Betriebsschließung: Was können Arbeitnehmer und Betriebsrat tun?

30. Mai 2022

Die Transformation von Industriestandorten schreitet in Deutschland immer schneller voran. Insbesondere Rheinland/Ruhrgebiet sind in erheblichem Maße betroffen. Jetzt steht es fest. Auch der Vallourec Konzern wird seine Werke in Düsseldorf Rath und Mülheim schließen, sofern nicht noch der politische Druck zu einem Umdenken führt. Ein Stück Industriegeschichte geht damit zu Ende. Viel wichtiger aber ist, dass rund 2.400 Beschäftigte vor Ihrem beruflichen Aus stehen.

Was passiert nach dieser Entscheidung? Wie sind die Prozesse? Welche Möglichkeiten haben Arbeitnehmer:innenvertreter und Arbeitnehmer:innen jetzt noch?

1. Interessenausgleich und Sozialplan

Der Arbeitgeber hat jetzt schon angekündigt, mit dem Betriebsrat Verhandlungen über einen Interessenausgleich und Sozialplan zu verhandeln. Aber was bedeutet das konkret für die Arbeitnehmer?

a. Was ist ein Interessenausgleich?
Ein Interessenausgleich wird zwischen dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat geschlossen. Er beschreibt genau, welche betrieblichen Maßnahmen und Betriebsänderungen der Arbeitgeber beabsichtigt, über welchen Zeitraum sie gehen sollen. Inhalt des Interessenausgleichs ist, ob, wann und in welcher Form eine geplante Betriebsänderung durchgeführt wird. Der Betriebsrat wird hierbei versuchen, die geplante Betriebsänderung so weit wie möglich abzumildern oder (in Teilen) zu verhindern.

b. Was ist eine Namensliste?
Im Interessenausgleich wird auch beschrieben, welche Beschäftigte von der betrieblichen Maßnahme betroffen sind. Die Namen dieser Beschäftigten werden als Anhang zum Interessenausgleich beigefügt (Namensliste). Wenn Beschäftigte, die auf der Namensliste aufgrund der Betriebsänderung gekündigt werden, können sie sich in einem Kündigungsschutzprozess nicht mehr ohne weiteres darauf berufen, dass keine betrieblich zwingende Gründe für die Kündigung vorliegen, dies wird nämlich aufgrund der Namensliste vermutet. Die Namensliste als solches kann auch nur noch daraufhin überprüft werden, ob sie schwere Fehler hat und jede Ausgewogenheit vermissen lässt (grobe Fehlerhaftigkeit).

c. Was ist ein Sozialplan?
Im Sozialplan wird zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber vereinbart, wie die sozialen Folgen, die durch die Betriebsänderung entstehen, ausgeglichen werden. Meistens werden hier Abfindungen nach bestimmten Berechnungsformeln geregelt, Übergangszeiträume, Regelungen zu Transfergesellschaften (siehe unten), zur finanziellen Ausstattung des Sozialplans (Sozialplanvolumen), zu der Möglichkeit eines vorzeitigen Ausscheidens, zu Übergangszeiträumen, Aufhebungsvereinbarungen und vieles mehr. Der Sozialplan soll damit den harten Einschnitt, den die Betriebsänderung für die Beschäftigten darstellt, möglichst abmildern.

d. Was ist eine Transfergesellschaft?
Häufig wird bei (Teil-) Betriebsschließungen vereinbart, dass der Arbeitgeber eine sogenannte Transfergesellschaft (oder auch Beschäftigungsgesellschaft) finanziert. In diese Transfergesellschaft werden die Arbeitsverhältnisse der betroffenen Beschäftigten übertragen. Je nach Aufstockung durch den Arbeitgeber beträgt die Vergütung der Arbeitnehmer bis zu 100% der bisherigen Vergütung, es ist aber nicht unüblich, dass die Vergütung darunter liegt. Ein Vorteil einer Beschäftigung in einer Transfergesellschaft kann es sein, dass die Beschäftigten hierdurch die Zeit bekommen eine geeignete Weiterbeschäftigungsmöglichkeit auf dem Arbeitsmarkt zu suchen. Dies wird durch verschiedene Angebote der Transfergesellschaft gefördert (etwa Bewerbungstrainings und Coachings, etc.).

