Marc und Philippe d’Avoine
Arzt und Praxis in Krise und Insolvenz

14. April 2023

RWS-Skript 372
4., neu bearb. Aufl. 2023
RWS Verlag, Köln

ISBN 978-3-8145-2372-9

 

Insolvenzen sind auch bei Ärzten und Medizinischen Versorgungszentren (MVZ) inzwischen keine exotischen Erscheinungen mehr, sondern gehören zum Wirtschaftskreislauf. Die vorgelagerte Krise kann überwunden, gar beherrscht und gelöst werden. Deren Erkennung, Analyse und Behandlung sowie Lösung im Interesse aller Beteiligten bei gleichzeitigem Praxiserhalt ist ein Kern der 4. Auflage dieses Werkes. Außerdem werden der Arzt, die Praxis und das MVZ in der Krise und Insolvenz intensiv beleuchtet und aussichtsreiche Sanierungschancen aufgezeigt.

 

  • Unternehmensplanung Arztpraxis und Krisenursachen
  • Außergerichtliche Sanierung der Praxis und des MVZ
  • Grundlagen des Insolvenzverfahrens über das Vermögen
  • Praxisbeispiel eines Arztes im Insolvenzverfahren
  • Die Sanierung durch das eröffnete Insolvenzverfahren
  • Sonderfragen in der Insolvenz des Arztes und seiner Praxis
  • Gesellschaftsstatut in der Gemeinschaftspraxis
  • Die Arzt-GbR in der zivilgerichtlichen Auseinandersetzung und im Prozess
  • Bewertung der ärztlichen Gemeinschaftspraxis und Realisierung des Wertes

 

Die 4. Auflage des RWS-Werkes geht nicht nur auf die Ursachen finanzieller Schieflagen ein. Die Autoren stellen u.a. Mechanismen und Werkzeuge vor, um Krisen von Ärzten und MVZ frühzeitig zu erkennen und durch geeignete Gegenmaßnahmen abzuwenden. Im Hauptteil thematisieren d’Avoine/d‘Avoine die außergerichtliche Sanierung von Arztpraxen und medizinischen Versorgungszentren und wenden sich dann der Restrukturierung u.a. im Insolvenzverfahren zu. Das Werk bietet Ärzten, Berufsausübungsgemeinschaften (BAG), MVZ und medizinischen Einrichtungen einen umfangreichen Ratgeber rund um Insolvenz und Unternehmenssanierung. Sollten Betroffene darüber hinaus Beratung und Begleitung während der Insolvenz wünschen, können Sie gerne mit uns Kontakt aufnehmen.

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Bemessung des Schmerzensgeldes in Arzthaftungsangelegenheiten

9. November 2022

Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung kommt dem Schmerzensgeld rechtlich grundsätzlich eine doppelte Funktion zu. Die sog. Ausgleichsfunktion soll dafür Sorge tragen, dass der Geschädigte einen angemessenen Ausgleich für diejenigen erlittenen Schäden erhält, welche keinen Vermögensschaden darstellen. Darüber hinaus soll die sog. Genugtuungsfunktion dem Gedanken Rechnung tragen, dass der Schädiger dem Geschädigten für das, was er ihm angetan hat, Genugtuung schuldet (vgl. z.B. BGHZ 212, 48).

Nach einem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofs hat auch in Arzthaftungsangelegenheiten bei der Bemessung des Schmerzensgeldes neben dem Gesichtspunkt des Ausgleichs für die erlittenen Schmerzen zudem der Gesichtspunkt der Genugtuung Berücksichtigung zu finden (BGH Urt. v. 08.02.2022 – VI ZR 409/19 – NJW, 2022, 1443). Die Doppelfunktion des Schmerzensgeldes ist demnach auch in Arzthaftungsfällen zu bejahen.

