Krisenfrüherkennung – Die neue (alte) Pflicht für Geschäftsführer

11. November 2021

Zum 01.01.2021 trat – im Rahmen des SanInsFoG (Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts) – das Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen (Unternehmensstabilisierung- und –restrukturierungsgesetz – StaRUG) in Kraft. Damit setzte der Gesetzgeber die Richtlinie (EU) 2019/1023 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über präventive Restrukturierungsrahmen etc. um. Der Gesetzgeber hat dabei erstmals rechtsformübergreifend eine Pflicht für Geschäftsführer von haftungsbeschränkten Unternehmensträgern (Geschäftsleiter) zur Krisenfrüherkennung und zum Krisenmanagement herausgearbeitet und kodifiziert.

Anerkanntermaßen entstehen Unternehmenskrisen in der Regel nicht „plötzlich“, sondern entwickeln sich häufig schleichend über einen langen Zeitraum. Durch zu spätes Erkennen einer fortschreitenden Krise und (falsches) Zuwarten oder (ebenso evtl. falsches) Handeln können eine akute Existenzgefährdung für das Unternehmen, damit verbundene Nachteile für die Gläubiger sowie umfangreiche Haftungsgefahren für die Geschäftsleiter drohen. Dem kann und soll durch frühzeitiges Erkennen einer Krise und ein entsprechend rechtzeitiges Krisenmanagement entgegengewirkt werden – im besten Fall bereits präventiv vor Entstehung einer existenzgefährdenden Krise.

Im Zeitablauf von Unternehmenskrisen kann zwischen etwa sechs Krisenstadien unterschieden werden:

  • der Stakeholder Krise,
  • der Strategiekrise,
  • der Produkt- und Absatzkrise,
  • der Ertragskrise,
  • der Liquiditätskrise und schließlich
  • der existentiellen Krise, somit der Feststellung der Insolvenzreife.

Um Risiken entgegenzuwirken, hatte der Gesetzgeber bereits 1998 mit dem Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich (KonTraG) im AktG ein Krisenfrüherkennungssystem eingeführt. Demnach hat der Vorstand einer Aktiengesellschaft geeignete Maßnahmen zu treffen, insbesondere ein Überwachungssystem einzurichten, damit den Fortbestand der Gesellschaft gefährdende Entwicklungen früh erkannt werden. Aus der Gesetzesbegründung ergibt sich, dass der Gesetzgeber dabei eine Bestandsgefährdung für das Unternehmen insbesondere bei risikobehafteten Geschäften, Unrichtigkeiten der Rechnungslegung und Verstößen gegen gesetzliche Vorschriften annahm, welche wesentliche negative Auswirkungen auf die Vermögens-, Finanz- oder Ertragslage der Gesellschaft haben. Ziel des Gesetzgebers war es, dass derartige negative Entwicklungen und potentielle Risiken so frühzeitig erkannt werden, dass noch rechtzeitig geeignete Gegenmaßnahmen zur Beseitigung der Krise und zum Fortbestand des Unternehmens ergriffen werden und somit eine Insolvenz letztlich vermieden werden sollte.

Neben der Pflicht zur Einführung eines Krisenfrüherkennungssystems aus § 91 Abs. 2 AktG finden sich weitere spezialgesetzlich normierte Risikomanagementsysteme, so z.B. in § 25a Abs. 1 KWG, § 80 Abs. 1 WpHG oder auch in § 26 VAG. Zudem sind die §§ 15a ff. InsO zu beachten.

Rechtslage seit Einführung des StaRUG

Nach Art. 3 Abs. 1 S. 1 der von den Mitgliedsstaaten umzusetzenden EU Richtlinie über Restrukturierung und Insolvenz musste sichergestellt werden, dass Schuldner Zugang zu einem oder mehreren klaren und transparenten Frühwarnsystemen haben, die Umstände erkennen können, die zu einer wahrscheinlichen Insolvenz führen können und ihnen signalisieren können, dass unverzüglich gehandelt werden muss. Zur Förderung der präventiven Restrukturierung sollten Geschäftsleiter daher angehalten werden, frühzeitig vertretbare Geschäftsentscheidungen zu treffen oder vertretbare wirtschaftliche Risiken einzugehen, vor allem wenn dadurch die Aussichten auf eine Restrukturierung verbessert, Verluste möglichst gering gehalten und eine Insolvenz im Ergebnis abgewendet werden kann.
In der Umsetzung vorerwähnter Richtlinie hat der Gesetzgeber mit dem am 01.01.2021 in Kraft getretenen Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen (Unternehmensstabilisierung- und –restrukturierungsgesetz – StaRUG) nunmehr erstmals rechtsformübergreifend eine allgemeine Pflicht für Geschäftsführer von haftungsbeschränkten Unternehmensträgern zur Krisenfrüherkennung und zum Krisenmanagement geschaffen.