2. Sozialtarifvertrag

Häufig, auch im Falle Vallourec, ist von einem Sozialtarifvertrag die Rede. In welchem Zusammenhang steht ein solcher Tarifvertrag mit dem Sozialplan?

a. Was ist ein Sozialtarifvertrag?
Sofern eine Gewerkschaft in einem Betrieb organisiert ist, kann diese versuchen, Regelungen, die auch in einem Sozialplan verhandelt werden im Rahmen eines Sozialtarifvertrages mit dem Arbeitgeber zu vereinbaren. Die Hoffnung ist hierbei, dass die Gewerkschaft durch die ihr zur Verfügung stehenden Arbeitskampfmittel bessere Bedingungen zur Abmilderung der Folgen der Betriebsänderung erreichen kann.

b. Überschneidet sich ein Sozialtarifvertrag mit einem Sozialplan?
Grundsätzlich gilt der Sozialtarifvertrag nur zwischen den Tarifvertragsparteien und ihren Mitgliedern. Es ist zwar unwahrscheinlich, aber nicht ausgeschlossen, dass sich der Arbeitgeber daher auf den Standpunkt stellt, dass die Regelungen des Sozialtarifvertrags sich nur auf die gewerkschaftlich organisierten Beschäftigten bezieht.

Daher wird der Betriebsrat darauf bestehen, jedenfalls auch einen Sozialplan zu vereinbaren, der zugunsten aller Beschäftigten gilt. Hier ergeben sich aber regelmäßig Probleme bei der Bemessung des Sozialplanvolumens, denn der Arbeitgeber wird nicht bereit sein, über den Sozialtarifvertrag hinaus Sozialplanabfindungen zu zahlen. Es wird erforderlich sein, dass die Betriebsparteien hier geschickt Anrechnungs- und Ausgleichslösungen finden.

3. Kündigungen und Kündigungsschutzklagen

Die Folge von Betriebsschließungen ist die Beendigung der Beschäftigungsverhältnisse. Hierzu werden auch Kündigungen gehören (falls nicht schon Aufhebungsvereinbarungen oder der Übergang in Transfergesellschaften greifen).

Wichtig ist: Die Anforderungen an die Begründung von Kündigungen im Zusammenhang mit einer Betriebsschließung unterscheiden sich zwar von den Anforderungen, die an Kündigungen gestellt werden, von denen nur wenige Arbeitnehmer eines ansonsten weiter bestehenden Betriebes betroffen sind. Schließlich gibt es keine „Sozialauswahl“ im eigentlichen Sinne, wenn wirklich alle Arbeitsverhältnisse enden sollen. Trotzdem kann ein Arbeitgeber viele Fehler machen, die zur Unwirksamkeit von Kündigungen führen können. Die Prüfung, ob gegen solche Kündigungen vorgegangen werden soll, erfordert Sorgfalt und vertiefte Kenntnisse im Arbeits- und Sozialrecht. Zu berücksichtigen sind hier neben rechtlichen auch wirtschaftliche Erwägungen.

Es ist wichtig, individuell vernünftige und wirtschaftlich sinnvolle Abwägungen zu treffen.

ATN d‘Avoine Teubler Neu Rechtsanwälte können aufgrund ihrer langjährigen Erfahrung mit der juristischen Begleitung von Strukturveränderungen in Industriebetrieben einen Überblick geben und dabei helfen, schon jetzt Weichen zu stellen. Hierbei kann ATN versuchen, in enger Abstimmung mit den Gremien der betroffenen Betriebe, die für betroffene Arbeitnehmer individuell sinnvollen Maßnahmen zu entwickeln und im Interesse der Mandanten umzusetzen. Kosten werden hierbei in der Regel von Rechtsschutzversicherungen getragen, wenn diese zum Zeitpunkt des Zugangs einer Kündigung schon mindestens drei Monate bestanden haben.

