ATN. Aktuelles.

Zukunftsfinanzierungs­gesetz (ZuFinG)

13. April 2023

Referentenentwurf liegt vor

 

Unser Land benötigt Investitionen in nahezu beispiellosem Umfang. […] Regelungen im Finanzmarktrecht, Gesellschaftsrecht und Steuerrecht sollen im Hinblick auf dieses Ziel weiterentwickelt werden.“

So beginnt der am 12.04.2023 veröffentlichte Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) und des Bundesministeriums der Justiz (BMJ):

https://www.bmj.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/Zukunftsfinanzierungsgesetz.html

Der 143-seitige Entwurf ist weitreichend. Es werden verschiedenste Bereiche angefasst. Gesetze, wie das z.B. das BGB, AktG, DepotG, EStG, UstG und das KWG sollen ergänzt und erweitert werden. Es sind insgesamt 29 Gesetzte und Verordnungen betroffen. Ein paar – nicht sämtliche – der geplanten Neuerungen lassen sich wie folgt kurz zusammenfassen.

Anpassung des AGB-Recht

Die Änderungen im BGB sehen die Einführung eines § 310 Abs. 1a BGB vor.

Hiernach soll im AGB-Recht künftig gelten, dass Verträge über erlaubnispflichtige Finanzgeschäfte zwischen Finanzunternehmern vom Anwendungsbereich der AGB-Kontrolle ausgenommen werden, wenn die Vertragspartner aufgrund ihrer speziellen oder allgemeinen Sachkunde für Finanzgeschäfte nicht des Schutzes durch die AGB-rechtliche Inhaltskontrolle bedürfen. Diese Regelung beträfe nur Verträge zwischen Unternehmern, die in Bezug auf diese Verträge typischerweise die Vertragsbedingungen mitgestalten können. Die Regelung soll Rechtssicherheit schaffen und die Nutzung von Finanzinstrumenten zur Absicherung gegen Risiken erleichtern.

Anhebung des Höchstbetrags für Vermögensbeteiligungen

Aktuell ist der Vorteil des Arbeitnehmers aus der unentgeltlichen oder verbilligten Überlassung von Vermögensbeteiligungen am Unternehmen des Arbeitgebers, bis zu einem Höchstbetrag von € 1.440 pro Kalenderjahr, steuerfrei (vgl. § 3 Nr. 39 S. 1 EStG). Ab 2024 soll dieser Höchstbetrag auf € 5.000 angehoben werden. Die steuerliche Begünstigung von Vermögensbeteiligungen durch Entgeltumwandlung werde dabei zukünftig auf Fälle beschränkt, in denen die Vermögensbeteiligungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt würden, um unerwünschte Gestaltungen (Lohnoptimierungen) zu vermeiden.

Änderungen in § 19a EStG hätten zudem das Ziel, Startup- und KMU-Unternehmen durch Verbesserung der Mitarbeitergewinnung und -bindung zu fördern und zudem die sog. dry-income-Problematik für die Arbeitnehmer zu entschärfen. Als dry-income werden Einkünfte bezeichnet, die nicht fließen (liquid <-> dry).

Änderungen im Umsatzsteuerrecht

Die Verwaltung von Krediten und Kreditsicherheiten durch Kreditgeber ist in Deutschland im Gegensatz zu anderen EU-Mitgliedstaaten von der Mehrwertsteuer nicht befreit, was zu einem Wettbewerbsnachteil für deutsche Kreditgeber führe. Durch eine Gesetzesänderung in § 4 Nr. 8 UStG würden nun auch diese Verwaltungsleistungen von der Mehrwertsteuer befreit, um die Vorgaben der EU vollständig umzusetzen und gleiche Wettbewerbsbedingungen für die deutsche Kreditwirtschaft zu schaffen. Beratungs- oder Verwaltungsleistungen von anderen Unternehmern, die nicht selbst Kreditgeber sind, bleiben jedoch weiterhin umsatzsteuerpflichtig.

Regulierungen im Krypto-Space

Besonders erwähnenswert sind geplante Regulierungen in Bezug auf das Kryptoverwahrgeschäft. § 26b KWG würde demnach festlegen, dass Unternehmen, die im Kryptoverwahrgeschäft tätig sind, die von Kunden verwahrten Kryptowerte und Schlüssel getrennt von ihren eigenen und denen anderer Kunden aufbewahren müssen. Bei gebündelter Verwahrung bliebe es zwar erlaubt, die Werte unter einem öffentlichen Schlüssel abzulegen, jedoch müsse der Anteil jedes Kunden immer bestimmbar sein. Darüber hinaus dürfe über die verwahrten Werte und Schlüssel nicht ohne ausdrückliche Einwilligung des Kunden verfügt werden.

  • 46i KWG flankiert das Ziel des Kundenschutzes zusätzlich, indem die Kunden ein Drittwiderspruchsrecht und ein Aussonderungsrecht im Insolvenzverfahren erhalten sollen. Da das Verwahrgeschäft einen Treuhandcharakter hat und die Kunden wirtschaftlich berechtigt seien, sei die in der Rechtsprechung erarbeitete haftungsrechtliche Behandlung von Treuhandverhältnissen einschlägig.

Der Referentenentwurf setzt so die absehbare europäische MiCA-Verordnung, welche wahrscheinlich zum 01.01.2024 in Kraft treten wird, schon im Vorfeld um.

Einführung „elektronische Aktien“ in das AktG

Mit der Änderung des § 10 AktG wird das deutsche Recht für elektronische Aktien geöffnet, und zwar für elektronische Namensaktien, die in ein zentrales Register gemäß § 12 eWpG oder in ein Kryptowertpapierregister gemäß § 16 eWpG eingetragen sind, und für elektronische Inhaberaktien, die in ein zentrales Register gemäß § 12 eWpG eingetragen sind

Aktiengesellschaften sollen also künftig die Wahl haben, ob sie ihre Anteile herkömmlich als verbriefte Aktien oder als elektronische Aktien im Sinne des Gesetzes über elektronische Wertpapiere begeben. Elektronische Aktien unterscheiden sich von herkömmlichen Aktien lediglich dadurch, dass sie nicht verbrieft sind, sondern stattdessen in ein elektronisches Wertpapierregister eingetragen werden.

Fazit und Ausblick

Durch Digitalisierung, Entbürokratisierung und Internationalisierung sollen mitunter der deutsche Finanzmarkt und der Standort Deutschland attraktiver sowohl für nationale als auch für internationale Unternehmen und Investoren werden. Aktien und börsennotierte Wertpapiere sollen als Kapitalanlage attraktiver werden, um Nachfrageseite (Anreize für Aktien als Kapitalanlage) und Angebotsseite (Erhöhung der Anzahl börsennotierter Unternehmen in Deutschland) zu stärken.

Zugleich werden zahlreiche Veränderungen vorgeschlagen, um die Wettbewerbsfähigkeit deutscher Klein- und Mittelunternehmen (KMU) zu stärken. Die Motivation Rechtssicherheit im Finanzsektor zu schaffen, dürfte in Anbetracht neuer Technologien, wie z.B. die Blockchain-Technologie äußerst willkommen sein. Es wären auch noch weitere Regelungen und Änderungen denkbar. Ob der Entwurf am Ende des Gesetzgebungsverfahrens auch in seiner jetzigen Form verabschiedet wird, bleibt zum aktuellen Zeitpunkt abzuwarten.

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