ATN. Aktuelles.

Energiepreispauschale (EPP) und Sanierung in Eigenverwaltung

31. August 2022

Bekanntlich agiert der Staat in der Energiekrise mit div. Maßnahmen. Im Zuge der steigenden Energiepreise hat der Gesetzgeber zur Entlastung der Verbraucher die einmalige Zahlung einer „Energiepreispauschale“ von € 300,00 beschlossen. Auch die Arbeitnehmer*innen von Unternehmen im Eigenverwaltungsverfahren wollen in den Genuss der Energiepreispauschale kommen. Die ist aber nicht insolvenzgeldfähig.

Grundlagen:

Mit der per Steuerentlastungsgesetz 2022 verabschiedeten Energiepreispauschale sollen die sprunghaft gestiegenen Energiekosten sozial gerecht abgefedert werden. Nach Verlautbarung des Gesetzgebers ist sie ein Ausgleich für die kurzfristig gestiegenen erwerbsbedingten Wegeaufwendungen. Der am 01.09.2022 entstehende Anspruch auf i.H.v. 300 € beschäftigt die Gesellschaft aber auch Juristen. In der insolvenzrechtlichen Praxis ist etwa die Frage nach der Pfändbarkeit der EPP und mit ihr der Insolvenzbeschlag von Bedeutung. Die gesetzlichen Regelungen zur EPP (§ 112 ff. EStG) machen zur Frage der (Un-)Pfändbarkeit jedoch keine Angaben.

In den vom BMF veröffentlichten FAQs (Ziff. VI. 27 und XI.) findet sich lediglich die Frage, ob die EPP als Arbeitslohn pfändbar ist (Antwort: „Die EPP ist von einer Lohnpfändung nicht umfasst, da es sich arbeits- und sozialversicherungsrechtlich nicht um „Arbeitslohn“ oder „Arbeitsentgelt“ handelt. Die steuerrechtliche Einordnung der EPP als Arbeitslohn ist insoweit unbeachtlich.“). Ferner wird angegeben, dass die EPP bei einkommensabhängigen Sozialleistungen nicht als Einkommen zu berücksichtigen ist, da die EPP ebenfalls eine staatliche Sozialleistung darstellt.

Die Zusatzkosten für Energie treffen jeden, aber nicht alle Anspruchsberechtigten in gleichem Maße. Die Pauschalisierung übergeht das. Sie dürfte daher wohl eine allgemeine, von den Umständen des Einzelfalls losgelöste Sonderhilfe zur Bewältigung der drastisch gestiegenen Kosten sein. Bei dieser sozialpolitischen Funktion liegen Parallelen zu anderen sozial motivierten Ausnahmen von der Pfändbarkeit (Pfändungsfreibeträge) nahe – sie sind aber leider vom Gesetzgeber hier nicht formuliert worden. Der Bezug zum Steuerrecht (Einkommensteuer) lässt eher vermuten, sie sei ähnlich wie eine (pfändbare) Steuerrückerstattung.

Die Experten diskutieren, ob der Pfändbarkeit ggf. die bestehenden zwangsvollstreckungsrechtlichen Regelungen entgegenstehen. Im Ergebnis geht man hier jedoch von einer Pfändbarkeit aus. Dass eine mögliche Pfändung der Energiepreispauschale bei den Empfängern zu Verstimmung führen wird, ist klar. Ob der Gesetzgeber noch einmal nachfasst, bleibt abzuwarten.

Insolvenzgeld und EPP

Grds. besteht der Anspruch auf EPP gegen den Arbeitgeber. Es gibt div. Konstellationen, in denen der Anspruch in den sog. „Insolvenzgeldzeitraum“ fällt, der drei Monate beträgt. Da erhalten die Mitarbeiter*innen des  insolventen Unternehmens jedoch keine Entgeltzahlung durch ihren Arbeitgeber, sondern meist von einer Bank via Vorfinanzierung des Insolvenzgeldes.

Die Entgeltersatzleistung kommt später von der Agentur für Arbeit, auch für (Beispiel) September 2022 (Insolvenzgeldzeitraum). In dem Fall erhalten die Arbeitnehmer aber keine Auszahlung der Energiepauschale. Denn der Gesetzgeber will, dass die Arbeitgeber die Energiepauschale an die Mitarbeiter auszahlen. Arbeitgeber sollen von der für jeden einzelnen Arbeitnehmer für den Monat August 2022 an das Finanzamt abzuführende Einkommensteuer 300 € (abzüglich der hierauf entfallenden Steuern) einbehalten. Dieses einbehaltene Geld sollen die Arbeitgeber dann im Folgemonat, dem September 2022, an die Mitarbeiter als Energiepauschale auszahlen.

Das heißt: In der vorläufigen Insolvenz zahlt die Schuldnerin/Arbeitgeber für den Monat August keine Arbeitsentgelte, dann kann der Arbeitgeber auch keine Einkommensteuer einbehalten. Folglich kann der AG im September auch nichts (Einbehaltenes) auszahlen.

Die Bundeagentur für Arbeit (BA) ist nicht „Ersatzzahler“. Die BA gewährt Netto-Entgeltersatzleistung, aber keine Energiepauschale. Daher kann die EPP auch nicht über das vorfinanzierte Insolvenzgeld ausgezahlt werden. Das ist auch logisch, denn die BA hat vorher auch keine Steuern zur Finanzierung der Pauschale einbehalten.

Gehen Arbeitnehmer*innen in der Insolvenz wegen EPP leer aus?

Nein: Falsch wäre jedenfalls die Behauptung „ich Arbeitnehmer eines insolventen Unternehmens bekomme keine Energiepreispauschale“. Richtig ist, dass jeder AN eine tatsächliche Begünstigung genießt. Denn alle Arbeitnehmer erhalten die Energiepauschale, bei Insolvenzgeldbezug aber (leider) erst im nächsten Jahr.

Die Begünstigung erfolgt durch Steuerbescheid, der eine vorherige Steuererklärung voraussetzt. Da die betroffenen Arbeitnehmer aufgrund des Insolvenzgeldbezuges (wegen des Progressionsvorbehalts) sowieso eine Steuererklärung abgeben müssen, dürfte das wenig Mehraufwand sein. Das zuständige Wohnsitz-Finanzamt (FA) kann anhand der AN-Angaben feststellen, dass von der Einkommensteuer in 2022 tatsächlich nichts einbehalten wurde. Der AN war in 2022 also ohne Energiepauschale.

Das FA zieht dann wohl den Betrag der Energiepauschale von der rechnerischen Steuerlast ab. Der AN hat per Saldo auch € 300,00 zusätzlichen Ertrag, besser gesagt, weniger Steuer. Das ist alles recht kompliziert. Es sind halt keine einfachen Zeiten.

Für weitere Informationen und Neuigkeiten folgen Sie uns gerne bei LinkedIn!