Corona-Kurzarbeitergeld – Aktuelle Rechtsfragen zur Kurzarbeit in der Corona-Krise

14. Mai 2020

Über die erleichterten Zugangsvoraussetzungen zum Kurzarbeitergeld für Arbeitgeber und Arbeitnehmer gemäß der §§ 95 ff. SGB III hatten wir bereits ausführlich berichtet (siehe Bericht vom 11.03.2020 – Arbeitsrechtliche Maßnahmen bei unvermeidbarem Arbeitsausfall). Bislang haben bereits über 700.000 Betriebe Kurzarbeit bei der Bundesagentur für Arbeit angemeldet. Millionen Beschäftigte sind hiervon betroffen.

Auf Grund der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie einigte sich der Koalitionsausschuss der Bundesregierung am 22.04.2020 nunmehr über eine Erhöhung des Kurzarbeitergeldes. Gegenwärtig zahlt die Bundesagentur für Arbeit bei Kurzarbeit 60 % des Lohnausfalles für alleinstehende und 67 % Prozent für Eltern mit unterhaltsberechtigten Kindern. Diese Grenzen sollen für Beschäftigte, die derzeit um mindestens 50 % weniger arbeiten, gestaffelt angehoben werden. Ab dem vierten Monat des Bezugs erhalten kinderlose Arbeitnehmer 70 % Kurzarbeitergeld, während Eltern 80 % erhalten. Ab dem siebten Monat des Bezugs werden diese Werte nochmals angehoben auf 77 % des Lohnausfalls für alleinstehende Arbeitnehmer und 87 % für Eltern. Diese Regelungen gelten nach derzeitigem Stand maximal bis zum 31.12.2020.

Darüber hinaus sollen ab dem 01.05.2020 bis zum 31.12.2020 die bereits bestehenden Hinzuverdienstmöglichkeiten für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit einer Hinzuverdienstgrenze bis zur vollen Höhe des bisherigen Monatseinkommens für alle Berufe geöffnet werden. Bereits seit dem 01.04.2020 gilt gem. § 421c SGB III, dass in der Zeit vom 01.04.2020 bis 31.10.2020 die Anrechnung anderweitigen Verdienstes aus einer während des Bezugs von Kurzarbeitergeld aufgenommenen Beschäftigung in systemrelevanten Branchen und Berufen dem Kurzarbeitergeld nicht hinzugerechnet wird.

Im Übrigen weisen wir darauf hin, dass die Bundesagentur für Arbeit vermehrt Fehler bei der Beantragung des Kurzarbeitergeldes moniert. Bislang konnte die Bearbeitungszeit der Antragsunterlagen in den meisten Fällen auf unter 15 Tagen gehalten werden. Um diese Grenze einzuhalten, sind Fehler bei der Beantragung unbedingt zu vermeiden (u.a. fehlende und falsche Unterschriften sowie Nachweise der Bevollmächtigung des Antragstellers, mangelhafte Darstellung der Arbeitszeitausfälle, unzureichende Angaben zur Gesamtzahl der beschäftigten Mitarbeiter sowie der Kurzarbeiter, fehlende oder falsche Betriebsnummern, verspätete Antragstellung nach Ablauf von drei Monaten ab dem Kalendermonat für den Kurzarbeitergeld beantragt wird – § 325 Abs. 3 SGB III).

Zur Abgrenzung von Kurzarbeitergeld und Krankengeld macht der GKV-Spitzenverband aufmerksam, dass es auch hierbei mehrfach zu Fehlern bei der Beantragung und Abrechnung von Krankengeld in Höhe des Kurzarbeitergeldes kommt. Die Antragsteller verkennen die Zuständigkeit der Arbeitsagenturen und der gesetzlichen Krankenkassen bei der Abgrenzung von Kurzarbeitergeld und Krankengeld. Die Abgrenzung ergibt sich nach dem betrieblichen Anspruchszeitraum des Kalendermonats für den Kurzarbeitergeld beantragt wird, vgl. § 96 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. § 325 Abs. 3 SGB III. Dies gilt ganz unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer in dem jeweiligen Monat (für den Kurzarbeitergeld beantragt worden ist) vor dem Arbeitsausfall oder danach erkrankt. In beiden Fällen ist die Bundesagentur für Arbeit zuständig.

