil vom 10.09.2020 – 6 AZR 94/19 (A)).

Jedoch der Reihe nach.

Im zu entscheidenden Fall war der Kläger seit 2003 bei der Insolvenzschuldnerin bzw. deren Rechtsvorgängerin als Montageleiter beschäftigt. Nachdem die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin beantragt worden war, wurde die Beklagte mit Beschluss des Insolvenzgerichts vom 16.08.2017 gem. § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO zunächst als sog. schwache Insolvenzverwalterin eingesetzt und sodann mit Beschluss vom 06.09.2017 als starke vorläufige Insolvenzverwalterin mit Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen der Schuldnerin bestellt, § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Alt. 1 InsO. Das Arbeitsverhältnis des Klägers und die Erbringung seiner Arbeitsleistung endeten unstreitig mit dem 29.09.2017. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nebst Bestellung der Beklagten zur endgültigen Insolvenzverwalterin erfolgten mit dem 01.11.2017. Zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses – und damit vor Insolvenzeröffnung – standen dem Kläger 20 Tage offener Urlaub zu, die der Kläger mit der verfolgten Klage als Urlaubsabgeltung gegen die Masse nach § 7 Abs. 4 BUrlG beanspruchte.

Die Urteilsbegründung steht noch aus. Ausweislich der Anfrage des 6. an den 9. Senat mit Teilurteil vom 10.09.2020 (aaO), ergebe sich dies jedoch aus § 55 Abs. 2 S. 2 InsO. Der Abgeltungsanspruch sei im vorbenannten Fall eine Masseverbindlichkeit die vollumfänglich von der Beklagten auszugleichen sei und nicht nur eine zur Tabelle anzumeldende Insolvenzforderung nach §§ 174 ff. InsO. Grundsätzlich könnten von der Insolvenz ihres Arbeitgebers betroffene Arbeitnehmer ihre Entgeltansprüche für Zeiten vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nur als Insolvenzgläubiger geltend machen, §§ 38, 108 Abs. 3 InsO. Um Insolvenzforderungen handle es sich bei allen zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Forderungen, wobei der Zeitpunkt ihrer Entstehung sowie deren Fälligkeit für die Einordnung als Insolvenz- oder Masseforderung unmaßgeblich seien. Entscheidend sei, dass ihr Rechtsgrund zum Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung bereits angelegt bzw. der den Anspruch begründende Tatbestand bereits vor der Insolvenzeröffnung vollständig verwirklicht und damit abgeschlossen war. Das wäre bei der hier abzugeltenden Insolvenzforderung eigentlich der Fall.

Der Abgeltungsanspruch stehe als Verbindlichkeit aus einem Dauerschuldverhältnis jedoch im Rang einer Masseverbindlichkeit, „soweit“ der vorläufige starke Insolvenzverwalter, auf den die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen der Schuldnerin nach § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 1 iVm. § 22 Abs. 1 Satz 1 InsO übergegangen ist, die Gegenleistung in Anspruch genommen hat. Dies ergebe sich aus § 55 Abs. 2 S. 2 iVm. Abs. 2 S. 1 InsO. Das Wort „soweit“ beziehe sich dabei nicht auf Ansprüche des Arbeitnehmers, die unmittelbar auf einer tatsächlichen Arbeitsleistung beruhen. Das Wort sei dahingehend zu verstehen, dass nicht jeder Anspruch aus einem Dauerschuldverhältnis eine Masseverbindlichkeit darstelle, sondern dass dies nur für den Fall gelte, indem der starke vorläufige Insolvenzverwalter die Arbeitsleistung als Hauptpflicht des Arbeitnehmers als solche in Anspruch nimmt. Der Begriff grenze nur die Entscheidung des Insolvenzverwalters zur Inanspruchnahme des Arbeitnehmers von der zu dessen Freistellung ab, so dass über die Fiktion des § 55 Abs. 2 S. 2 InsO alle Ansprüche des zur Arbeitsleistung herangezogenen Arbeitnehmers so behandelt werden, als ob der starke vorläufige Verwalter das Arbeitsverhältnis selbst durch Neuabschluss begründet hätte. Mit dieser Entscheidung – Freistellung oder Inanspruchnahme des Arbeitnehmers – stehe nach der Konzeption der Insolvenzordnung zugleich fest, dass im Gegenzug alle Verpflichtungen aus dem nach § 108 Abs. 1 S. 1 InsO fortbestehendem Arbeitsverhältnis vom späteren Insolvenzverwalter nach Verfahrenseröffnung zu erfüllen sind. Dies gelte unabhängig davon, ob die Verpflichtungen gesetzlich, tariflich oder vertraglich begründet wurden und ob sie auf eine tatsächliche, konkrete Arbeitsleistung zurückzuführen sind. Es handle sich um ein „Gesamtpaket“ im Sinne eines Pflichtenbündels. Die Insolvenzordnung sehe diesbezüglich keine Einschränkungen der Arbeitgeberpflichten zugunsten der Masse vor, weswegen bei der Vergütung der Arbeitsleistung auch entgeltfortzahlungspflichtige „unproduktive“ Ausfallzeiten zu berücksichtigen seien. Dies gelte ebenso für den Anspruch auf Urlaubsabgeltung nach § 7 Abs. 4 BUrlG, auch wenn dieser nicht durch eine hierauf bezogene Arbeitsleistung verdient werden muss, weil er nur an die Beendigung des Arbeitsverhältnisses knüpft. Ohne einen adäquaten Schutz ihrer Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis würden Arbeitnehmer oftmals die Eigenkündigung einer Fortsetzung ihres Arbeitsverhältnisses vorziehen, mit der Folge dass die von der Insolvenzordnung angestrebte Fortführung des Unternehmens unmöglich würde. „Unproduktive“ Ausfallzeiten im Rahmen der Urlaubsgewährung und die daraus resultierende Urlaubsgeltung sind daher von der Masse zu tragen auch wenn ihr kein unmittelbarer Gegenwert zufließe.

Das hatte der 9. Senat mit Urteil vom 21.11.2006 (aaO) für Zeiten der Masseunzulänglichkeit in der gleichlautende Vorschrift des § 209 Abs. 2 Nr. 3 InsO (MUZ) zu § 55 Abs. 2 S. 2 InsO (vorl. IV) noch anders gesehen.