Nach § 1 Abs. 1 S. 1 StaRUG besteht eine allgemeine Pflicht für die Geschäftsleiter einer juristischen Person, fortlaufend über Entwicklungen zu wachen, welche den Fortbestand der juristischen Person gefährden können. Aus der Gesetzesbegründung ergibt sich, dass aufgrund der bereits bestehenden Risikoüberwachungspflicht aus § 91 Abs. 2 AktG und dessen „Ausstrahlungswirkung“ auch für die Geschäftsleitungsorgane von Unternehmensträgern anderer Rechtsformen, die neue Vorschrift in § 1 Abs. 1 S. 1 StaRUG lediglich im Interesse an Rechtsklarheit eine klarstellende Wirkung bzgl. der Mindestanforderungen habe.

Tatsächlich wird jedoch nur das „Ob“, nicht aber das „Wie“ geregelt. § 101 StaRUG verweist diesbezüglich lediglich auf die Webseite des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz und die durch öffentliche Stellen dort bereitgestellten Instrumentarien zur frühzeitigen Identifizierung von Krisen.

Grundsätzlich ist anzunehmen, dass ein Krisenfrüherkennungssystem (KFS) nach § 91 Abs. 2 AktG bzw. nach den Grundsätzen des IDW PS 340 n.F. zugleich die Anforderungen des § 1 Abs. 1 StaRUG erfüllt. Insbesondere kleine und mittlere Unternehmen dürften damit jedoch organisatorisch erheblich überfrachtet werden, was nicht im Sinne des Gesetzgebers ist.

Im Allgemeinen lassen sich daher die Voraussetzungen für bzw. die Anforderungen an ein Krisenfrüherkennungssystem wie folgt zusammenfassen:

  1. Das RFS muss bestandsgefährdende Entwicklungen, nachteilige Veränderungen sowie potentielle Risiken und Krisensignale für das Unternehmen frühzeitig erkennen können.
  2. Die wirtschaftliche und finanzielle Situation des Unternehmens muss mit einem Prognosezeitraum von 24 Monaten (vgl. § 18 Abs. 2 S. 2 InsO) laufend überwacht werden.
  3. Es sind eindeutige Zuständigkeiten in die Organisationsstruktur des Unternehmens zu implementieren, um ein regelmäßiges und engmaschiges Reporting in Bezug auf Krisensignale aus den einzelnen Unternehmensbereichen an die Geschäftsleitung gewährleisten zu können.
  4. Sämtliche Maßnahmen sind zu dokumentieren.

Die Ausformung und die Reichweite der konkreten Maßnahmen sind – wie dargestellt – im Einzelfall von der Größe, Branche, Struktur und auch der Rechtsform des jeweiligen Unternehmens abhängig.

Jedenfalls ist – im Gegensatz zu der operativen Krisenfrüherkennung – im Rahmen einer strategischen und zukunftsorientierten Krisenfrüherkennung eine Methodik zur Erkennung von Krisensignalen und deren Bewertung zu entwickeln. Es muss sichergestellt werden, dass ein laufendes und dokumentiertes Reporting aus allen Bereichen des Unternehmens in Bezug auf mögliche Krisensignale und Risikoentwicklungen an den Geschäftsleiter erfolgt, damit auch schwache Krisensignale und Umweltveränderungen als Informationsgrundlage für die Entscheidungen des Geschäftsleiters einbezogen werden können.

