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Betriebsunterbrechungs­versicherung und Betriebsschließungs­versicherung in der Coronakrise

21. April 2020

ATN Rechtsanwälte

Große Zweifel bestehen derzeit bei vielen versicherten Unternehmen, ob die vorhandenen Versicherungsprodukte in der jetzigen Situation bei Betriebsunterbrechungen oder Betriebsschließungen zur Anwendung kommen. Dieser Beitrag will einen kurzen Überblick über die derzeitige Situation bieten:

1. Betriebsunterbrechungsversicherung greift nicht

Bei der Betriebsunterbrechungsversicherung (BUV) handelt es sich um eine Sachversicherung. Die Versicherung greift, wenn eine versicherte Gefahr Schäden an Betriebsmitteln verursacht, die wiederum zur Betriebsunterbrechung führen. Versicherte Gefahren sind hierbei Feuer, Leitungswasser, Blitz, Einbruchdiebstahl und ähnliches. Eine solche Betriebsunterbrechungsversicherung schützt indes nicht vor behördlich oder gesetzlich verordneten Betriebsschließungen und hilft deshalb in der durch COVID-19 (Corona) ausgelösten aktuellen Krise nicht.

2. Betriebsschließungsversicherung

Versicherungsschutz für die aktuellen Schließungsanordnungen kann bestehen, wenn zusätzlich zur klassischen Betriebsunterbrechungsversicherung eine Betriebsschließungsversicherung (oder ein inhaltlich vergleichbarer Zusatz) abgeschlossen wurde. Diese ist als Zusatzbaustein bei vielen Versicherern erhältlich und kann – je nach Formulierung der Bedingungen – auch in der jetzigen Situation Versicherungsschutz gewähren.

3. Die Bedingungen Ihrer Betriebsschließungsversicherung müssen Infektionskrankheiten umfassen

Die Versicherungsbedingungen müssen auch Betriebsunterbrechungen (-schließungen) infolge von Infektionskrankheiten umfassen. Die Infektionskrankheiten sind in § 6 Infektionsschutzgesetz (IfSG) erfasst, auf den die meisten Versicherungsbedingungen verweisen. Zusätzlich sind meldepflichtige Krankheitserreger in § 7 IfSG genannt. Diverse Bedingungen gewähren nur Versicherungsschutz für genau diejenigen Krankheiten und Erreger, die in §§ 6 und 7 IfSG in der Fassung vom 20.07.2000 erwähnt werden. COVID-19 ist allerdings ein neuer Erreger und erst seit dem 30.01.2020 meldepflichtig. Es ist daher zu erwarten, dass Versicherungen die nachträgliche Aufnahme von COVID-19 zum Anlass nehmen werden, das Bestehen von Versicherungsschutz abzulehnen.

Für eine Einbeziehung von COVID-19 in den Versicherungsschutz sprechen hingegen Sinn und Zweck des IfSG. Dieses wurde geschaffen, um den Schutz der Bevölkerung vor Infektionskrankheiten zu verbessern und soll dazu führen, dass bekannte und neue Infektionskrankheiten frühzeitiger erkannt werden, um schneller und zielgerichtet Bekämpfungsmaßnahmen einleiten zu können (so nachzulesen in der amtlichen Gesetzesbegründung: Bundestagsdrucksache BT 14/2530 v. 19.01.2000). § 7 Abs. 2 IfSG bestimmt ausdrücklich, dass auch in dem Gesetz nicht genannte Krankheitserreger meldepflichtig sind, wenn „unter Berücksichtigung der Art der Krankheitserreger und der Häufigkeit ihres Nachweises Hinweise auf eine schwerwiegende Gefahr für die Allgemeinheit bestehen“. Letzteres ist bei COVID-19 sicherlich der Fall. Insofern dürfte man argumentieren können, dass der Verweis auf das InfsG nicht etwa starr, sondern dynamisch ist.