Bei Anzeige der Masseunzulänglichkeit nach Insolvenzeröffnung gem. § 208 InsO bestimme sich die Befriedigung der Massegläubiger nach der in § 209 InsO geregelten Rangfolge. Die Masse diene nunmehr vorrangig der Befriedigung der vom Insolvenzverwalter neu eingegangen Verbindlichkeiten, um ihm so den Handlungsspielraum zu geben, den er benötigt, um die Verwertung auch bei Masseunzulänglichkeit zum Abschuss zu bringen. Daher habe sich der Gesetzgeber zu einer Neuordnung der insolvenzrechtlichen Rangfolge der Masseverbindlichkeiten durch Einführung einer in Alt- und Neumasseverbindlichkeiten „gespaltenen“ Rangfolge entschieden, für Zeiten vor und nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit. Gem. § 209 Abs. 2 Nr. 3 InsO gelten als Neumasseverbindlichkeiten iSd. § 209 Abs. 1 Nr. 2 InsO die Verbindlichkeiten aus einem Dauerschuldverhältnis, „soweit“ der Insolvenzverwalter nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit für die Insolvenzmasse die Gegenleistung in Anspruch genommen hat. Die Vorschrift entspricht damit der des § 55 Abs. 2 S. 2 InsO bei vorläufiger Insolvenzverwaltung. Bezogen auf Arbeitsverhältnisse nehme der Insolvenzverwalter die Gegenleistung in Anspruch, wenn der Insolvenzverwalter den Arbeitnehmer zur Arbeit heranzieht. Die Einordnung von Vergütungsansprüchen als Neumasseverbindlichkeiten rechtfertige sich regelmäßig nur, wenn der Arbeitnehmer durch tatsächliche Arbeitsleistung zur Anreicherung der Masse beitrage. Das sei bezogen auf Urlaubsansprüche nicht der Fall, weswegen die Urlaubsabgeltung nicht in voller Höhe als Neumasseverbindlichkeit berichtigt werden könne. Eine völlige Vernachlässigung der tatsächlichen Arbeitsleistung für sog. geldwerte Urlaubsansprüche auf Urlaubsentgelt und Urlaubsabgeltung sei mit dem Wortlaut des § 209 Abs. 2 Nr. 3 InsO jedoch nicht vereinbar. Maßgeblich sei das Verhältnis der möglichen Arbeitstage im Jahr zu den vom Arbeitnehmer nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit geleisteten Arbeitstage, die abgegolten werden könnten (Zum Ganzen: BAG (6. Senat), Teilurteil vom 10.09.2020 – 6 AZR 94/19 (A)). Eine vollumfängliche Abgeltung finde allerdings nicht statt, da eine Anreicherung der Masse für Zeiten des Bestehens des Arbeitsverhältnisses und der damit verbundenen Urlaubsansprüche nicht ersichtlich sei.

Die Vorschriften des § 55 Abs. 2 S. 2 iVm. Abs. 2 S. 1 sowie § 209 Abs. 1 Nr. 2 InsO sind folglich identisch, weswegen die bislang zur Masseunzulänglichkeit ergangene Rechtsprechung auf Zeiten der Inanspruchnahme der Arbeitsleistung des vorläufigen starken Insolvenzverwalters übertragen wäre. Die Identität des Wortlauts bedingt ein gleiches Verständnis der Tatbestandsvoraussetzungen. Da die Insolvenzordnung jedoch keine Trennung des arbeitsvertraglichen Synallagmas in Gegenleistungen des Arbeitgebers für produktive und nicht produktive Zeiten des Arbeitnehmers kenne und die Sanierung insolventer Unternehmen auf Grund potentieller Eigenkündigungen von Arbeitnehmern nur unter Schwierigkeiten gelingen kann, war eine Anfrage des 6. an den 9. Senats notwendig. Dieser erklärte mit Beschluss vom 16.02.2021 (BAG, Beschluss v. 16.02.2021 – 9 AS 1/21), dass er an seiner bisherigen Rechtsprechung nicht mehr festhalte.

Die genaue Urteilsbegründung bleibt noch abzuwarten. Die Pressemitteilung finden Sie hier:

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Urlaubs- und daraus hervorgehende Abgeltungsansprüche sind zukünftig vollumfänglich von der Masse zu tragen, ganz gleich ob sie auf Zeiten der vorläufigen, starken Insolvenzverwaltung oder auf Zeiten vor Anzeige der Masseunzulänglichkeit beruhen, soweit der Verwalter den Arbeitnehmer in Anspruch genommen und eben nicht freigestellt hat. Vorläufige starke Insolvenzverwalter und Verwalter bei angezeigter Masseunzulänglichkeit sollten daher gut überlegen, ob sie eine Weiterbeschäftigung für und gegen die Masse wählen, oder ob der noch abzugeltende Urlaubsanspruch die Vorteile der Masse aus der Weiterbeschäftigung überwiegen. Das kann je nach Arbeitsverhältnis und Auftragsbestand nicht immer der Fall sein.

Rechtsanwalt Karl Neumann, LL.M. – Praxisgruppe Arbeitsrecht, ATN Rechtsanwälte

(Fast) ein Jahr SanInsFOG und StaRUG und erste Erfahrungen

17. Dezember 2021

Insolvenzsysteme WHOA, Scheme of Arrangement und Schutzschirm seit 01.01.2021 im Wettbewerb

Nach dem „Gesetz zur Erleichterung der Sanierung von Unternehmen“ (ESUG) aus 2013 ist das Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz (SanInsFOG) zum 01.01.2021 die nächste „große Sanierungsreform“. Das SanInsFOG beinhaltet neben dem „Unternehmensstabilisierungs- und –restrukturierungsgesetz“ (StaRUG) weitreichende gesetzliche Anpassungen im Bereich der InsO und des COVInsAG. Die Restrukturierungsmaßnahmen nach dem dt. „Schutzschirm“ gemäß § 270d InsO und der präventive Restrukturierungsrahmen nach StaRUG sind inzwischen im offensiven Wettbewerb mit dem englischen „Scheme-of-Arrangement“ und dem niederländischen „Wet Homologatie Onderhands Akkoord“ (WHOA).

1. Erste Erfahrungen mit dem präventiven Restrukturierungsrahmen seit 01.01.2021

Der präventive Restrukturierungsrahmen ist das Kernstück des StaRUG, aber es wurde in 2021 eher selten angewandt. Es handelt sich um ein (vorinsolvenzliches) gerichtsarm ausgestaltetes Sanierungsinstrument. Strukturell siedelt sich der Restrukturierungsrahmen zwischen dem Insolvenzplanverfahren, welches ebenso einer Mehrheitsentscheidung der Gläubiger bedarf und der außergerichtlichen Sanierung, die nur im Konsens aller Gläubiger erfolgen kann, an.