Unter dem Strich umfasst das erforderliche Maßnahmenmanagement die strategische Neuausrichtung sowie die operative und finanzielle Restrukturierung des Unternehmens. Der Fokus liegt dabei auf der finanziellen Restrukturierung, insbesondere der Wiederherstellung der Zahlungsfähigkeit. Sämtliche Maßnahmen müssen dabei in einer integrierten Businessplanung berücksichtigt werden. Schließlich müssen die Maßnahmen möglichst kurzfristig und vor allem rechtzeitig umgesetzt, dokumentiert und überwacht werden, um den Weg in eine erfolgreiche und profitable Zukunft zu finden. Zentrales Element ist dabei eine offene und faktenbasierte Kommunikation mit den beteiligten Stakeholdern, um verloren gegangenes Vertrauen wieder herzustellen.

Als alternative Maßnahmen bietet das StaRUG seit dem 01.01.2021 zur Beseitigung einer drohenden Zahlungsunfähigkeit die Instrumente des Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens an.

Fazit

Mit Inkrafttreten des StraRUG wurde erstmals rechtsformübergreifend eine allgemeine Pflicht für Geschäftsleiter von haftungsbeschränkten Unternehmensträgern zur Krisenfrüherkennung und zum Krisenmanagement geschaffen. Sinn und Zweck der Regelungen soll es sein, dass Geschäftsleiter bereits in einem möglichst frühen Krisenstadium vorhandene Krisensignale erkennen, Krisenursachen feststellen und dadurch entsprechend frühzeitig geeignete Gegenmaßnahmen einleiten können, um eine spätere Ergebnis- bzw. Liquiditätskrise oder sogar eine Insolvenz abwenden zu können.

Obwohl die Pflicht zur Implementierung eines Krisenfrüherkennungssystems nicht neu ist, wird ein solches in der Praxis bislang nur in wenigen Fällen auch angemessen eingesetzt. Die skizzierten Mindestanforderungen sollten indes von jedem Geschäftsleiter leicht, kostengünstig und schnell umzusetzen sein, um auch die Anforderungen des § 1 StaRUG zu erfüllen. Verstoßen Geschäftsleiter gegen diese Sorgfaltspflicht zur Implementierung eines Krisenfrüherkennungssystems (KFS) oder gegen die Pflicht zum Krisenmanagement, so drohen persönliche Schadensersatzansprüche gegenüber der Gesellschaft bzw. der Insolvenzmasse. Festzuhalten bleibt aber auch, dass trotz Streichung der §§ 2, 3 Starug-RegE gerade in der Krise und vor allem ab dem Zeitpunkt der drohenden Zahlungsunfähigkeit für die Geschäftsleiter erhebliche Unsicherheiten und Risiken in Bezug auf mögliche Haftungsrisiken bestehen. Insbesondere für den Fall einer Nichtberücksichtigung der Gläubigerinteressen ab Eintritt der drohenden Zahlungsunfähigkeit bleibt abzuwarten, wie die Rechtsprechung die Lehre vom „shift of duties“ zukünftig bewerten wird.

Geschäftsleiter sollten daher genau prüfen, wie die Pflichten aus § 1 StaRUG im Unternehmen umgesetzt werden können. Im Zweifel ist zu empfehlen, entsprechende Unterstützung eines kundigen Experten in Anspruch zu nehmen, denn mit voranschreitender Krise steigen die Anforderungen an ein pflichtgemäßes Krisenmanagement. Schließlich ist zu empfehlen, bei ersten Krisenanzeichen aktiv zu werden und sämtliche durchgeführte Maßnahmen, sowohl für den Bereich der Krisenfrüherkennung als auch für das Krisenmanagement, umfassend zu dokumentieren.

CANTEC wird nach Sanierung fortgeführt – Gläubiger bestätigen Insolvenzplan

23. Juni 2021

Der traditionsreiche Essener Maschinen- und Anlagenbauer wird als Dienstleister am Standort Essen fortgeführt, die Montage wird bei der Muttergesellschaft Soudronic AG in der Schweiz konzentriert