Für Grenzgänger, die ihren Arbeitsplatz in Deutschland auf Grund von Grenzschließungen oder Quarantänemaßnahmen nicht erreichen konnten, hat die Bundesagentur für Arbeit ihre Rechtsanwendung zum Ausschluss des Kurzarbeitergeldes geändert. Sie erhalten ab sofort ebenso Kurzarbeitergeld auch wenn es zu Grenzschließungen oder Quarantänemaßnahmen kommt. Der Doppelbezug von Kurzarbeitergeld im Inland und Entschädigung im Ausland ist allerdings zu vermeiden, weswegen seitens des Antragstellers gegenüber der Bundesagentur für Arbeit zu versichern ist, dass die Betroffenen seitens ihres Heimatstaates keine Entschädigung im Zusammenhang mit der Grenzschließung erhalten.

UPDATE – Gesetzliche Maßnahmen und Regelungen in der Corona-Krise

13. Mai 2020

UPDATE – Stand 13.05.2020 – Gesetzliche Maßnahmen und Regelungen in der Corona-Krise

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1. Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung per Telefon

Arbeitgebern ist sie bereits bekannt. Arbeitnehmer erfahren meist erst im Krankheitsfall von ihr. Die Möglichkeit der Krankschreibung per Telefon durch den eigenen Hausarzt. Grundsätzlich gilt gem. § 4 Abs. 1 S. 2 der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) über die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit, dass die Feststellung von Arbeitsunfähigkeit nur auf Grund ärztlicher Untersuchung zu erfolgen hat. Im Zuge der COVID-19-Pandemie wurde mit Beschluss des G-BA vom 20.03.2020 in § 4 Abs. 1 S. 3 der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie eine befristete Sonderregelung zur telefonischen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit bei Erkrankungen der oberen Atemwege aufgenommen. Diese Regelung wurde nunmehr mit Beschluss vom 29.04.2020 verlängert. Die Befristung gilt vorerst bis zum 18.05.2020 und ermöglicht Vertragsärztinnen und Vertragsärzten die Arbeitsunfähigkeit durch telefonische Anamnese bis zu sieben Tage im Voraus zu bestimmen. Eine einmalige Verlängerung der Krankschreibung für weitere sieben Tage ist möglich. Über eine Verlängerung der Geltungsdauer und Anpassung der Regelung soll vor Ablauf der Befristung entschieden werden, § 4 Abs. 1 S. 4 Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie.

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2. SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard

Gem. § 3 ArbSchG gehört der betriebliche Arbeitsschutz und damit die Sicherheit und Gesundheit der beschäftigten Arbeitnehmer zu den Grundpflichten des Arbeitgebers. Er ist gehalten die Arbeit so zu gestalten, dass eine Gefährdung für das Leben sowie die physische und psychische Gesundheit unter Berücksichtigung des aktuellen Stands der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene möglichst vermieden wird, vgl. § 4 Nr. 1 und 3 ArbSchG. Dies gilt in der derzeitigen Corona-Krise umso mehr. Um diesem Ziel gerecht zu werden wurde der sog. „SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard“ vom Bundesministerium für Arbeit entwickelt und innerhalb der Bundesregierung abgestimmt; abrufbar unter:

https://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/PDF-Schwerpunkte/sars-cov-2-arbeitsschutzstandard.pdf?__blob=publicationFile&v=2

Die Umsetzung des „SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandards“ obliegt dem Arbeitgeber im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zur betrieblichen Pandemieprävention und gibt ihm zugleich Sicherheit bei der Auswahl und Umsetzung geeigneter Maßnahmen zum Infektionsschutz. Hierzu gehören u.a. die Einführung von Hygieneregeln (Mund- und Nasenschutz, Desinfektionsspender), Abstandsgebote (1,5 m) und insbesondere organisatorische Regelungen zur Minimierung des Personenkontakts von Beschäftigten und Kunden wie etwa transparente Abtrennungen, Vermeidung von Dienstreisen und Präsenzveranstaltungen (Telefon- und Videokonferenz), Schaffung von Teams bei der Nutzung von Mehrfachbüros und Gemeinschaftseinrichtungen (Poolfahrzeuge). Vor allem Büroarbeit ist nach Möglichkeit im Home-Office zu verrichten.

Der „SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard“ ist zugleich Richtschnur für die Aufsichtsbehörden und Aufsichtsdienste bei der Beratung und Überwachung der Betriebe sowie der notfalls erforderlichen Sanktionierung bei Verstößen. Branchenspezifische Konkretisierungen werden durch die Berufsgenossenschaften bereitgestellt. Weitergehender Hygieneregeln bedarf es sodann nicht. Dass dies ernst zu nehmen ist, zeigt jüngst ein im Kreis Coesfeld geschlossener Fleischbetrieb. Dort wurde die Produktion behördlich untersagt, da insbesondere das Tragen der Mund-Nasen-Schutzmasken im Bereich des Zerlegebandes nicht eingehalten wurden. Die Untersagungsverfügung wurde zwischenzeitlich durch das Verwaltungsgericht Münster bestätigt (Eilrechtsschutz – Beschl. v. 09.05.2020, Az.: 5 L400/20). Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.