Der Restrukturierungsrahmen steht allen Unternehmen offen, die „nur“ drohend zahlungsunfähig i.S.v. § 18 InsO sind. Eine drohende Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn der Schuldner voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen. Das SanInsFOG bestimmt den Prognosezeitraum auf regelmäßig 24 Monate.

Das Restrukturierungsvorhaben wird maßgeblich durch den Restrukturierungsplan (§§ 4 ff. StaRUG) geprägt, wobei die Planinitiative vom Schuldner ausgehen muss. Dieser hat das Restrukturierungsvorhaben gem. § 17 Abs. 1 StaRUG nach Maßgabe des vorgelegten Plans durch eigenständige Verhandlungen mit seinen Gläubigern voranzutreiben. Etwaige Vollstreckungs- bzw. Verwertungssperren bedürfen jedoch einer gerichtlichen Anordnung. Zudem kann beim zuständigen Restrukturierungsgericht ein Restrukturierungsbeauftragter bestellt werden, dem jedoch, anders als im Insolvenzverfahren, nur eine moderierende Aufgabe zukommt. Das Planangebot des Schuldners steht gem. § 18 StaRUG unter der Bedingung, „dass sämtliche Planbetroffene zustimmen oder der Plan gerichtlich bestätigt wird“. Um zu verhindern, dass ein Restrukturierungsvorhaben an dem Widerstand einzelner, z.T. geringfügig tangierter, Gläubiger scheitert, werden die Planbetroffenen entsprechend ihres rechtlichen Status und dem Umfang ihrer Gläubigerstellung in Gruppen eingeordnet, die dann repräsentativ an der Abstimmung über das Planangebot des Schuldners teilnehmen. Innerhalb der einzelnen Gruppen genügt gem. § 25 Abs. 1 StaRUG zur Planzustimmung eine qualifizierte Gläubigermehrheit von 75 Prozent.

Als erstes Fazit für 2021 kann gesagt werden, dass die Umsetzung der EU-Richtlinie richtig war und bleibt, der Restrukturierungsrahmen aber für kleinere Mittelständler oder Einzelunternehmer zu komplex und damit zu teuer ist. Die bislang niedrigen Fallzahlen können ein Indiz dafür sein, dass der Gesetzgeber möglicherweise doch besser den (auf der Zielgeraden fallen gelassenen) „Shift of Duties“ eingeführt hätte. Im Entwurf war nämlich vorgesehen, dass die organschaftliche Haftung verschärft werden sollte. Vorstände und Geschäftsführer in der Unternehmenskrise hätten für Fehlverhalten künftig nicht mehr (nur) gegenüber ihrer Gesellschaft, sondern unmittelbar gegenüber betroffenen Gläubigern haften sollen; aber das führte eben nicht in das StaRUG. Und damit entfiel auch der Anreiz, evtl. besonders früh in ein StaRUG-Verfahren zu gehen, um für die Geschäftsleitung persönliche Haftung gegenüber Dritten zu vermeiden.

2. Bewertung der Neufassung der Insolvenzgründe

Durch das StaRUG erhält der Tatbestand der drohenden Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO) eine neue Relevanz. Dieser Tatbestand ist von dem der Überschuldung (§ 19 InsO) abzugrenzen. Die Tatbestände haben mit 24 bzw. 12 Monaten unterschiedlich lange Prognosezeiträume. Der drohenden Zahlungsunfähigkeit, die zwar das Recht zur Stellung eines Insolvenzantrags begründet, nicht jedoch die Pflicht hierzu, wurde ein Prognosezeitraum hinzugefügt, welcher sich regelmäßig auf 24 Monate beläuft. Um Überschneidungen mit der Überschuldung zu verhindern, die eine Insolvenzantragspflicht begründet, wurde der für die Fortführungsprognose dort maßgebliche Zeitraum auf 12 Monate reduziert.

Unverändert bleibt die Pflicht, den Insolvenzantrag „ohne schuldhaftes Zögern“ zu stellen. Demgegenüber wurde die „Höchstfrist“, die sich bislang, ebenso wie bei der Zahlungsunfähigkeit, auf drei Wochen belief, auf sechs Wochen verlängert, § 15a Abs. 1 S. 2 InsO. Zu beachten ist, dass eine Ausreizung dieser Frist nur zulässig ist, wenn die realistische Chance besteht, die Überschuldung innerhalb von sechs Wochen abzuwenden. Anderenfalls ist bereits vor „Fristablauf“ unverzüglich ein Insolvenzantrag zu stellen.

3. NEU: Zahlungsverbote nach Eintritt von Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung, § 15 b InsO

Die Insolvenzverschleppungshaftung des § 823 Abs. 2 i.V.m. § 15a InsO ist für jeden Geschäftsleiter wichtig und mitunter gefährlich. Im Wege des SanInsFOG wurden spezialgesetzlich verstreuten Zahlungsverbote ebenso wie die Ersatzpflicht im Falle eines Verstoßes in Form des § 15b InsO einheitlich und zentral geregelt. Wenngleich die jüngere Rechtsprechung des BGH die Position des Geschäftsleiters stärkt, birgt eine Betriebsfortführung in der Krise dennoch ein hohes Risiko. Zahlungen, vor allem auf – ungesicherte – Dienstleistungen müssen stets genau überlegt werden. Einzelne Zahlungen könnten trotz Insolvenzreife nach § 15b „privilegiert“ sein. Es kommt auf den Einzelfall an. Die bisherige BGH Rechtsprechung zum „Sorgfaltsmaßstab“ ist durch die Neueinführung des § 15 b InsO nicht obsolet geworden, sondern sie findet sich im § 15b wieder.

Während der Insolvenzantragsfrist des § 15 a Abs. 1 S. 1 InsO gilt die Zahlungsprivilegierung gem. § 15 b Abs. 2 S. 2 InsO nur, wenn parallel dazu Maßnahmen zur nachhaltigen Beseitigung der Insolvenzreife oder zur Vorbereitung eines Insolvenzantrags mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters getätigt werden. Eine solche Maßnahme könnte beispielsweise die Beauftragung eines Steuerberaters oder Rechtsanwalts sein. An der Regelung des § 15 b Abs. 2 S. 2 InsO lässt sich die allgemeine Intention des Gesetzgebers erkennen. Im Vordergrund steht die Entschärfung der Geschäftsführerhaftung, die jedoch mit Blick auf die ihr entgegenstehenden berechtigen Drittinteressen einer Einschränkung bedarf. Der Gesetzgeber belässt dem Geschäftsführer auch in diesem schon weit fortgeschrittenen Stadium der Unternehmenskrise die operative Handlungsfähigkeit. Damit geht er ein hohes Risiko zulasten der Gläubiger ein. Zur Eindämmung dieses Risiko wird von dem Geschäftsführer eine besondere Sanierungsbereitschaft erwartet.