Die Gläubiger der Cantec GmbH & Co. KG haben in dem Erörterungs- und Abstimmungstermin vor dem Amtsgericht Essen am 18.06.2021 mit überwältigender Mehrheit von über 99 % dem vorgeschlagenen Insolvenzplan zur Restrukturierung der Cantec zugestimmt. Das Sanierungskonzept und den Insolvenzplan hat Geschäftsführer Bauerdiek mit seinen Beratern von ATN Rechtsanwälte und CONVINCO Consulting in den letzten Monaten in enger Abstimmung mit dem Betriebsrat erarbeitet. Die Cantec wird danach als Service Center für Konstruktion und Entwicklung der Maschinen und Anlagen in Essen fortgeführt. „Damit haben wir 35 qualifizierte und hochwertige Arbeitsplätze im Bereich Konstruktion und Entwicklung am Standort Essen halten können und den Dienstleistungsstandort Essen somit weiter gefestigt“ so Geschäftsführer Robert Bauerdiek. Die Kernkompetenz liegt damit in der technischen Entwicklung und der flexiblen Umsetzung von Anforderungen und Bedarfen aus dem Markt.

Die Montage der Anlagen wird indes bei der Soudronic AG in die Schweiz konzentriert. Immerhin 6 Mitarbeiter aus der Montage haben das Angebot der Soudronic zum Wechsel an den Produktionsstandort in der Schweiz angenommen. Diesem Leitbild folgend ist die Cantec GmbH & Co.KG zukünftig ein Dienstleistungsunternehmen für die Entwicklung und Konstruktion von technischen Anlagen und Maschinen für den international tätigen Soudronic Konzern. „Als Betriebsrat bedauern wir, dass immerhin fast 50 Mitarbeitern im Laufe des Jahres betriebsbedingt gekündigt werden wird“ so Marc Domeratzki, Betriebsratsvorsitzender der Cantec. „Immerhin haben wir mit finanzieller Unterstützung der Soudronic eine Transfergesellschaft einrichten können, die die finanziellen Nachteile der betroffenen Kollegen zumindest eine Zeit lang zum Großteil kompensieren wird“ ergänzt Domeratzki.

Die CANTEC, einst ThyssenKrupp Tochter und seit 60 Jahren am Markt, hatte im Januar insbesondere wegen der weltweiten coronabedingten Nachfragerückgängen einen Insolvenzantrag in Eigenverwaltung gestellt. Die schwierige Situation im Bereich des Maschinen- und Anlagenbaus in den vergangenen Jahren, sowie weitere Umsatzeinbußen aufgrund der Corona-Pandemie waren ursächlich für die Entscheidung der Geschäftsleitung, gemeinsam mit den Restrukturierungsexperten RA Dr. Marc d’Avoine und RA Dipl. Kfm. Paul Michels (ATN Rechtsanwälte) sowie dem Unternehmensberater Rudolf Flume (CONVINCO), eine Restrukturierung im Rahmen einer Eigenverwaltung mit Insolvenzplan durchzuführen.

Über CANTEC

Die CANTEC GmbH & Co.KG mit Sitz in Essen ist seit über 60 Jahren im Bereich Maschinen- und Anlagenbau für die Metallverpackungsbranche tätig. Als ehemaliges Unternehmen des Krupp Konzerns gehört die CANTEC seit 2006 zur Schweizer Soudronic AG.

CANTEC entwickelt und fertigt Maschinen und Anlagen für Herstellung von Metallverpackungen, insbesondere Konservendosen. Diese werden in über 100 Länder der Welt geliefert.

Am Standort Essen wurden ehemals 95 Mitarbeiter und werden künftig 35 Mitarbeiter beschäftigt.

ATN in der GmbHRundschau

26. Mai 2021

Unser Kollege Prof. Dr. Peter Neu hat gemeinsam mit RA Christian Senger von dhpg den Aufsatz „Auswirkung des SanInsFoG auf die Fortführungsprognose (Going-Concern-Prämisse) nach § 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB?“ verfasst, veröffentlicht wurde der Artikel in der aktuellen Ausgabe der GmbHRundschau. Die Autoren erläutern hierbei mögliche Auswirkungen, die die verschiedenen gesetzgeberischen Änderungen im Rahmen der Corona-Pandemie auf die Going-Concern-Prämisse haben könnten.

Den vollständigen Aufsatz finden Sie hier:

Aufsatz GmbHRundschau 10/2021

ATN beim #UMDENKEN Podcast

25. Mai 2021

Unser Kollege RA Robin Schmahl war kürzlich Gast in der neuen Podcastserie „Die Helfer in der Krise“ bei „Frank.B. trifft – Der Podcast für Solingens Wirtschaft“. In Folge 16 der neuen Serie informiert er rund um das Thema „Insolvenzen durch UMDENKEN abwenden“.