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arbeitsrecht@atn-ra.de

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Restrukturierung, Sanierung, Insolvenz: RA Dr. d’Avoine mitwirkend an Nachschlagewerk

24. Mai 2022

Dank Know-How und Spezialwissen aus der Krise: Am 12. Mai 2022 erschien das Praktikerhandbuch „Restrukturierung, Sanierung, Insolvenz“ – Herausgeber Buth und Hermanns – inzwischen in der 5. Auflage. Die Neuauflage behandelt nahezu alle relevanten Themen zu Unternehmen in wirtschaftlichen Schwierigkeiten und gibt wertvolle Hinweise und Handlungsempfehlungen für Geschäftsleiter und Gesellschafter. Die 5. Auflage berücksichtigt selbstredend auch die Neuerungen des SanInsFOG und des StaRUG, welche vertieft dargestellt werden. Chancen und Risiken für Unternehmer werden umfassend analysiert.

Co-Autor ist der ATN-Partner Rechtanwalt Dr. Marc d’Avoine mit den Kapiteln zu Gesellschaftsrecht und Insolvenz – Kapitalerhaltung und Gläubigerschutz. Insbesondere werden Themen rund um die Insolvenzantragspflicht beleuchtet. Ferner werden die Aspekte Handlungsgebote vs. Zahlungsverbote und Haftung behandelt. Das Handbuch ist ein Muss für jeden Praktiker und Berater in der Krise und wertvoller Leitfaden für Geschäftsleiter, die im Fokus der Stakeholder steht. Das Handbuch für erfolgreiches Krisenmanagement bietet u.a. folgende Module und Aspekte:

  • betriebswirtschaftliche Ansatzpunkte einer Unternehmensrestrukturierung
  • umfassende Darstellung der Sanierung der leistungswirtschaftlichen Bereiche
  • rechtliche Ansatzpunkte einer Unter­nehmensrestrukturierung
  • mit Fällen aus der Praxis

Für Fragen rund um Krise, Restrukturierung, Sanierung und Insolvenz stehen Ihnen Rechtsanwalt Dr. Marc d’Avoine und sein kompetentes Team an den Standorten Wuppertal, Ratingen, Köln, Essen und Oberhausen gerne zur Verfügung.

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CARF

16. Mai 2022

„Crypto-Asset Reporting Framework“

Internationale Besteuerung von Kryptowährungen schreitet voran

Im Auftrag der G20 Finanzminister arbeitet die OECD einen rechtlichen Rahmen für den internationalen Austausch steuerlich relevanter Daten zu Kryptovermögen aus. Das Projekt wird unter dem Titel „Crypto-Asset Reporting Framework“ oder kurz „CARF“ geführt. Das erklärte Ziel ist der automatische Austausch von Informationen über relevante Transaktionen von Kryptovermögen für steuerliche Zwecke.

Im Ergebnis sollen mitunter Unternehmen in die Pflicht genommen werden, gewisse Transaktionen zu melden. Betroffen wäre damit der Kryptomarkt insgesamt.

Die OECD hat bereits einen ersten Entwurf des CARF auf ihrer Website (https://www.oecd.org/tax/exchange-of-tax-information/oecd-seeks-input-on-newtax-transparency-framework-for-crypto-assets-and-amendments-to-the-common-reportingstandard.htm) veröffentlicht.

Meldepflichtige

In erster Linie sollen sog. „Crypto-Asset-Service Providern“ zur Meldung verpflichtet werden. Unter diesem Oberbegriff sollen natürliche und auch juristische Personen verstanden werden, die geschäftlich

  • für oder im Namen von Kunden Transaktionen über Crypto-Assets durchführen
  • als Gegenpartei oder Vermittler auftreten oder
  • Handelsplattformen zur Verfügung stellen.

Meldepflichtige Daten

Zu den meldepflichtigen Daten sollen nach dem aktuellen Entwurf des CARF insbesondere auch die Daten der Person des „Crypto-Asset Users“, also des Vertragspartners, gehören. Hierzu zählen sein Name Adresse, stl. Ansässigkeit, TIN, Geburtsdatum. Auf diese Weise soll bei Krypto-Transfers; nach und nach die Anonymität der Nutzer – jedenfalls für die Finanzverwaltung abnehmen.