Die früher spezialgesetzlich geregelte Erstattungspflicht im Falle einer unzulässigen Zahlung der Geschäftsführung findet sich nunmehr in § 15 b Abs. 4 S. 1 InsO wieder. Sie wurde ebenfalls zwecks Schaffung von Rechtssicherheit und Transparenz näher konkretisiert. Im Gegensatz zu den alten spezialgesetzlich geregelten Erstattungspflichten regelt § 15 b Abs. 4 S. 2 InsO auch den in der Praxis sehr bedeutsamen Fall einer Zahlung, die zwar für die Gläubiger verwertbar ist, deren Gegenwert aber nicht äquivalent ist. Dies begründet keine vollumfängliche, sondern nur eine partielle auf den Differenzbetrag beschränkte Schadensausgleichspflicht. Auffällig ist hier insbesondere die vom Gesetzgeber gewählte Formulierung. Ebenso wie in § 130 a HGB a.F. und anders als im § 64 GmbHG a.F. spricht der Gesetzgeber von einem „Schaden“. Dies suggeriert, dass der Erstattungsanspruch nunmehr als Schadensersatzanspruch zu klassifizieren ist, sodass er einer D&O Versicherung unterfällt. Dies wird mit Blick auf die Haftung des Geschäftsleiters im (vorläufigen) Eigenverwaltungsverfahren gem. § 276 a Abs. 2, Abs. 3 InsO untermauert.

4. Fazit und Ausblick

Das ESUG zum 01.01.2013 und das StaRUG zum 01.01.2021 brachten jeweils eine Fülle von Neuerungen, Möglichkeiten und Klarstellungen für Unternehmer, Gesellschafter und Geschäftsleiter. Das Insolvenzrecht wurde auch in 2021 fortentwickelt, vor allem, weil ab 2021 eine Sanierung via Restrukturierungsrahmen möglich ist. Das wurde in der Praxis bisher aber eher selten eingesetzt, weil das Verfahren recht komplex und teuer ist.

Die bisherigen Möglichkeiten eines Insolvenzplans – mit oder ohne Eigenverwaltung – bleiben erhalten, so dass es für den sanierungswilligen Unternehmen ausreichend Alternativen gibt. In jedem Fall bedarf es profunder Überlegungen des Unternehmers und eines erfahrenen „Lotsen“ im – nicht ungefährlichen – Fahrwasser einer Krise.

AST-Apparatebau GmbH mit starkem Investor für Neuausrichtung – Dickersbach System GmbH und Breidenbach Maschinen GmbH mit Management by Out Lösung

2. Dezember 2021

Köln, Wilnsdorf, Rösrath und Kürten – Dezember 2021 – Anfang des Jahres 2021 geriet die Höver-Unternehmensgruppe, welche sich auf die Metallverarbeitung spezialisiert hat, u.a. aufgrund der Corona-Krise in eine wirtschaftliche Krise. Darunter waren auch das Wilnsdorfer Unternehmen AST-Apparatebau GmbH, das Rösrather Unternehmen Dickersbach System GmbH sowie das in Kürten ansässige Unternehmen Breidenbach Maschinen GmbH.

Die AST-Apparatebau GmbH ist in der Branche für ihre präzise Schweißtechnik bekannt und stellt Sonderbehälter und –apparate für die Chemie-, Lebensmittel- und Armaturenindustrie her. Bereits einen Monat nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens vor dem Amtsgericht Köln (Gruppengerichtsstand) wurde für das Unternehmen im Rahmen eines Asset-Deals eine Lösung gefunden. Die Fortführung konnte durch den Verkauf an einen erfahrenen, strategischen Investor, die Zilonis-Gruppe, gesichert werden.

Die Dickersbach System GmbH mit Sitz in Rösrath befasst sich mit der Herstellung von Geräten der Elektrowärmetechnik und der Feinblechbearbeitung. Nach Stabilisierung und Fortführung des Geschäftsbetriebs über fünf Monate nach Eröffnung des Verfahrens gelang zum 01.10.2021 im Rahmen eines Management by Outs die Übertragung des Geschäftsbetriebs an die Dickersbach Systemtechnik GmbH. Gleiches gelang für die Breidenbach Maschinen GmbH. Auch diese Gesellschaft konnte im Rahmen eines Asset-Deals an die Hansen Maschinenbau GmbH übertragen werden.

Als positiv herauszustellen ist, dass die Produktionsstätten in Wilnsdorf, Rösrath und Kürten weiter bestehen bleiben und alle 57 Arbeitsplätze erhalten werden konnten.

Über ATN Rechtsanwälte d’Avoine Teubler Neu:
ATN ist eine an mehreren Standorten in NRW ansässige Wirtschaftskanzlei, die mit über 100 Mitarbeitern über besondere Expertise im Bereich Restrukturierung und Insolvenzverwaltung verfügt. ATN gehört in diesem Bereich ausweislich der Wirtschaftswoche zu den Top-Kanzleien in Deutschland.

Kryptowährungen im Insolvenzverfahren – Sicherung, Behandlung, Verwertung und mehr

16. November 2021

Was sind Krypotowährungen, Blockchain, Krypto, Coins oder Token? Bei der Einordnung der Begriffe spielen Emotionen und Vorerfahrungen mit Finanzprodukten eine wesentliche Rolle.

Einleitung zu Kryptowährungen

Objektiv betrachtet handelt es sich bei Kryptowährungen schlicht um digitale Vermögenswerte. Die Besonderheit liegt darin, dass Kryptowährungen nicht unmittelbar staatlich kontrolliert oder reguliert werden. Dies trägt zu dem weit verbreiteten Bild bei, Kryptowährungen seien völlig anonym und Transaktionen nicht nachvollziehbar. Das ist in dieser Einfachheit nicht richtig.