Die vollständige Folge sowie den gesamten Podcast auf verschiedenen Streaming-Diensten finden Sie hier:

#UMDENKEN Podcast

Aktuelle Sonderregelungen des COVInsAG

19. April 2021

Gerade in Zeiten der Corona-Pandemie muss das Sanierungs- und Insolvenzrecht seine Dynamik beweisen und sich den aktuellen Gegebenheiten bestmöglich anpassen. Um die wirtschaftlichen Auswirkungen der Pandemie abzufedern trat unter anderem das COVInsAG im März letzten Jahres in Kraft und wird seitdem regelmäßig erneuert.

Eine Erläuterung der Regelungen finden Sie hier.

Nolde Spedition wieder auf Erfolgskurs – Sanierung in Eigenverwaltung erfolgreich abgeschlossen

31. März 2021

Gevelsberg, 30.03.2021

Rund ein Jahr nach Antragstellung der Nolde Speditions GmbH & Co. KG beim Amtsgericht Hagen auf Sanierung in Eigenverwaltung ziehen die Beteiligten eine positive Bilanz. Im Rahmen der Eigenverwaltung mussten zwar einige Sanierungsmaßnahmen umgesetzt werden, so u.a. die Schließung eines Standortes in Rheda-Wiedenbrück, der Betrieb in Gevelsberg konnte indes trotz der Corona-Pandemie erfolgreich stabilisiert und fortgeführt werden. Jetzt kann das Gevelsberger Logistik- und Speditionsunternehmen vermelden, dass mit der Jörg Nolde Spedition GmbH ein Investor gefunden werden konnte, der den Betrieb am Standort Gevelsberg zum Stichtag 15.03.2021 übernommen hat. Mit dem Betriebsübergang gehen alle 50 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf die Jörg Nolde Spedition GmbH über.

Geschäftsführer Jörg Nolde ist erleichtert, dass die Krise des Transportunternehmens überwunden werden konnte. Er blickt optimistisch in die Zukunft und ist froh, dass das familiengeführte Unternehmen an der Haßlinghauser Straße erhalten bleibt.

Das Unternehmen wurde in der Eigenverwaltung eng von dem Insolvenzrechtsexperten Rechtsanwalt Andreas Schoß (FRP Rechtsanwälte) und dem Steuerberater Dietmar Fleuß (Breidenbach und Partner Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung) begleitet. Die Aufgabe des vom Gericht bestellten Sachwalters oblag Prof. Dr. Peter Neu, Rechtsanwalt und Partner der auf Insolvenzrecht spezialisierten Kanzlei ATN d’Avoine Teubler Neu Rechtsanwälte, welcher gemeinsam mit seinem Partner Rechtsanwalt und Dipl.-Kaufmann Paul Michels die Restrukturierung aktiv begleitete.

Insbesondere der guten Zusammenarbeit zwischen den Beteiligten ist es zu verdanken, dass nach einem Jahr Sanierungsprozess für die Spedition „die Ampel wieder auf Grün“ steht.

Über ATN d`Avoine Teubler Neu Rechtsanwälte:

ATN ist eine an mehreren Standorten in NRW ansässige Wirtschaftskanzlei, die mit über 100 Mitarbeitern über besondere Expertise im Bereich Restrukturierung und Insolvenzverwaltung verfügt. ATN gehört in diesem Bereich ausweislich der Wirtschaftswoche zu den Top-Kanzleien in Deutschland.

Über FRP Rechtsanwälte:

FRP Rechtsanwälte Fischer Roloff + Partner begleiten regelmäßig mit einem Team von 35 Experten Insolvenz- und Sanierungsverfahren als Berater, Insolvenzverwalter und Sachwalter. Die Nolde Speditions GmbH & Co. KG wurde federführend von FRP-Partner Andreas Schoß beraten.

ATN beim BVMW-Webinar „Neue Instrumente zur Sanierung von Unternehmen“

29. März 2021

Am 25.03.2021 veranstaltete der BVMW ein Webinar zum Thema „Neue Instrumente zur Sanierung von Unternehmen“. Unser Kollege RA Thorsten Kapitza informierte hierbei in einem spannenden Vortrag über das StaRUG und die Eigenverwaltung.