Dem Urteil des Bundesgerichtshofs lag ein Sachverhalt zu Grunde bei dem ein Patient notfallmäßig in einem Krankenhaus eingeliefert wurde. Eine erste Röntgenaufnahme des Thoraxes um 15.07 Uhr ergab den Verdacht, dass mit dem Herzen des Patienten etwas nicht in Ordnung sein könnte. Dies bestätigte sich durch ein anschließend durchgeführtes EKG, welches das Vorliegen eines Herzinfarktes nahelegte. Die Auswertung der zuvor entnommenen Blutprobe lag um 15.37 Uhr vor, sie ergab einen deutlich erhöhten Troponin-Wert. Der Patient wurde im weiteren Verlauf auf die Normalstation verlegt, wo es gegen 16.30 Uhr zu einer kardialen Dekompression und zum Kammerflimmern mit anschließendem Herzstillstand kam. Nach der Reanimation wurde um 18.13 Uhr eine Herzkatheter-Untersuchung begonnen, bei der dem Patienten zwei sog. Stents eingesetzt wurden. Der Patient verstarb am nächsten Morgen gegen 7.30 Uhr nach einem erneuten Herzstillstand. Klägerin im hiesigen Fall war die Witwe des verstorbenen Patienten.

Der Bundesgerichtshof führt in seinem Urteil vom 08.02.2022 aus, dass bei Schmerzensgeldansprüchen zwar regelmäßig der Ausgleichsgedanke und damit die sog. Ausgleichsfunktion im Vordergrund stehe, diese jedoch nicht allein maßgebend für die Höhe des geschuldeten Schmerzensgeldes sein könne. Das alleinige Abstellen auf den Ausgleichsgedanken sei unmöglich, weil sich sog. immaterielle Schäden nicht und Ausgleichsmöglichkeiten nur beschränkt in Geld ausdrücken ließen. Obwohl bei der ärztlichen Behandlung das Bestreben der Behandlungsseite im Vordergrund stehe, dem Patienten zu helfen und ihn von seinen Beschwerden zu befreien, stelle es für die Frage der Bemessung des Schmerzendgeldes einen wesentlichen Unterschied dar, ob dem Arzt grobes Verschulden zur Last falle, oder ob ihn nur ein geringer Schuldvorwurf träfe. Daher sei auch zu berücksichtigen, ob dem behandelnden Arzt grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen sei. Da dies in den Vorinstanzen nicht hinreichend ausermittelt worden sei, verwies der Bundesgerichtshof die Sache zur neuen Verhandlung an die Vorinstanz zurück.

Obwohl die behandelnden Ärzte bei den von Ihnen durchgeführten Behandlungen vom medizinischen Grundsatz geleitet werden, dem Patienten zu helfen und ihn von seinen Beschwerden zu befreien oder – wo dies nicht möglich ist – die Beschwerden zumindest zu lindern, ist nach dem dargelegten Urteil des Bundesgerichtshofs im Falle des Vorliegens eines Behandlungsfehlers bei der Bemessung des Schmerzensgeldes zu prüfen, ob dem behandelnden Arzt im Zusammenhang mit dem Behandlungsfehler grob fahrlässiges oder sogar vorsätzliches Handeln vorzuwerfen ist.

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Übertragung einer Vertragsarztpraxis / Rücknahme des Antrags auf Nachbesetzung eines Vertragsarztsitzes

25. April 2022

Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts kann der Antrag auf Nachbesetzung eines Vertragsarztsitzes noch bis zur Bestandskraft der Auswahlentscheidung der Zulassungsgremien zurückgenommen werden (BSG Urt. v. 12.02.2020 – B 6 KA 19/18).

Die vorgenannte Rechtsprechung eröffnet einem Vertragsarzt, der mittels Verzicht seine Zulassung auf einen Wunschkandidaten übertragen möchte, die Möglichkeit, ein von ihm gegenüber dem Zulassungsausschuss der Kassenärztlichen Vereinigung beantragtes Nachbesetzungsverfahren zur Erledigung zu bringen, wenn sich z.B. abzeichnet, dass der Wunschkandidat nicht den Zuschlag erhalten wird.

Vertragsärzten – die eine Zulassung für einen gesperrten Planungsbereich innehaben – und welche diese Zulassung (i.d.R. bei anstehendem Ruhestand oder bei beruflichen Veränderungen) auf einen Dritten übertragen möchten, wird von § 103 SGB V in einem ersten Schrift der Weg über den Verzicht auf die Zulassung vorgegeben.