Grundlegende Technik von Cyberdevisen

Inzwischen gibt es mehr als 10.000 verschiedene Krypto-Projekte. Das weltweite Handelsvolumen der Top 100 Kryptowährungen beträgt derzeit mehrere Milliarden Euro pro Tag. Der im Jahr 2009 erfundene Bitcoin basiert dabei auf einer von allen Teilnehmern gemeinsam verwalteten dezentralen Datenbank, der Blockchain. Sie ist eine öffentlich einsehbare und von allen Nutzern geteilte Datenbank, in der Transaktionsdaten gespeichert werden.

Im Gegensatz zu Banknoten, die durch eine Zentralbank ausgegeben werden, werden Bitcoins durch die computerbasierte Lösung kryptographischer Aufgaben, das sogenannte „Mining“, erschaffen. Das Kreieren neuer Blöcke der Blockchain erfordert enorme Rechenleistungen und gleichsam enormen Energieeinsatz. Ende Oktober 2021 waren bereits 18.86 Mio. Bitcoins im Umlauf. Insbesondere durch diese Beschränkung ist der Bitcoin die letzten Jahre erheblich im Wert gestiegen. Die Markkapitalisierung allein des Bitcoins beläuft sich derzeit auf rund 1.193.545 Mrd. USD.

Aber auch die Alternativen zum Bitcoin, sog. „Altcoins“, zeigen eine beeindruckende Entwicklung. Die bekanntesten Altcoins sind Ether (ETH), Tether (USDT), Ripple (XRP), Chain Link (LINK), Binance Coin (BNB) oder Bitcoin Cash (BCH). Allen Kryptowährungen gemein ist, dass inzwischen jede Privatperson ohne Hintergrundwissen per App oder online in digitale Währungen investieren, kaufen und verkaufen  und diese zum Teil auch im Zahlungsverkehr nutzen kann.

Blockchain

Die meisten Kryptowährungen bauen auf der Blockchain-Technologie auf. Die Blockchain ähnelt dabei einem digitalen Kontenbuch. Aus technischer Sicht ist es ein digitales, chronologisch aufgebautes, dezentrales und nahezu fälschungssicheres Datenregister. Dieses Register wird auf einer „peer-to-peer“ -Basis geführt. Peers sind im Netzwerk gleichberechtigte Teilnehmer, die auch als „Nodes“ bezeichnet werden können. Die Besonderheit ist, dass in einem peer-to-peer-Netzwerk – anders als bei einem Cloudsystem – die gespeicherten Daten auf den Computern der Teilnehmer gespeichert werden. Ohne zentrale Speicherung sämtlicher Daten in einem einzigen System, ist der Datenbestand vor lokalen Schadenereignissen geschützt. Auch lässt sich die Blockchain stets aktuell halten. Weichen die gespeicherten Versionen von einander ab, so gilt immer diejenige, die die längste Blockchain enthält.

In der Blockchain werden Information in Blöcken gespeichert und aneinandergereiht. Die dann aneinandergereihten Blöcke werden kryptographisch verschlüsselt und so „verkettet“. Die Verschlüsselung erfolgt über sog. „Hashes“. Hashes sind am ehesten als kryptographisch digitale Signaturen oder Fingerabdrücke zu charakterisieren.

Wallet und Key

Um eine Transaktion von einem Netzwerkteilnehmer zu einem anderen vorzunehmen, verwendet die Blockchain das „Public-/Private-Key-Konzept“. Jeder Teilnehmer verfügt über zwei Schlüssel, einen Public Key und einem Private Key. Der „public key“ ist eine Adresse innerhalb der Blockchain, welcher Token zugeordnet werden können. Er ist vergleichbar mit einer Kontonummer eines Bankkontos.

Neben dem Public Key existiert ein sog. „private key“, welcher mit der PIN eines Girokontos vergleichbar ist. Dieser verbleibt beim Netzwerkteilnehmer und dient der Signatur von Transaktionen.  Der Private Key ist der Schlüssel, um Token zu transferieren. Mit ihm steht und fällt die Berechtigung über die dem Public Key zugeordneten Token zu verfügen. Von dem Private Key kann zwar mathematisch auf den Public Key geschlossen werden, umgekehrt ist dies jedoch nicht möglich.

Als „Wallet“ wird der Ort verstanden, an dem die Netzwerkteilnehmer ihre Private Keys aufbewahren. Auch wenn der Begriff es suggeriert, eine tatsächliche Übertragung von Token in eine Wallet findet technisch nicht statt. Der Zweck einer Wallet besteht allein in dem Ausschluss Dritter von der Verfügung über Kryptowerte, die dem jeweiligen Public Key des Netzwerkteilnehmers zugeordnet sind. Die grundlegendste Unterscheidung, insbesondere hinsichtlich der Behandlung in der Insolvenz, besteht in der Anbieter(un)abhängigkeit.

Behandlung und Verwertung in der Insolvenz

Dass Kryptowerte Vermögen darstellen, ist seit dem 01.01.2020 unmittelbar aus § 1 Abs. 11 S. 4 KWG ersichtlich. Das wohl größte Problem eines pot. Insolvenzverwalters bleibt wohl die Erlangung der Kenntnis über vorhandene Kryptowerte beim Schuldner oder Ansprüche gegen Dritte, die auf Übertragung von Kryptowerten gerichtet sind. Zwar ist der Schuldner zur Auskunft hierüber verpflichtet. Die Praxis zeigt jedoch immer wieder die Schwierigkeiten bei der Identifizierung von Werten, wozu es meist der Mitwirkung des Schuldners bedarf. Da Kryptowerte ausschließlich in digitaler Form bestehen und da Kryptowährungen nach wie vor eine gewisse Anonymität nachgesagt wird, könnten Schuldner dazu verleitet sein, falsche oder gar keine Angaben in dieser Hinsicht zu machen.

Ist bekannt, dass der Schuldner Inhaber einer Wallet und Inhaber von Kryptowährungseinheiten ist, hat der Insolvenzverwalter gemäß § 148 Abs. 1 InsO diese in Besitz und Verwaltung zu nehmen. Die Sicherung von Kryptowerten ist in hohem Maße eilbedürftig. Denn solange der Schuldner in der Lage ist, Token auf einen Dritten zu transferieren, ist der Totalverlust zu befürchten. Bekanntlich lässt selbst die Kenntnis des empfangenden Public Keys gerade keinen Rückschluss auf die Identität des Inhabers zu. Ein neuer Erwerber wäre ohne Mitwirkung des Schuldners nicht ermittelbar.