Das vollständige Webinar finden Sie hier:

Webinar „Neue Instrumente zur Sanierung von Unternehmen“

Eine schriftliche Zusammenfassung können Sie hier einsehen: 

BVMW Neue Instrumente Zur Sanierung Von Unternehmen

„Heinrich-Zschokke-Haus“ gerettet

12. März 2021

Große Erleichterung an der Hagener Straße in Gerresheim: Das dortige, bisher unter der Bezeichnung „Heinrich-Zschokke-Haus“ bekannte, Seniorenwohnheim des gleichnamigen, gemeinnützigen Vereins – bleibt als vollstationäre Pflegeeinrichtung mit umfassendem Leistungsangebot und Tagespflege sowie den angeschlossenen Seniorenwohnungen erhalten.

Die Rechtsanwälte Peter Mazzotti und Dr. Marc d’Avoine von der Kanzlei ATN d’Avoine Teubler Neu sind ebenso erleichtert wie Vereinsvorstand, Belegschaft und Bewohner. Und auch bei der Landeshauptstadt Düsseldorf, die angesichts eines Mangels von ca. 1.000 Pflegeplätzen im Stadtgebiet um jeden Platz ringt, dürfte Grund zur Freude bestehen.

Convivo Unternehmensgruppe übernimmt unter neuem Namen

Der Betrieb soll zum 01.04.2021 von der Convivo Düsseldorf GmbH, einer Gesellschaft der Convivo-Unternehmensgruppe übernommen werden. Die Einrichtung soll künftig „Seniorenhaus Gerresheimer Wald“ heißen. Die Verträge, die auch die Übertragung des Gebäudes umfassen, sind beidseitig notariell beurkundet. Es fehlen nur noch die Zustimmungen der Gläubigerversammlung, die am 26.03.2021 zusammentritt, und die des Grundstückeigentümers, der Landeshauptstadt Düsseldorf.

Alle Arbeitsplätze bleiben erhalten

Mit dem Betriebsübergang gehen alle 73 Arbeitsverhältnisse kraft Gesetzes auf den neuen Betreiber über. Dieser kann sich freuen, die Einrichtung mit einer motivierten Belegschaft in die Zukunft zu führen. Mit Disziplin und sicher auch etwas Glück konnte dort bislang eine Corona-Infektion unter den Bewohnern, die wie die Belegschaft mittlerweile eine erste Impfung erhalten konnten, verhindert werden. Zuletzt wurde die Arbeitsweise innerhalb der ersten beiden Monate dieses Jahres digitalisiert und das Personal entsprechend geschult.

Weitere Arbeitsplätze werden entstehen

Nun soll das Haus schnellstmöglich in die Lage versetzt werden, in der vollstationären Einrichtung wieder 60 Bewohner betreuen zu können. Zuletzt waren es nur noch 38. Zur Wiederauslastung bedarf es u.a. auch weiteren Personals. Ein erster Anschub dahingehend gelang noch dem Heinrich-Zschokke-Haus e.V.. Im letzten Jahr sind 6

Pflegefachkräfte aus Mexiko in das Haus gekommen, die jetzt ihre Anerkennungsprüfung absolvieren, um dann auch in Deutschland als Fachkraft tätig sein zu können..

Modernisierung und Erweiterung

Nach knapp 24 Jahren seit der Errichtung sollen zeitnah auch notwendige Modernisierungsmaßnahmen an und im Gebäude in Angriff genommen werden. Ferner ist beabsichtigt, die Einrichtung zu erweitern. Geprüft wird zudem ein Ausbau auf die in Nordrhein-Westfalen mittlerweile maximal zulässigen 80 vollstationären Pflegeplätze. Ferner wird die Ausweitung ambulanter Ergänzungsangebote geprüft. Auch durch diese Maßnahmen werden weitere Arbeitsplätze geschaffen werden.

