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Rückzahlungen auf Corona-Hilfen lösen Sorgen aus

30. März 2022

Empfänger staatlicher Unterstützungsleistungen geraten finanziell unter Druck

Moratorium oder ein modernes Sanierungsverfahren kann ein Ausweg sein

Das Bundesministerium der Finanzen und die obersten Finanzbehörden der Länder haben seit Ausbruch der Pandemie diverse Unterstützungen und verschiedene steuerliche Erleichterungen beschlossen, um die von der Corona-Krise Steuerpflichtigen (auch Freiberufler) zu entlasten. Ziel war es, die Liquidität bei Unternehmen zu verbessern, die durch die Corona-Krise in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten waren bzw. noch sind.

Das FAQ des BMF im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird regelmäßig aktualisiert.

https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Steuern/2020-04-01-FAQ_Corona_Steuern.html

So wird für die Betroffenen bis zum 30. Juni 2022 in der Regel die Möglichkeit eingeräumt, Steuerzahlungen zinslos zu stunden; ebenso soll auf die Vollstreckung rückständiger Steuerschulden verzichtet werden. Dies verschafft den Steuerpflichtigen eine Zahlungspause gegenüber dem Finanzamt. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, die Vorauszahlungen zur Einkommen-, Körperschaft- und zur Gewerbesteuer herabzusetzen.

Die vom Staat gewährten Leistungen unterscheiden sich nach nicht rückzahlbaren und rückzahlbaren Hilfen bzw. Zuwendungen:

  1. Zu den nicht rückzahlbaren Hilfen zählen insbesondere Kurzarbeitergeld, erleichterter Zugang zur Grundsicherung, der Sonderfond des Bundes für Kulturveranstaltungen sowie der Sonderfond des Bundes für Messen und Ausstellungen. Diese sind grundsätzlich nicht rückzahlbar. Aber es gibt Ausnahmen: Es muss mit Rückzahlungsbescheiden gerechnet werden, wenn Stichproben der Behörden fehlerhafte und im Nachhinein unberechtigte Angaben in den Antragsunterlagen belegen.
  2. Zu den u.U. rückzahlbaren Hilfen zählen insbesondere die Überbrückungshilfen I – IV, die sukzessive für die Monate zwischen Juni 2020 und März 2022 gewährt wurden. Dies gilt aber nur, wenn die gezahlten Zuschüsse den endgültigen Anspruch nach einer vorzulegenden „Endabrechnung“ übersteigen oder keine Endabrechnung eingereicht wird. Die Endabrechnung aller Überbrückungshilfen kann nur über einen „prüfenden Dritten“ bis spätestens 31.12.2022 erfolgen. Prüfende Dritte sind dabei Berufsangehörige im Sinne des § 3 StBerG, also Steuerberater inklusive Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüferinnen oder Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüferinnen oder Buchprüfer oder Rechtsanwältinnen/ Rechtsanwälte. Erfolgt keine Schlussabrechnung, ist die gewährte Hilfe auf einen entsprechenden behördlichen Bescheid in voller Höhe zurückzuzahlen. Ebenso werden nach der Endabrechnung festgestellte Überzahlungen zurückgefordert. Rückzahlungen bereits ausgezahlter Zuschüsse sind bis zur Endabrechnung grundsätzlich nicht zu verzinsen. Eine Verzinsung könnte allerdings eintreten, wenn nach der Rückforderung die dort gesetzten Zahlungsziele nicht eingehalten werden oder aber von Anfang an ein Subventionsbetrug begangen wurde.
  3. Zu den rückzahlbaren Hilfen zählen auch die Neustarthilfen (Neustarthilfe 1, Neustarthilfe Plus, Neustarthilfe 2022). Diese wurden Unternehmern und Unternehmen mit bis zu € 7.500,00 für Einzelunternehmungen und bis zu € 30.000,00 für Mehr-Personen- und Kapitalgesellschaften und Genossenschaften gewährt. Anders als bei den Überbrückungshilfen muss die Endabrechnung aber nicht über „prüfende Dritte“ erfolgen, sondern kann vom Unternehmer persönlich vorgenommen werden, falls er den Hilfeantrag selbst gestellt hat. Wird keine Endabrechnung vorgelegt oder wurden überhöhte Hilfen ausgezahlt, ergehen Rückzahlungsbescheide. Auch hier läuft die Frist zur Vorlage der Endabrechnung am 31.12.2022 ab, mit Ausnahme der Neustarthilfe 1. Für diese ist die Abrechnungsfrist am 31.12.2021 abgelaufen, wenn der Unternehmer den Hilfeantrag nicht über prüfende Dritte gestellt hat. Wer die Frist versäumt hat, sollte unverzüglich handeln und Rechtsrat einholen, um einen Rückforderungsbescheid noch zu vermeiden.
  4. Etwas anders wird die November – Dezemberhilfe 2020 Betroffene Unternehmen erhielten einen einmaligen Zuschuss von bis zu 75 Prozent des jeweiligen Umsatzes im November bzw. Dezember 2019 für die Dauer der Schließungen im November bzw. Dezember 2020. Im Falle einer Antragstellung über prüfende Dritte hat eine Schlussabrechnung bis spätestens 31.12.2022 zu erfolgen. Erfolgt keine Schlussabrechnung, ist die Novemberhilfe beziehungsweise Dezemberhilfe in gesamter Höhe zurückzuzahlen. Im Falle von Direktanträgen im eigenen Namen muss jedoch keine Endabrechnung eingereicht werden. Stattdessen ist mit stichprobenartigen Nachprüfungen durch die Bewilligungsstellen zu rechnen.
  5. Selbstverständlich rückzahlbar sind und bleiben gewährten Kredithilfen, wie z.B. das Unterstützungspaket für Start-ups 2020, der Wirtschaftsstabilisierungsfond des Bundes 2020 und diverse KfW Hilfen. Die Rückzahlung erfolgt gemäß der ausgehandelten Kreditverträge.