Crypto-Assets

Unter „Crypto-Asset“ versteht die OECD „eine digitale Darstellung von Werten, die auf einem kryptografisch gesicherten […] Technologie beruht, um Transaktionen zu validieren und zu sichern“. Hiervon umfasst sind dann zunächst denklogisch sämtliche Currency-Tokens, wie z.B. Bitcoin oder Ethereum. Aber auch weniger prominente Stablecoins und bestimmte non-fungible Tokens (NFT) werden als Crypto-Assets klassifiziert.

Meldung von relevanten Crypto-Assets

Im ersten Entwurf des CARF sollen hingegen nicht alle Crypto-Assets der Meldepflicht unterfallen. Diese konzentriert sich hauptsächlich auf die Felder

  • Tausch zwischen Crypto-Assets und Fiat-Geld
  • Tausch zwischen verschiedenen Crypto-Assets
  • Übertragung von Crypto-Assets als Gegenleistung für Ware oder Dienstleistung

Die, den Gutscheinen ähnelnden sog. „Closed Loop Crypto-Assets“ sollen z.B. aus der Pflicht fallen.

Selbstauskunft

Auch die Crypto-Asset User sollen zur Selbstauskunft verpflichtet werden. Dies ist im CARF als Sorgfaltspflicht – in Anlehnung an das CRS (Common Reporting Standard) – ausgestaltet, wonach bei Missachtung oder Falschangaben bekanntlich empfindliche Geldbußen drohen. Die Selbstauskunft soll Namen, Adresse, steuerliche Ansässigkeit, TIN und Geburtsdatum enthalten.

Ausblick

Am 07.04.2022 fand eine erste virtuelle Informationsveranstaltung zum CARF statt, zu der das Bundesministerium für Finanzen eingeladen hat. Neben RA Hamacher/ATN haben zahlreiche führende Blockchain-Technologen, betroffene Unternehmen und deren Vertreter teilgenommen. Aktuell bestehen noch immer offene Fragen, insbesondere zur Zeitpunkt und der Art der Wertbestimmung einzelner Kryptowährungen. Aber auch die Informationsdichte der zu meldenden Daten oder gesetzliche Definitionen waren Streitpunkte.

Ganz klar verfolgt die OECD weiterhin, die bereits bekannten Bestrebung der umfassenden Regulierung des Kryptomarktes. Der Abschluss der Arbeiten am CARF ist für das dritte Quartal 2022 geplant. Auf lange Sicht, wird die gesetzliche Regulierung voranschreiten. Ob dies den Kryptomarkt negativ beeinflusst oder nicht sogar neue Chancen eröffnet, wird die Zeit zeigen. In jedem Fall sollten Neuerungen aufmerksam verfolgt werden.

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Crypto Values / Kryptowerte und –währungen

13. Mai 2022

BMF-Schreiben 10.05.2022, V C 1 – S 2256/19/10003 :001

„Einzelfragen zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung von virtuellen Währungen und von sonstigen Token“

Kryptowährungen sind digitale Vermögenswerte, die nicht unmittelbar staatlich kontrolliert oder reguliert sind, inzwischen aber eine enorme Bedeutung in den internationalen Märkten erreicht haben. Es gibt inzwischen mehr als 10.000 verschiedene Krypto-Projekte. Weltweite Transaktionen der Top 100 Kryptowährungen beziffern sich inzwischen mit mehr als 1 Mrd € pro Tag.

Die Marktkapitalisierung belief sich bereits am 09.02.2022 auf rund
832.964 Mrd. US $  

Transaktionen mit Kryptowerten haben inzwischen eine solche Bedeutung erlangt, dass auch erste FG-Entscheidungen dazu ergangen sind.