Aktuell sind sich die Versicherer selbst nicht einig, ob Versicherungsschutz bei ansonsten einschlägigen Versicherungsbedingungen besteht oder nicht.

So hat die Dachorganisation der Versicherer – der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft – in einer internen Mitteilung erklärt, die Betriebsschließungsversicherung greife im Falle der Corona-Epidemie nicht, denn „Infektionsschutzgesetz und Versicherungsschutz gehen in der Regel von einer behördlichen Einzelverfügung aus, die auf die Krankheit oder den Krankheitserreger im betroffenen Betrieb abstellt.“ Mit anderen Worten: Der Versicherungsschutz greife nicht ein, weil COVID-19 und die zu seiner Bekämpfung ergriffenen Maßnahmen alle Teile der Gesellschaft und nicht einen konkreten Betrieb beträfen.

Andere Versicherungen stellen COVID-19 den in ihren Bedingungen für die gewerbliche Betriebsschließungsversicherung namentlich genannten Krankheitserregern gleich.

Keine Rolle wird es wohl spielen, ob nach den Formulierungen der Versicherungsbedingungen ein Versicherungsschutz nur bei behördlicher Schließungsanordnung bestehen soll, eine Behörde aber (nur) die Öffnung eines Betriebes untersagt. Für den verständigen Versicherungsnehmer läuft dies im Ergebnis auf das Gleiche hinaus und Unklarheiten in den Versicherungsbedingungen gehen zu Lasten des Versicherers.

4. Versicherung und Arbeitnehmer

Falls sich ein Mitarbeiter infolge einer behördlichen Anordnung in Quarantäne aufhält, sollte die Betriebsschließung-Versicherung ebenfalls unverzüglich informiert werden, weil in diesem Fall oftmals Lohnkosten abgesichert sind.

Der Umfang der Versicherungsleistung ist in den einzelnen Verträgen geregelt und in der Regel auf eine Schließungszeit von maximal 30 Tagen begrenzt.

Falls allerdings Entschädigungsansprüche gegen eine Behörde oder den Staat nach dem Infektionsschutzgesetz bestehen, scheiden Ansprüche aus der Betriebsschließung-Versicherung nach den Formulierungen in den Bedingungen in aller Regel aus. Auch dies ist anhand des jeweiligen Vertrages zu prüfen.

5. Fazit

Versicherungsschutz gegen Schäden im Betrieb setzt voraus, dass zusätzlich zur klassischen Betriebsunterbrechungsversicherung auch eine Betriebsschließungsversicherung (oder inhaltlich vergleichbarer Zusatz) abgeschlossen wurde.

Ob Betriebsschließungen in der COVID-19 Krise vom Versicherungsschutz erfasst sind oder als weltweite Pandemie gerade nicht, sehen die Versicherer derzeit unterschiedlich. Teilweise werden den Versicherungsnehmern unter Verweis auf den angeblich nicht bestehenden Versicherungsschutz Vergleiche mit teilweise sehr niedrigen Quoten (z.B. 15% der Versicherungsleistung) angeboten. Hier ist nachdrücklich vor übereilten Entscheidungen zu warnen, sind diese Vergleiche doch zugleich mit einem Verzicht auf weitergehende Ansprüche verbunden.

In vielen Fällen werden die Gerichte entscheiden müssen, wie weit der Versicherungsschutz geht und ob Betriebsschließungen infolge behördlicher/gesetzlicher Anordnungen zur COVID-19 Bekämpfung erfasst sind. Ein Urteil des Bundesgerichtshofes wird jedoch nach aller Erfahrung nicht vor 2022/23 ergehen und für viele Unternehmer zu spät kommen.

Derzeit kann nur in jedem Einzelfall der dem Kunden zustehende Versicherungsschutz auf der Grundlage des Versicherungsvertrages und der zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen eingehend rechtlich geprüft werden, um sachgerecht gegenüber dem jeweiligen Versicherer argumentieren zu können und etwaige Ansprüche durchzusetzen.