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3. Entschädigungsleistungen bei KiTa-Schließungen – Vorleistungspflicht des Arbeitgebers.

Seit dem 30.03.2020 können erwerbstätige Sorgeberechtigte gem. § 56 Abs. 1a IfSG eine Entschädigung in Geld für Lohnausfälle beanspruchen, die ihnen für Zeiten entstehen, in denen sie ihre Kinder bei vorübergehender Schließung von Kindertagesstätten oder Schulen infolge der Corona-Pandemie selbst betreuen und keine anderweitige zumutbare Betreuungsmöglichkeit sicherstellen können. Die Beträge sind von der Bundesagentur für Arbeit zu erstatten, wobei der Arbeitgeber für die Dauer von sechs Wochen vorleistungspflichtig ist, § 56 Abs. 5 IfSG.

Das Ende des vorleistungspflichtigen Leistungszeitraums von sechs Wochen ist derzeit jedoch fraglich. Da die Anspruchsvoraussetzungen mit dem 30.03.2020 zu laufen begannen, wäre grundsätzlich zu erwägen, dass die Vorleistungspflicht des Arbeitgebers mit dem 11.05.2020 geendet hat. Der Arbeitgeber hätte ab diesem Zeitpunkt keine Entschädigungsleistungen mehr zu zahlen. Die Entschädigung ist innerhalb dieses Zeitraums allerdings nur für diejenigen Tage zu leisten, bei denen eine anderweitige Betreuung unzumutbar war oder nicht etwa Ferienzeiten bestanden. Diese könnten den Sechs-Wochen-Zeitraum verlängern. Dafür spricht ebenfalls, dass die Antragsformulare der Bundesagentur für Arbeit von einer tageweisen Berechnung ausgehen, bei denen der Arbeitgeber als Antragsteller alle Tage, für die ein Entschädigungsanspruch entstehen könnte, anzukreuzen hat. Diese Rechtsfrage ist noch nicht abschließend geklärt und wird derzeit in den einzelnen Bundesländern erörtert.

Da nicht auszuschließen ist, dass der Arbeitgeber nur bis zum 11.05.2020 vorleistungspflichtig ist, sollte er die Entschädigung nur unter der ausdrücklichen Erklärung des Vorbehaltes leisten, dass er in der Tat zur Zahlung der Entschädigung verpflichtet ist. Dies sollte unverzüglich mit dem 11.05.2020 im Betrieb per Intranet, Rundschreiben oder persönlicher E-Mail an die betroffenen Arbeitnehmer erfolgen.

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4. Pauschal ermittelter Verlustrücktrag aus 2020

Unternehmer, die infolge der Corona-Krise mit Umsatzeinbußen zu rechnen haben, dürfen sich über Liquiditätshilfen freuen. Sie haben im Vergleich zu den Vorjahren bereits jetzt mit erheblich geringeren Einkünften für das Jahr 2020 zu rechnen und können für den Veranlagungszeitraum 2020 einen rücktragsfähigen Verlust erwarten, § 10d Abs.1 S. 1 EStG. Da die hierfür maßgebliche Prognose und Darlegung der Verluste mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden ist, sollen Anträge auf Herabsetzung der Vorauszahlungen für den Veranlagungszeitraum 2019 auf der Grundlage eines pauschal ermittelten Verlustrücktrags aus 2020 abgewickelt werden können. Der pauschal ermittelte Verlustrücktrag aus 2020 beträgt 15 % der ursprünglich erwarteten Gewinneinkünfte, welche der Festsetzung der Vorauszahlung für 2019 zugrunde gelegt werden und ist bis zu einem Betrag von € 1.000.000,00 bzw. bei Zusammenveranlagung von € 2.000.000,00 abzuziehen. Nach Neuberechnung und Festsetzung der Vorauszahlung für 2019 unter Berücksichtigung des pauschal ermittelten Verlustrücktrags aus 2020, ist die Überzahlung zu erstatten. Darüber hinaus kann gleichzeitig ein Antrag auf Herabsetzung der Vorauszahlung für 2020 gestellt werden. Einzelheiten zum Ganzen siehe auch:

https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Einkommensteuer/2020-04-24-Corona-Sofortmassnahme-Antrag-auf-pauschalierte-Herabsetzung-bereits-geleisteter-Vorauszahlungen-fuer-2019.html