Für die Verwertung bieten sich mehrere Möglichkeiten an. Grundsätzlich kann die Verwertung auch über einen Krypto-Marktplatz, eine Krypto-Börse oder auch freihändig erfolgen. Hierfür ist die Inbesitznahme durch den Insolvenzverwalter notwendig. Dafür ist wiederum die oben dargestellte Unterscheidung der Anbieter(un)abhängigkeit von zentraler Bedeutung.

Für die Verwertung von Token, welche durch eine anbieterunabhängige Wallet gesichert sind, muss der Insolvenzverwalter sowohl den Public Key als auch den Private Key vom Schuldner erhalten. Im Fall einer anbieterabhängigen Wallet braucht der Insolvenzverwalter jedenfalls Kenntnis des Anbieters.

Die Verwertung kann auch durch Veräußerung beider Keys freihändig erfolgen. Dies erfolgt durch Übermittlung Zug-um-Zug gegen Zahlung des entsprechenden Gegenwertes in EUR auf das Treuhand- oder Insolvenzsonderkonto.

Die Verwertung einer anbieterabhängigen Wallet erfolgt unmittelbar über den Login des Anbieters oder Kryptoverwahrers. Der Insolvenzverwalter kann sich aufgrund der ihm eingeräumten Verfügungsmacht – sofern die Zugangsdaten bekannt sind – einloggen und die Umwandlung selbst vornehmen. Der Gegenwert in EUR wird in der Regel einem Bankkonto des Schuldners gutgeschrieben. Der Auskehrung des Betrages auf das Treuhand- oder Insolvenzsonderkonto steht danach nichts weiter im Wege. Sollte der Schuldner die Login-Daten nicht offenbaren, lassen sich (neue) Zugangsdaten beim jeweiligen Kryptoverwahrer erfahren.

Die rechtlichen und technischen Fragen bei der Sicherung, Behandlung und Verwertung von Kryptowährungen entwickeln sich rasant und bedürfen der weiteren Untersuchung, Analyse und Entwicklung.

Krisenfrüherkennung – Die neue (alte) Pflicht für Geschäftsführer

11. November 2021

Zum 01.01.2021 trat – im Rahmen des SanInsFoG (Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts) – das Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen (Unternehmensstabilisierung- und –restrukturierungsgesetz – StaRUG) in Kraft. Damit setzte der Gesetzgeber die Richtlinie (EU) 2019/1023 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über präventive Restrukturierungsrahmen etc. um. Der Gesetzgeber hat dabei erstmals rechtsformübergreifend eine Pflicht für Geschäftsführer von haftungsbeschränkten Unternehmensträgern (Geschäftsleiter) zur Krisenfrüherkennung und zum Krisenmanagement herausgearbeitet und kodifiziert.

Anerkanntermaßen entstehen Unternehmenskrisen in der Regel nicht „plötzlich“, sondern entwickeln sich häufig schleichend über einen langen Zeitraum. Durch zu spätes Erkennen einer fortschreitenden Krise und (falsches) Zuwarten oder (ebenso evtl. falsches) Handeln können eine akute Existenzgefährdung für das Unternehmen, damit verbundene Nachteile für die Gläubiger sowie umfangreiche Haftungsgefahren für die Geschäftsleiter drohen. Dem kann und soll durch frühzeitiges Erkennen einer Krise und ein entsprechend rechtzeitiges Krisenmanagement entgegengewirkt werden – im besten Fall bereits präventiv vor Entstehung einer existenzgefährdenden Krise.

Im Zeitablauf von Unternehmenskrisen kann zwischen etwa sechs Krisenstadien unterschieden werden:

  • der Stakeholder Krise,
  • der Strategiekrise,
  • der Produkt- und Absatzkrise,
  • der Ertragskrise,
  • der Liquiditätskrise und schließlich
  • der existentiellen Krise, somit der Feststellung der Insolvenzreife.

Um Risiken entgegenzuwirken, hatte der Gesetzgeber bereits 1998 mit dem Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich (KonTraG) im AktG ein Krisenfrüherkennungssystem eingeführt. Demnach hat der Vorstand einer Aktiengesellschaft geeignete Maßnahmen zu treffen, insbesondere ein Überwachungssystem einzurichten, damit den Fortbestand der Gesellschaft gefährdende Entwicklungen früh erkannt werden. Aus der Gesetzesbegründung ergibt sich, dass der Gesetzgeber dabei eine Bestandsgefährdung für das Unternehmen insbesondere bei risikobehafteten Geschäften, Unrichtigkeiten der Rechnungslegung und Verstößen gegen gesetzliche Vorschriften annahm, welche wesentliche negative Auswirkungen auf die Vermögens-, Finanz- oder Ertragslage der Gesellschaft haben. Ziel des Gesetzgebers war es, dass derartige negative Entwicklungen und potentielle Risiken so frühzeitig erkannt werden, dass noch rechtzeitig geeignete Gegenmaßnahmen zur Beseitigung der Krise und zum Fortbestand des Unternehmens ergriffen werden und somit eine Insolvenz letztlich vermieden werden sollte.

Neben der Pflicht zur Einführung eines Krisenfrüherkennungssystems aus § 91 Abs. 2 AktG finden sich weitere spezialgesetzlich normierte Risikomanagementsysteme, so z.B. in § 25a Abs. 1 KWG, § 80 Abs. 1 WpHG oder auch in § 26 VAG. Zudem sind die §§ 15a ff. InsO zu beachten.

Rechtslage seit Einführung des StaRUG

Nach Art. 3 Abs. 1 S. 1 der von den Mitgliedsstaaten umzusetzenden EU Richtlinie über Restrukturierung und Insolvenz musste sichergestellt werden, dass Schuldner Zugang zu einem oder mehreren klaren und transparenten Frühwarnsystemen haben, die Umstände erkennen können, die zu einer wahrscheinlichen Insolvenz führen können und ihnen signalisieren können, dass unverzüglich gehandelt werden muss. Zur Förderung der präventiven Restrukturierung sollten Geschäftsleiter daher angehalten werden, frühzeitig vertretbare Geschäftsentscheidungen zu treffen oder vertretbare wirtschaftliche Risiken einzugehen, vor allem wenn dadurch die Aussichten auf eine Restrukturierung verbessert, Verluste möglichst gering gehalten und eine Insolvenz im Ergebnis abgewendet werden kann.
In der Umsetzung vorerwähnter Richtlinie hat der Gesetzgeber mit dem am 01.01.2021 in Kraft getretenen Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen (Unternehmensstabilisierung- und –restrukturierungsgesetz – StaRUG) nunmehr erstmals rechtsformübergreifend eine allgemeine Pflicht für Geschäftsführer von haftungsbeschränkten Unternehmensträgern zur Krisenfrüherkennung und zum Krisenmanagement geschaffen.

