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ATN Beitrag in der EWiR – Zeitschrift für Wirtschaftsrecht

15. Dezember 2022

Prof. Dr. Neu und Nico Spiecker haben in der 23. Ausgabe der EWiR einen Beitrag zu BFH, Urt. v. 21.4.2022 – V R 18/19 geschrieben (EWiR Seite 720-721).

Im besagten Urteil ging es um folgendes Thema:

Nach § 69 S. 2 InsO hat der Gläubigerausschuss den Geldverkehr und -bestand prüfen zu lassen. Dabei kann er einen sachverständigen Dritten mit der Prüfung beauftragen. Fraglich ist nun, ob die Prüfkosten eine Masseverbindlichkeit darstellen. Diese Frage wurde nun für den Fall, dass der Insolvenzverwalter in die Beauftragung des sachverständigen Dritten eingebunden ist, beantwortet.

Im streitgegenständlichen Fall beabsichtigte der Insolvenzverwalter, einen Vorsteuerabzug aus den ihm in Rechnung gestellten Prüfungsleistungen geltend zu machen. Das zuständige Finanzamt erkannte die Beträge jedoch nicht als Vorsteuern an und setzte dementsprechend die Umsatzsteuern fest. Aus Sicht des Finanzamtes sei der Gläubigerausschuss und nicht die Insolvenzmasse Leistungsempfänger der Prüfungsleistungen gewesen. Der BFH folgte der Auffassung des Finanzamtes nicht und sah die Insolvenzmasse als Leistungsempfängerin an, sodass diese nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG auch zum Abzug der Vorsteuer berechtigt war.

Denn im vorliegenden Fall sei es zu einer Beauftragung des externen Prüfers „durch den Insolvenzverwalter“ gekommen, sodass es sich bei den Prüfkosten folgerichtig um Masseverbindlichkeiten i.S.d. § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO handele. Dafür genügte dem BFH bereits, dass der Insolvenzverwalter dem Gläubigerausschuss den Prüfer vorgeschlagen und dem Prüfer anschließend den Beschluss des Gläubigerausschusses über dessen Beauftragung übermittelt hat.

Inwiefern diese Argumentation überzeugt und welche praktische Konsequenzen das Urteil des BFH nach sich zieht, sehen Sie in der aktuellen Ausgabe der EWiR.

 

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