Eigenverwaltung erfolgreich – alle Gläubiger bekommen ihr Geld

Mit der Übertragung seiner Senioreneinrichtung wird der Heinrich-Zschokke-Haus e.V. in der Eigenverwaltung erfolgreich saniert. Dazu der geschäftsführende Vorstand Juli-an Schily: „Unser Hauptziel war und ist, die Einrichtung für die Bewohner*innen und die Mitarbeiter*innen zu erhalten. Darüber hinaus, ist es uns gelungen, dass wir alle Schulden vom Bäcker bis zur Bank begleichen können.“ Der in diesem Verfahren federführend beratende Rechtsanwalt Peter Mazzotti dazu: „In der Fachsprache ist die Rede vom Wegfall der Insolvenzgründe. Der Verein wird nicht mehr überschuldet und zahlungsunfähig sein. Damit kann das Verfahren nach Zahlung des Kaufpreises gemäß § 212 InsO eingestellt werden.“ – Statistisch ein extrem seltenes Ereignis.

Zusammenarbeit von Eigenverwaltung, Beratern und Sachwaltung bringt den Erfolg

In dem Investorenprozess positionierten sich zahlreiche Interessenten zuverschiedenen Übernahme-Szenarien. Rechtsanwalt Peter Mazzotti unterstütze den Vereinsvorstand bei Investorensuche und Verhandlungen. Möglich war die Planung des für die Verhandlungen verfügbaren Zeithorizontes Dank der schnellen und qualifizierten Finanzplanung von Dr. Kai Hüttermann und Kai Mackowiak von der AURICON Audit GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft aus Düsseldorf. Auf die-ser Grundlage konnte der Sachwalter, Rechtsanwalt Dr. Dirk Andres von AndresPartner, jederzeit die wirtschaftliche Lage prüfen und keine Nachteile für die Gläubiger durch die Fortsetzung der Eigenverwaltung feststellen.

Über ATN Rechtsanwälte

ATN Rechtsanwälte begleiten mit einem Team von rund 100 Köpfen regelmäßig Insolvenz- und Eigenverwaltungsverfahren als Insolvenzverwalter, Sachwalter oder Berater. Im vorliegenden Fall sind die Partner Peter Mazzotti und Dr. Marc d’Avoine federführend.

Profifußball und Insolvenz: Ein Gespenst verblasst?

1. März 2021

Neue Lizensierungsordnung

Nun ist es soweit: Die 36 Mitgliedervereine der DFL haben bei der außerordentlichen Mitgliederversammlung vom 18.02.2021 die neue Lizensierungsordnung in Kraft gesetzt. Das ist diesmal mehr als ein Formalismus. Denn im März 2020 hatte die DFL vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie zum einen beschlossen, den Spielbetrieb bis zum 30.04.2020 auszusetzen, zum anderen aber das Lizensierungsverfahren erheblich angepasst, um überhaupt die Chance zu erhalten, dass der Spielbetrieb weitergeht.

Insbesondere wurde der Abzug von 9 Punkten im Falle der Beantragung eines Insolvenzverfahrens ausgesetzt. Und, fast noch wichtiger: Im Lizensierungsverfahren für die Saison 2020/21 wurde auf die Überprüfung der Liquidität der Vereine verzichtet. Zwar wurde im Gegenzug die Überprüfung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit für die nächste Spielzeit auf September 2020 vorgezogen, allerdings wurden auch dann Liquiditätslücken nicht mit Punktabzug, sondern ggf. mit einer Einschränkung von Transfermaßnahmen bestraft.

Zurück auf Anfang

Nun geht aber wieder alles zurück auf Anfang. Die §§ 8 und 8a der LO (Lizensierungsordnung) sehen wieder die Prüfung der Liquidität und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit vor, § 11 LO führt eine Reihe von Sanktionen (insbesondere Punktabzüge) auf, die jedoch für die Spielzeit 2020/2021 leicht angepasst sind.

Bedeutet das, dass die Insolvenzantragspflicht wieder mit Nachdruck an die Türen der Profiklubs klopft? Die wirtschaftliche Situation hat sich seit März letzten Jahres nicht verändert. Im Gegenteil. Das Zuschauerverbot hat die Lage erheblich verschärft. Die Vereine kämpfen mit deutlich verringerten Einnahmen aus Ticketverkauf und Medienrechten, sehen sich allerdings nach wie vor weitestgehend den gleichen Ausgabenblöcken wie vor Beginn der Pandemie konfrontiert.