Nach § 1 Abs. 1 S. 1 StaRUG besteht eine allgemeine Pflicht für die Geschäftsleiter einer juristischen Person, fortlaufend über Entwicklungen zu wachen, welche den Fortbestand der juristischen Person gefährden können. Aus der Gesetzesbegründung ergibt sich, dass aufgrund der bereits bestehenden Risikoüberwachungspflicht aus § 91 Abs. 2 AktG und dessen „Ausstrahlungswirkung“ auch für die Geschäftsleitungsorgane von Unternehmensträgern anderer Rechtsformen, die neue Vorschrift in § 1 Abs. 1 S. 1 StaRUG lediglich im Interesse an Rechtsklarheit eine klarstellende Wirkung bzgl. der Mindestanforderungen habe.

Tatsächlich wird jedoch nur das „Ob“, nicht aber das „Wie“ geregelt. § 101 StaRUG verweist diesbezüglich lediglich auf die Webseite des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz und die durch öffentliche Stellen dort bereitgestellten Instrumentarien zur frühzeitigen Identifizierung von Krisen.

Grundsätzlich ist anzunehmen, dass ein Krisenfrüherkennungssystem (KFS) nach § 91 Abs. 2 AktG bzw. nach den Grundsätzen des IDW PS 340 n.F. zugleich die Anforderungen des § 1 Abs. 1 StaRUG erfüllt. Insbesondere kleine und mittlere Unternehmen dürften damit jedoch organisatorisch erheblich überfrachtet werden, was nicht im Sinne des Gesetzgebers ist.

Im Allgemeinen lassen sich daher die Voraussetzungen für bzw. die Anforderungen an ein Krisenfrüherkennungssystem wie folgt zusammenfassen:

  1. Das RFS muss bestandsgefährdende Entwicklungen, nachteilige Veränderungen sowie potentielle Risiken und Krisensignale für das Unternehmen frühzeitig erkennen können.
  2. Die wirtschaftliche und finanzielle Situation des Unternehmens muss mit einem Prognosezeitraum von 24 Monaten (vgl. § 18 Abs. 2 S. 2 InsO) laufend überwacht werden.
  3. Es sind eindeutige Zuständigkeiten in die Organisationsstruktur des Unternehmens zu implementieren, um ein regelmäßiges und engmaschiges Reporting in Bezug auf Krisensignale aus den einzelnen Unternehmensbereichen an die Geschäftsleitung gewährleisten zu können.
  4. Sämtliche Maßnahmen sind zu dokumentieren.

Die Ausformung und die Reichweite der konkreten Maßnahmen sind – wie dargestellt – im Einzelfall von der Größe, Branche, Struktur und auch der Rechtsform des jeweiligen Unternehmens abhängig.

Jedenfalls ist – im Gegensatz zu der operativen Krisenfrüherkennung – im Rahmen einer strategischen und zukunftsorientierten Krisenfrüherkennung eine Methodik zur Erkennung von Krisensignalen und deren Bewertung zu entwickeln. Es muss sichergestellt werden, dass ein laufendes und dokumentiertes Reporting aus allen Bereichen des Unternehmens in Bezug auf mögliche Krisensignale und Risikoentwicklungen an den Geschäftsleiter erfolgt, damit auch schwache Krisensignale und Umweltveränderungen als Informationsgrundlage für die Entscheidungen des Geschäftsleiters einbezogen werden können.

Unter dem Strich umfasst das erforderliche Maßnahmenmanagement die strategische Neuausrichtung sowie die operative und finanzielle Restrukturierung des Unternehmens. Der Fokus liegt dabei auf der finanziellen Restrukturierung, insbesondere der Wiederherstellung der Zahlungsfähigkeit. Sämtliche Maßnahmen müssen dabei in einer integrierten Businessplanung berücksichtigt werden. Schließlich müssen die Maßnahmen möglichst kurzfristig und vor allem rechtzeitig umgesetzt, dokumentiert und überwacht werden, um den Weg in eine erfolgreiche und profitable Zukunft zu finden. Zentrales Element ist dabei eine offene und faktenbasierte Kommunikation mit den beteiligten Stakeholdern, um verloren gegangenes Vertrauen wieder herzustellen.

Als alternative Maßnahmen bietet das StaRUG seit dem 01.01.2021 zur Beseitigung einer drohenden Zahlungsunfähigkeit die Instrumente des Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens an.

Fazit

Mit Inkrafttreten des StraRUG wurde erstmals rechtsformübergreifend eine allgemeine Pflicht für Geschäftsleiter von haftungsbeschränkten Unternehmensträgern zur Krisenfrüherkennung und zum Krisenmanagement geschaffen. Sinn und Zweck der Regelungen soll es sein, dass Geschäftsleiter bereits in einem möglichst frühen Krisenstadium vorhandene Krisensignale erkennen, Krisenursachen feststellen und dadurch entsprechend frühzeitig geeignete Gegenmaßnahmen einleiten können, um eine spätere Ergebnis- bzw. Liquiditätskrise oder sogar eine Insolvenz abwenden zu können.

Obwohl die Pflicht zur Implementierung eines Krisenfrüherkennungssystems nicht neu ist, wird ein solches in der Praxis bislang nur in wenigen Fällen auch angemessen eingesetzt. Die skizzierten Mindestanforderungen sollten indes von jedem Geschäftsleiter leicht, kostengünstig und schnell umzusetzen sein, um auch die Anforderungen des § 1 StaRUG zu erfüllen. Verstoßen Geschäftsleiter gegen diese Sorgfaltspflicht zur Implementierung eines Krisenfrüherkennungssystems (KFS) oder gegen die Pflicht zum Krisenmanagement, so drohen persönliche Schadensersatzansprüche gegenüber der Gesellschaft bzw. der Insolvenzmasse. Festzuhalten bleibt aber auch, dass trotz Streichung der §§ 2, 3 Starug-RegE gerade in der Krise und vor allem ab dem Zeitpunkt der drohenden Zahlungsunfähigkeit für die Geschäftsleiter erhebliche Unsicherheiten und Risiken in Bezug auf mögliche Haftungsrisiken bestehen. Insbesondere für den Fall einer Nichtberücksichtigung der Gläubigerinteressen ab Eintritt der drohenden Zahlungsunfähigkeit bleibt abzuwarten, wie die Rechtsprechung die Lehre vom „shift of duties“ zukünftig bewerten wird.

