Massenentlassungsanzeige: Fehler führen weiterhin zur Unwirksamkeit von Kündigungen
14. April 2026Massenentlassungsanzeige: Fehler führen weiterhin zur Unwirksamkeit von Kündigungen
Anmerkung zu BAG, Beschl. v. 19.3.2026 – 2 AS 22/23; Urt. v. 1.4.2026 – 6 AZR 157/22 und 6 AZR 152/22
i. Hintergrund
Die Massenentlassung von Arbeitnehmern in Deutschland ist einer der fehleranfälligsten Bereiche bei der Restrukturierung von Unternehmen. Mängel, die im Anzeigeverfahren nach § 17 KSchG auftreten, können die Sanierung eines Unternehmens ernsthaft gefährden, weil sie dazu führen können, dass alle im Rahmen der fehlerhaften Massenentlassungsanzeige ausgesprochenen Kündigungen nach § 134 BGB nichtig sind.
Seit Jahren hat der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts darauf hingewirkt, diese durch den Zweiten Senat begründete Rechtsprechung (Urt. v. 22.11.2012 – 2 AZR 371/11) abzuändern. Er bezweifelte die Verhältnismäßigkeit dieser Sanktion und erwog mildere Rechtsfolgen, etwa eine bloße Hemmung der Kündigungsfrist.
Dieser Streit ist nun entschieden.
II. Verfahrensgang und EuGH-Vorlagen
Auf Anfrage des Sechsten Senats hat der Zweite Senat im Februar 2024 dem EuGH Fragen zur Auslegung der Massenentlassungsrichtlinie (RL 98/59/EG) vorgelegt (Az. C-134/24). Der Sechste Senat hat im Mai 2024 seinerseits eine eigenständige Vorlage beim EuGH gestellt (Az. C-402/24). Gegenstand der Vorlage war u.a., ob eine von der Arbeitsagentur nicht beanstandete aber fehlerhafte Anzeige sanktionslos bleiben könne.
Der EuGH antwortete am 30. Oktober 2025 in beiden Verfahren ([Tomann] C-134/24; [Sewel] C-402/24) eindeutig: Gemäß Art. 4 Abs. 1 MERL ist eine ordnungsgemäßen Anzeige erforderlich. Fehlt diese oder ist sie mangelhaft, kann die Kündigung das Arbeitsverhältnis nicht beenden. Eine nachträgliche Heilung scheidet aus, da sie die Verfahrensziele der Richtlinie – vorherige Konsultation der Arbeitnehmervertretung und anschließende Unterrichtung der Behörde – unterlaufen würde. Die Anzeige muss stets nach Abschluss des Konsultationsverfahrens erstattet werden; eine vor dessen Beendigung erstattete Anzeige genügt nicht.
III. Entscheidungen des BAG
Der Zweite Senat hielt aufgrund dessen mit Beschluss vom 19. März 2026 (2 AS 22/23) an seiner Rechtsprechung fest. Am 1. April 2026 schloss sich der Sechste Senat (gezwungenermaßen) an: Die streitgegenständlichen Kündigungen wurden für unwirksam erklärt, und zwar in unionsrechtskonformer Auslegung des § 18 Abs. 1 KSchG.
IV. Zusammenfassung und Ausblick
So unangenehm dieses Ergebnis für die unternehmerische Praxis (und deren rechtliche Beratung) ist, besteht jedenfalls insoweit Klarheit: Fehlt die Massenentlassungsanzeige, ist sie mangelhaft oder wird sie vor Abschluss des Konsultationsverfahrens mit dem Betriebsrat erstattet, sind alle betroffenen Kündigungen unwirksam. Eine nachträgliche Heilung scheidet aus.
Selbst formale oder geringfügige Mängel der Anzeige können somit zur vollständigen Unwirksamkeit aller betroffenen Kündigungen führen.