  • Urteil FG Baden-Württemberg vom 01.12.2021 (Az. 5 K 1996/19);
  • Urteil FG Köln vom 25.02.2022 (Az. 14 K 1178/20)

Mit dem BMF-Schreiben 10.05.2022, V C 1 – S 2256/19/10003 :001, „Einzelfragen zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung von virtuellen Währungen und von sonstigen Token“ gibt das Bundesministerium der Finanzen Erläuterungen zu Kryptowerten. Das BMF versteht das Schreiben als „Leitfaden“, das es“ den Praktikern in Finanzverwaltung und Wirtschaft, aber auch den einzelnen Steuerpflichtigen zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung nicht nur von BitCoin“ gibt. Behandelt werden neben dem An- und Verkauf virtueller Währungen und sonstiger Token insbesondere die Blockerstellung (bei Bitcoin Mining genannt). Daneben beschäftigt sich das BMF-Schreiben mit Staking, Lending, Hard Forks, Airdrops, den ertragsteuerrechtlichen Besonderheiten von Utility und Security Token sowie Token als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.

Ertragsteuerliche Einordnung

Ab Seite 11 des BMF-Schreibens finden sich Anweisungen zur ertragsteuerrechtlichen Einordnung

RZ 30:
“Tätigkeiten im Zusammenhang mit Einheiten einer virtuellen Währung und mit sonstigen Token können, je nach den Umständen des Einzelfalls und unter Berücksichtigung der nachfolgenden Ausführungen, zu Einkünften aus allen Einkunftsarten (§ 2 Absatz 1 Satz 1 Einkommensteuergesetz – EStG) führen. In Betracht kommen insbesondere Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 15 EStG), Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 EStG), Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG), Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften (§ 22 Nummer 2 in Verbindung mit § 23 EStG) oder sonstige Einkünfte (§ 22 Nummer 3 EStG).”

Auf Seite 16 ab RZ 53 ff. stellt das BMF klar, dass Einkünfte aus der Veräußerung von Einheiten einer virtuellen Währung und sonstigen Token ertragsteuerrechtlich im Betriebsvermögen angesiedelt sein können und dann Veräußerungserlöse Betriebseinnahmen sind.

RZ 52:
„Werden Einheiten einer virtuellen Währung oder sonstige Token wiederholt angekauft und verkauft (einschließlich des Tausches in Einheiten anderer virtueller Währungen oder sonstige Token), kann ein solcher Handel eine gewerbliche Tätigkeit darstellen. Für die Abgrenzung zur privaten Vermögensverwaltung können die Kriterien zum gewerblichen Wertpapier- und Devisenhandel herangezogen werden (vgl. H 15.7 (9) (An- und Verkauf von Wertpapieren) EStH 2021).”

Gewinne aus der Veräußerung von im Privatvermögen gehaltenen Krypto-Währung sind Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften nach § 22 Nummer 2 in Verbindung mit § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 EStG

Ab RZ 53 auf Seite 16 führt das BMF zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung im Privatvermögen aus. „Einheiten einer virtuellen Währung und sonstige Token sind ein „anderes Wirtschaftsgut“ im Sinne des § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 EStG (vgl. Randnummer 31). Gewinne aus der Veräußerung von im Privatvermögen gehaltenen Einheiten einer virtuellen Währung und sonstigen Token können daher Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften nach § 22 Nummer 2 in Verbindung mit § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 EStG darstellen, wenn der Zeitraum zwischen der Anschaffung und der Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt (für die ertragsteuerrechtlichen Besonderheiten von Utility und Security Token vgl. Randnummern 77 ff.). Die Einkünfteerzielungsabsicht ist dabei nicht zu prüfen, da sie bereits aufgrund der Veräußerung innerhalb der Frist objektiviert vorliegt. Die Gewinne bleiben jedoch nach § 23 Absatz 3 Satz 5 EStG steuerfrei, wenn die Summe der aus sämtlichen privaten Veräußerungsgeschäften im Kalenderjahr erzielten Gewinne (Gesamtgewinn) weniger als 600 € beträgt.“

Ferner stellt das BMF-Schreiben unter RZ 57 auf Seite 16 klar: „Der Gewinn oder Verlust aus der Veräußerung von Einheiten einer virtuellen Währung und sonstigen Token ermittelt sich aus dem Veräußerungserlös abzüglich der Anschaffungs- und der Werbungskosten.“

Ausblick zu Kryptowerten

Im Übrigen sei auf das BMF-Schreiben 10.05.2022, V C 1 – S 2256/19/10003 :001, „Einzelfragen zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung von virtuellen Währungen und von sonstigen Token“ verwiesen. Der Markt ist weiter zu beobachten, aber auch das Verhalten der Akteure rund um Kryptowerte sollte genau betrachtet und gewürdigt werden, nicht nur angesichts der jüngsten Zinserhöhungen.