Die Abgabe der Verzichtserklärung ist hierbei in verschiedenen Varianten möglich. Der Hauptunterschied liegt darin begründet, dass in Variante 1 (§ 103 Abs. 3a, Abs. 4 SGB V) parallel zum Verzicht auf die Zulassung die Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens beantragt wird. Diese Variante beinhaltet neben dem Risiko, dass der Zulassungsausschuss die Durchführung des Nachbesetzungsverfahrens unter bestimmten Voraussetzungen ablehnen kann ein weiteres Risiko, nämlich das der Bewerbung weiterer Interessenten auf die Zulassung in Konkurrenz zur Bewerbung des Wunschkandidaten. Variante 2 beinhaltet dagegen immer eine Form der Anstellung (= abhängigen Beschäftigung) und läuft ohne Nachbesetzungsverfahren ab. Sie unterteilt sich wiederum in drei Untervarianten, die jeweils eigene Voraussetzungen mit sich bringen (§ 103 Abs. 4a – 4c SGB V). Variante 2 mit ihren Untervarianten vermeidet das Risiko von Konkurrenzbewerbungen im Nachbesetzungsverfahren. Allerdings bestehen auch beim Vorgehen nach Variante 2 Fallstricke, die es zu vermeiden gilt. Verzichtet der Vertragsarzt etwa unter dem Vorbehalt der Genehmigung der von ihm angestrebten Anstellung bei einem Medizinischen Versorgungszentrum auf seine Vertragsarztzulassung, so muss das nachfolgende Anstellungsverhältnis regelmäßig eine Dauer von mindestens drei Jahren  aufweisen, damit dem Übernehmer der Zulassung nicht der Verlust der so eingebrachten Zulassung droht (BSG Urt. v. 04.05.2016 – B 6 KA 21/15 R).

Die Auswahl der jeweils „richtigen“ Variante in der anwaltlichen Beratung hängt von den Vorstellungen des abgebenden Vertragsarztes und auch der Rechtsform des Wunschkandidaten (z.B. Vertragsarzt, Berufsausübungsgemeinschaft, Medizinisches Versorgungszentrum) ab. Sie ist bereits eine erste entscheidende Weichenstellung für die erfolgreiche Übertragung der Praxis.

Sofern Variante 1 für den Einzelfall die richtige Vorgehensweise darstellt und im durchzuführenden Nachbesetzungsverfahren sodann eine nicht im Vorfeld lösbare Konkurrenzsituation entsteht, welche wiederum den Wunschkandidaten für die Übertragung benachteiligt, kann der ausschreibende Vertragsarzt nach der eingangs zitierten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts die „Notbremse“ ziehen und seinen Antrag auf Nachbesetzung zurücknehmen. In der Folge erledigt sich die Entscheidung des Zulassungsausschusses über die Durchführung des Nachbesetzungsverfahrens.

Die benannte Vorgehensweise sollte allerdings nur als „ultima ratio“ in Betracht gezogen werden, da der Vertragsarzt, der den erfolgreichen Abschluss des Nachbesetzungsverfahrens durch die Rücknahme seines Antrags verhindert, riskiert, dass die Nachbesetzung endgültig scheitert. Ein erneuter Nachbesetzungsantrag wäre in dieser Konstellation nur beachtlich, wenn der Vertragsarzt ein berechtigtes Interesse für die Rücknahme und die erneute Antragstellung darlegen kann (BSG Urt. v. 23.03.2016 – B 6 KA 9/15).

Fazit:

Die Übertragung einer Vertragsarztzulassung auf einen Nachfolger – sei es aus Altersgründen oder aus Gründen der beruflichen Veränderung bzw. des Anstrebens einer beruflichen Kooperation – bedarf der sorgfältigen und rechtzeitigen Planung, um die bestehende Vielzahl von Risiken zu minimieren, einen reibungslosen Ablauf zu gewährleisten und das für die Beteiligten bestmögliche Ergebnis zu erzielen.