Unternehmer sollten und müssen ggf. bei Anforderungen von Rückzahlungen um Stundungen bitten und das wohl auch im Einzelfall verhandeln. Wenngleich die Themen im Fluss sind und u.U. noch eine bundeseinheitliche „Verschonung“ erörtert wird, sollte jeder Empfänger aktiv mit einer erwarteten oder bereits erfolgten Rückforderung umgehen und auch agieren.

Im kritischsten Fall kann eine „Regel-Insolvenz“ durch ein Moratorium bzw. ein modernes Sanierungsverfahren verhindert werden. Ein taugliches Verfahren ist beispielsweise der „Schutzschirm“ nach dem 2013 verkündeten „Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen“ (ESUG, jetzt § 270d InsO). Aber es gibt inzwischen auch andere Sanierungs-Werkzeuge.

Ergänzend oder alternativ wirkt das Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz (SanInsFOG) zum 01.01.2021. Das SanInsFOG beinhaltet neben dem „Unternehmensstabilisierungs- und –restrukturierungsgesetz“ (StaRUG) weitreichende gesetzliche Anpassungen im Bereich der Insolvenzordnung und der ergänzenden Corona bedingten Sonderbestimmungen im COVInsAG.

Die Restrukturierungsmaßnahmen nach dem deutschen „Schutzschirm“ gemäß § 270d InsO und der präventive Restrukturierungsrahmen nach §§ 29 ff. StaRUG sind inzwischen im offensiven Wettbewerb mit dem englischen „Scheme-of-Arrangement“ und dem niederländischen „Wet Homologatie Onderhands Akkoord“ (WHOA).

Das ESUG zum 01.01.2013 und das StaRUG zum 01.01.2021 bieten jeweils Möglichkeiten und Optionen für Unternehmer, Gesellschafter und Geschäftsleiter. Das Insolvenzrecht wurde auch in 2021 fortentwickelt, vor allem, weil ab 2021 eine Sanierung via Restrukturierungsrahmen möglich ist. Das wurde in der Praxis bisher aber eher selten eingesetzt, weil das Verfahren recht komplex und damit kostenintensiv ist. Die bisherigen Möglichkeiten eines Insolvenzplans – mit oder ohne Eigenverwaltung – bleiben erhalten, so dass es für den sanierungswilligen Unternehmer mehrere Alternativen gibt. In jedem Fall bedarf es profunder Überlegungen des Unternehmers und eines erfahrenen „Lotsen“ auf der – nicht ungefährlichen – Route.

Viele Wege stehen für eine erfolgreiche und zukunftsorientierte Unternehmenssanierung offen.

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