Geschäftsleiter sollten daher genau prüfen, wie die Pflichten aus § 1 StaRUG im Unternehmen umgesetzt werden können. Im Zweifel ist zu empfehlen, entsprechende Unterstützung eines kundigen Experten in Anspruch zu nehmen, denn mit voranschreitender Krise steigen die Anforderungen an ein pflichtgemäßes Krisenmanagement. Schließlich ist zu empfehlen, bei ersten Krisenanzeichen aktiv zu werden und sämtliche durchgeführte Maßnahmen, sowohl für den Bereich der Krisenfrüherkennung als auch für das Krisenmanagement, umfassend zu dokumentieren.

CANTEC wird nach Sanierung fortgeführt – Gläubiger bestätigen Insolvenzplan

23. Juni 2021

Der traditionsreiche Essener Maschinen- und Anlagenbauer wird als Dienstleister am Standort Essen fortgeführt, die Montage wird bei der Muttergesellschaft Soudronic AG in der Schweiz konzentriert

Die Gläubiger der Cantec GmbH & Co. KG haben in dem Erörterungs- und Abstimmungstermin vor dem Amtsgericht Essen am 18.06.2021 mit überwältigender Mehrheit von über 99 % dem vorgeschlagenen Insolvenzplan zur Restrukturierung der Cantec zugestimmt. Das Sanierungskonzept und den Insolvenzplan hat Geschäftsführer Bauerdiek mit seinen Beratern von ATN Rechtsanwälte und CONVINCO Consulting in den letzten Monaten in enger Abstimmung mit dem Betriebsrat erarbeitet. Die Cantec wird danach als Service Center für Konstruktion und Entwicklung der Maschinen und Anlagen in Essen fortgeführt. „Damit haben wir 35 qualifizierte und hochwertige Arbeitsplätze im Bereich Konstruktion und Entwicklung am Standort Essen halten können und den Dienstleistungsstandort Essen somit weiter gefestigt“ so Geschäftsführer Robert Bauerdiek. Die Kernkompetenz liegt damit in der technischen Entwicklung und der flexiblen Umsetzung von Anforderungen und Bedarfen aus dem Markt.

Die Montage der Anlagen wird indes bei der Soudronic AG in die Schweiz konzentriert. Immerhin 6 Mitarbeiter aus der Montage haben das Angebot der Soudronic zum Wechsel an den Produktionsstandort in der Schweiz angenommen. Diesem Leitbild folgend ist die Cantec GmbH & Co.KG zukünftig ein Dienstleistungsunternehmen für die Entwicklung und Konstruktion von technischen Anlagen und Maschinen für den international tätigen Soudronic Konzern. „Als Betriebsrat bedauern wir, dass immerhin fast 50 Mitarbeitern im Laufe des Jahres betriebsbedingt gekündigt werden wird“ so Marc Domeratzki, Betriebsratsvorsitzender der Cantec. „Immerhin haben wir mit finanzieller Unterstützung der Soudronic eine Transfergesellschaft einrichten können, die die finanziellen Nachteile der betroffenen Kollegen zumindest eine Zeit lang zum Großteil kompensieren wird“ ergänzt Domeratzki.

Die CANTEC, einst ThyssenKrupp Tochter und seit 60 Jahren am Markt, hatte im Januar insbesondere wegen der weltweiten coronabedingten Nachfragerückgängen einen Insolvenzantrag in Eigenverwaltung gestellt. Die schwierige Situation im Bereich des Maschinen- und Anlagenbaus in den vergangenen Jahren, sowie weitere Umsatzeinbußen aufgrund der Corona-Pandemie waren ursächlich für die Entscheidung der Geschäftsleitung, gemeinsam mit den Restrukturierungsexperten RA Dr. Marc d’Avoine und RA Dipl. Kfm. Paul Michels (ATN Rechtsanwälte) sowie dem Unternehmensberater Rudolf Flume (CONVINCO), eine Restrukturierung im Rahmen einer Eigenverwaltung mit Insolvenzplan durchzuführen.

Über CANTEC

Die CANTEC GmbH & Co.KG mit Sitz in Essen ist seit über 60 Jahren im Bereich Maschinen- und Anlagenbau für die Metallverpackungsbranche tätig. Als ehemaliges Unternehmen des Krupp Konzerns gehört die CANTEC seit 2006 zur Schweizer Soudronic AG.

CANTEC entwickelt und fertigt Maschinen und Anlagen für Herstellung von Metallverpackungen, insbesondere Konservendosen. Diese werden in über 100 Länder der Welt geliefert.

Am Standort Essen wurden ehemals 95 Mitarbeiter und werden künftig 35 Mitarbeiter beschäftigt.

ATN in der GmbHRundschau

26. Mai 2021

Unser Kollege Prof. Dr. Peter Neu hat gemeinsam mit RA Christian Senger von dhpg den Aufsatz „Auswirkung des SanInsFoG auf die Fortführungsprognose (Going-Concern-Prämisse) nach § 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB?“ verfasst, veröffentlicht wurde der Artikel in der aktuellen Ausgabe der GmbHRundschau. Die Autoren erläutern hierbei mögliche Auswirkungen, die die verschiedenen gesetzgeberischen Änderungen im Rahmen der Corona-Pandemie auf die Going-Concern-Prämisse haben könnten.

Den vollständigen Aufsatz finden Sie hier:

Aufsatz GmbHRundschau 10/2021

ATN beim #UMDENKEN Podcast

25. Mai 2021

Unser Kollege RA Robin Schmahl war kürzlich Gast in der neuen Podcastserie „Die Helfer in der Krise“ bei „Frank.B. trifft – Der Podcast für Solingens Wirtschaft“. In Folge 16 der neuen Serie informiert er rund um das Thema „Insolvenzen durch UMDENKEN abwenden“.

Die vollständige Folge sowie den gesamten Podcast auf verschiedenen Streaming-Diensten finden Sie hier:

#UMDENKEN Podcast

Aktuelle Sonderregelungen des COVInsAG

19. April 2021

Gerade in Zeiten der Corona-Pandemie muss das Sanierungs- und Insolvenzrecht seine Dynamik beweisen und sich den aktuellen Gegebenheiten bestmöglich anpassen. Um die wirtschaftlichen Auswirkungen der Pandemie abzufedern trat unter anderem das COVInsAG im März letzten Jahres in Kraft und wird seitdem regelmäßig erneuert.

Eine Erläuterung der Regelungen finden Sie hier.