ATN Rechtsanwälte steht Ihnen bei sämtlichen rechtlichen Fragen rund um die Themen „Praxisübertragung“ und „Berufliche Kooperation von Ärzten“ zur Seite.

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Erfolgreicher Inhaberwechsel der Kronen-Apotheke

4. Januar 2021

Wie wir bereits Ende letzten Jahres berichteten, konnte die Kronen-Apotheke in Wuppertal zum 01.01.2021 an den Osnabrücker Apotheker Mohammed Ghani veräußert werden. Die Kronen-Apotheke wurde in dem Eigenverwaltungsverfahren eng von den Restrukturierungsexperten RA Thorsten Kapitza, RA Robin Schmahl und RA Paul Michels, Rechtsanwälte der Kanzlei ATN d’Avoine Teubler Neu, begleitet.

Die Westdeutsche Zeitung berichtete am 03.01.2021 über die Übergabe: WZ – Wuppertaler Kronen-Apotheke an neuen Inhaber übergeben

Übertragung der Kronen-Apotheke zum 01. Januar

4. Dezember 2020

Wuppertal, 03. Dezember 2020: Nach erfolgreicher Restrukturierung im Eigenverwaltungsverfahren konnte die Kronen-Apotheke in Wuppertal zum 01.01.2021 an den Osnabrücker Apotheker Mohammed Ghani veräußert werden.

Die 1892 in Langerfeld gegründete Apotheke ist seit 40 Jahren besonders auf Homöopathie und Naturheilkunde spezialisiert. Seit 1996 liegt ein Schwerpunkt außerdem auf der Traditionellen Chinesischen Medizin, 2007 wurde die Traditionelle Japanische Kempo Medizin ergänzt. Medikamente und individuelle Kempo-Tee-Rezepturen werden hier selbst hergestellt. Der Verkauf der Apotheke an einen neuen Inhaber sichert somit die Zukunft dieser Produktion, sowie den Er-halt der Räumlichkeiten in Wuppertal und die Übernahme aller Mitarbeiter.

Die Kronen-Apotheke wurde eng von den Restrukturierungsexperten RA Thorsten Kapitza, RA Robin Schmahl und RA Paul Michels, Rechtsanwälte der Kanzlei ATN d’Avoine Teubler Neu, begleitet. Die Aufgabe des vom Gericht bestellten Sachwalters oblag RA Andreas Schoß, FRP Rechtsanwälte, welcher die Restrukturierung ebenfalls aktiv begleitete.

Bereits im März 2017 verzeichnete die Kronen-Apotheke einen deutlichen Umsatzeinbruch. Grund hierfür war ein deutschlandweites Verbot des Verkaufs von Granulaten, welche essenziell für die Herstellung asiatischer Medizin sind. Im Zuge der Corona-Pandemie sanken 2020 die Umsätze erneut. Der Auslöser der Krise war letztendlich die ungeklärte Nachfolge des Inhabers, die erst nach Gesprächen mit mehreren Interessenten erfolgreich geklärt werden konnte.

Über ATN D’Avoine Teubler Neu:

ATN ist eine an mehreren Standorten in NRW ansässige Wirtschaftskanzlei, die mit über 100 Mitarbeitern über besondere Expertise im Bereich Restrukturierung und Insolvenzverwaltung verfügt. ATN gehört in diesem Bereich ausweislich der Wirtschaftswoche zu den Top-Kanzleien in Deutschland. Die Rechtsanwälte Thorsten Kapitza, Robin Schmahl und Paul Michels sind seit über 15 Jahren im Bereich der Restrukturierung und Sanierung aktiv und haben bereits zahlreiche Sanierungen erfolgreich begleitet.

Über Andreas Schoß:

Andreas Schoß ist Partner in der auf Restrukturierung und Insolvenzrecht spezialisierten Kanzlei FRP Rechtsanwälte Fischer Roloff + Partner aus Wuppertal. Seit 20 Jahren wird er von diversen Gerichten in NRW als Insolvenzverwalter, Sachwalter und Treuhänder bestellt.