Auftritt des StaRUG

In dieser angespannten Situation betritt ein neuer Spieler das Feld: Das am 1. Januar 2021 in Kraft getretenen Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (SanIns-FoG) und dessen Herzstück, das Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen (StaRUG). Dieses Gesetz könnte, wenn Profiklubs „in Schieflage“ die Situation und die rechtlichen Möglichkeiten hieraus richtig einschätzen, den Unterschied machen.

Das StaRUG ist nämlich ein außergerichtliches Sanierungsverfahren mit vielen Restrukturierungswerkzeugen, welches quasi die „Deutsche Antwort“ auf das englische „Scheme of Arrangement“ ist. Das hat wesentliche Folgen: Das „Stigma“ eines öffentlichen Insolvenzverfahrens, wird vermieden. Der Verein bleibt am Ruder und steuert auf Basis eines Restrukturierungsplans in eigener Verantwortung die Sanierung und aus der Krise. Eine der Besonderheiten und Chancen dieses Plans ist es, dass zu dessen Umsetzung lediglich eine Zustimmung der Mehrheit (75%) der Gläubiger erforderlich ist und sogar eine Gläubigergruppenübergreifende Mehrheitsbildung möglich ist.

Warum ist das im Zusammenhang mit der neuen Lizensierungsordnung so wichtig?

Im Sanktionenkatalog von § 11 LO ist vorgesehen, dass der Verein einen Punktabzug von 9 Punkten zu befürchten hat (in der Spielzeit 2020/21: drei), wenn über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wird. Das gilt aber gerade nicht, wenn der Verein Restrukturierungsmaßnahmen nach den Regelungen des StaRUG ergreift, denn dieses ist kein Insolvenz-verfahren. Das ergibt sich ohne weiteres aus der Formulierung von § 11 Ziff.5 LO:

„Beantragt ein Lizenznehmer selbst die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gegen sich, wird auf Antrag eines Gläubigers gegen einen Lizenznehmer im Zeitraum vom 01.07. eines Jahres bis einschließlich des letzten Spieltages einer Spielzeit rechtskräftig ein Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt oder zeigt der Lizenznehmer seine Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung während der Rechtshängigkeit einer Restrukturierungssache nach dem Stabilisierungs- und Restrukturierungsgesetz (StaRUG) beim Restrukturierungsgericht an, so werden dem Lizenznehmer mit Stellung des eigenen Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, sonst mit Rechtskraft des Beschlusses des Insolvenzgerichts bzw. mit der Anzeige der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung beim Restrukturierungsgericht neun [in der Spielzeit 2020/2021: drei] Gewinnpunkte mit sofortiger Wirkung aberkannt.“

Die DFL hat somit die Möglichkeiten des StaRUG erkannt, einen solchen Fall der Restrukturierung aber eben gerade nicht als sanktionsfähig angesehen, es sei denn, er wird in ein ordentliches Insolvenzverfahren übergleitet.

Damit wird der Weg für Profivereine frei gemacht, die Werkzeuge des StaRUG zu nutzen um eine Sanierung zu ermöglichen, ohne Sanktionen im sportlichen Wettbewerb befürchten zu müssen. Jetzt stellt sich nur noch die Frage, wie viele Vereine das rettende Tau erkennen werden, das ihnen der Gesetzgeber zugeworfen hat.

ATN beim Management Circle Intensiv-Seminar ‚Das neue Sanierungsrecht‘

25. Februar 2021

Das Seminar ‚Das neue Sanierungsrecht‘ der Management Circle AG informiert Sie im Rahmen des neuen Sanierungsrechts über die Möglichkeiten Unternehmen präventiv und bereits vor der Insolvenz umfassend zu unterstützen. Unser Kollege Prof. Dr. Peter Neu wird hierbei einen spannenden Vortrag zum Thema ‚Das SanInsFoG und StaRUG – Überblick und Einführung‘ halten.

Die Termine:

  • 27. und 28. April 2021 in Eschborn bei Frankfurt a.M.
  • 28. und 29. Juni 2021 in München
  • 19. und 20. Juli 2021 in Düsseldorf

Aufgrund der aktuellen Situation ist es ebenfalls möglich, die Veranstaltungen online zu verfolgen.

Weitere Informationen erhalten Sie hier:

‚Das neue Sanierungsrecht‘