Rechtsanwalt Dr. Marc d’Avoine

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Grundsteuerreform erfordert Neubewertung von 36 Millionen Immobilien

4. Mai 2022

Erklärungen müssen vom 1. Juli bis zum 31. Oktober 2022 digital beim zuständigen Finanzamt eingereicht werden

Mit der Umsetzung der Grundsteuerreform müssen insgesamt ca. 36 Millionen Einheiten neu bewertet werden. Vom 1. Juli bis zum 31. Oktober 2022 muss die Feststellungserklärung digital bei dem zuständigen Finanzamt eingereicht werden. Das bedeutet für Eigentümer:innen aber auch für viele Unternehmen einen erheblichen Aufwand. Auch zukünftig sind neue Anforderungen zu erfüllen, wie etwa eine jährliche Anzeigepflicht bei Veränderungen an den Immobilien.

Die Grundsteuerreform und die Erklärungspflichten stellen für Eigentümer:innen, Grundstücksgesellschaften, Eigentümergemeinschaften, Erbengemeinschaften, Zwangsverwalter oder Insolvenzverwalter besondere Herausforderungen und neue Aufgaben dar. Die neuen Herausforderungen werden in der Praxis erhebliche Aufwendungen u.a. Recherchen und Analysen zu Grundstücken, Art, Beschaffenheit, Historie usw. auslösen. Jedenfalls zwingen die Erklärungspflichten zur Beschaffung einer großen Datenmenge, die in der benötigten Form in vielen Fällen aus tatsächlichen Gründen einfach noch nicht vorliegen wird.

Unterschiedliche Ländermodelle verkomplizieren die Situation

Für viele Unternehmen, deren Grundbesitz sich über mehrere Bundesländer erstreckt, erschweren die unterschiedlichen Ländermodelle die Situation weiter. Das gilt auch für komplexe Einheiten, etwa Garagenanlagen im Einzel- oder Sondereigentum an den Garagen. Die zusätzlichen Aufgaben können im Einzelfall tatsächlich gar nicht erfüllt werden, jedenfalls nicht immer zeitgerecht und/oder vollständig. Selbst wenn die/der Verpflichtete die zusätzlichen Aufgaben übernimmt, Recherchen, Analysen und Berechnungen anstellen und Erklärungen abgeben würde, wird dieses eine über die Verwaltung der Immobilie hinausgehende Tätigkeit sein, welche den Aufwand enorm erhöht.

Externe Beauftragung an Experten – kostenpflichtig

Eine sachgerechte Schätzung scheidet hier wohl aus. Die/der Eigentümer:in kann und darf aber externe Experten/Dienstleister mit den Recherchen, Analysen, Auswertungen und Vorbereitung der Erklärungen beauftragen. Damit entstehen Kosten, die aber bei Einkünften aus V+V oder gewerblicher Vermietung abzugsfähig sind.

Die Gefahr unrichtiger und/oder unvollständiger Angaben ist offenkundig. Bußgeldandrohungen oder gar Bußgeldbescheide der Finanzämter wären keine angemessene Sanktion. Aus Vorsichtsgründen sollte bzgl. der Erklärungspflichten frühzeitig Fristverlängerung beantragt werden, um Bußgelder zu vermeiden. Ggf. sollten die Verlängerungsanträge wiederholt werden.

Vermutlich werden viele Eigentümer:innen externe Experten oder Berater einschalten müssen, um den neuen Aufgaben gerecht zu werden.

Rechtsanwalt Dr. Marc d’Avoine

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