Über Mohammed Ghani:

Herr Ghani schloss 2016 sein Pharmaziestudium in Erlangen ab. Sein praktisches Jahr absolvierte er sowohl bei Pfizer in Freiburg als auch in der Ohm Apotheke in Erlangen, seit 2017 ist er als Apotheker in der Bad Apotheke in Bad Rothenfelde tätig. Herr Ghani ist zudem zertifizierter Wundexperte und bildet sich zur Zeit als Fachapotheker für Klinische Pharmazie weiter.

Pressemitteilung: Das Apothekenrechenzentrum AvP GmbH meldet Insolvenz an

30. September 2020

Düsseldorf, 28. September 2020: Das Apothekenrechenzentrum AvP Deutschland GmbH (nachfolgend: AvP) hat am 16. September 2020 Insolvenz beim Amtsgericht Düsseldorf angemeldet. Viele Apotheken warten seither auf die Auszahlung offener Beträge und geraten in Folge dessen in Zahlungsschwierigkeiten. Wie der vorläufige Insolvenzverwalter in ersten Mitteilungen verlautbaren ließ, werden kurzfristig jedenfalls keine Gelder an die betroffenen Apotheken ausgezahlt. Der Unmut bei den Betroffenen ist groß; existentielle Sorgen nehmen überhand.

ATN- Rechtsanwälte, hier angeführt von Thorsten Kapitza und Dr. Marc d’Avoine beschäftigen sich zusammen mit einem breit aufgestellten Team mit dieser Thematik. Sie sind seit vielen Jahren als Insolvenzverwalter, Sachwalter und Bevollmächtigte im Gesundheitswesen tätig und beraten seit Jahren Versorger im Gesundheitswesen und Apotheken.

Im aktuellen Insolvenzeröffnungsverfahren der AvP vertritt ATN nahezu 100 Apotheken. Es geht um viel Geld, auf das die Apotheken warten. Die Anwälte d‘Avoine und Kapitza empfehlen, „die Vertragsverhältnisse mit AvP schnellstmöglich zu kündigen und den Abrechnungsdienstleister zu wechseln“. Nur so könne die für die Apothekenfortführung notwendige Liquidität erhalten werden. Hierzu wurden bereits konkrete Handlungsempfehlungen an die Mandanten versandt.

In dem Verfahren AvP dreht sich vieles um die Frage, ob die Beträge auf den Konten der AvP den Apotheken unmittelbar zustehen oder Bestandteil der allgemeinen Insolvenzmasse sind; letzteres ist wohl die bisherige Meinung des vorläufigen Insolvenzverwalters. Dagegen sprechen jedenfalls Geschäftsbedingungen, die in einer Vielzahl von Fällen verwandt wurden. Daher wird das Thema „Aussonderungs- oder Ersatzaussonderungsrecht“ der einzelnen Apotheken noch intensiv diskutiert und im Interesse der Betroffenen verfolgt.

In diesem Komplex wird auch die Frage zu klären sein, ob es sich bei den Konten der AvP um Treuhandkonten handelt. Die Anwälte werden jedes Vertragsverhältnis individuell prüfen. RA Kapitza geht aufgrund der Komplexität des Sachverhalts und der unterschiedlichen Vertragsfassungen und Konstellationen davon aus, dass ein Prüfergebnis des Insolvenzverwalters nicht kurzfristig erfolgen wird und ggf. die einzelnen Sachverhalte einer gerichtlichen Prüfung unterzogen werden müssen.

Ebenfalls wird geprüft, wem die bei AvP befindlichen und noch nicht abgerechneten Rezepte zustehen und ob diese herausgegeben werden können. Auch in diesem Zusammenhang wird erfahrungsgemäß keine kurzfristige Entscheidung fallen. Insofern ist auch dort anwaltlicher Einsatz gefragt.

Über ATN D’Avoine Teubler Neu:

ATN ist eine an mehreren Standorten in NRW ansässige Wirtschaftskanzlei, die mit über 100 Mitarbeitern über besondere Expertise im Bereich Restrukturierung und Insolvenzverwaltung verfügt. ATN gehört in diesem Bereich ausweislich der Wirtschaftswoche zu den Top-Kanzleien in Deutschland.