Geplante Arbeitszeitverkürzung in Spanien: Was Arbeitgeber wissen sollten
12. August 2025Am 4. Februar 2025 hat die spanische Regierung einen Gesetzesentwurf zur Arbeitszeitreform vorgelegt. Dieser sieht unter anderem die Reduzierung der wöchentlichen Höchstarbeitszeit von 40 auf 37,5 Stunden bei vollem Lohnausgleich sowie die verpflichtende Einführung eines digitalen Arbeitszeitnachweises vor.
Der Entwurf befindet sich derzeit noch im Gesetzgebungsverfahren und muss vom spanischen Parlament verabschiedet sowie im Staatsanzeiger (Boletín Oficial del Estado) veröffentlicht werden, um in Kraft zu treten. Derzeit ist der Gesetzgebungsprozess ausgebremst, weil „Junts“ – praktisch als „Zünglein an der Waage – vor der am 22.07.2025 geplante Abstimmung erhebliche Änderungsvorschläge gemacht hat, ohne die eine Zustimmung nicht erfolgen würde. Gleichwohl ist die geplante Regelung brisant:
Voller Lohnausgleich
Die Arbeitszeitverkürzung wird keine Gehaltskürzung nach sich ziehen. Das bedeutet, dass die wöchentliche Arbeitszeit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Jahresdurchschnitt reduziert werden wird, ohne dass dies Auswirkungen auf ihre Vergütung hat.
Faktisch treibt dies die Personalkosten in die Höhe: Verringerte Arbeitszeiten bei gleichem Arbeitsvolumen können zu einem erhöhten Personalbedarf führen.
Wie sieht die neue Jahresarbeitszeit aus?
Derzeit beträgt die maximale Wochenarbeitszeit 40 Stunden, was 1.826 Stunden pro Jahr entspricht. Mit der neuen Regelung wird die Jahresarbeitszeit auf 1.711 Stunden sinken, da die Wochenarbeitszeit auf 37,5 Stunden reduziert wird.
Die Anpassung soll im Jahresdurchschnitt erfolgen. Die konkrete Umsetzung wird nicht im Gesetz geregelt, so dass den Unternehmen ein gewisser Gestaltungsspielraum bleibt. Möglich wären in der Praxis beispielsweise eine tägliche Reduzierung um 30 Minuten oder ein früheres Arbeitsende am Freitag.
Wie funktioniert die neue digitale Arbeitszeiterfassung?
Arbeitgeber sind zwar (wie bisher) verpflichtet, die tägliche Arbeitszeit jeder Arbeitnehmerin und jedes Arbeitnehmers zu erfassen, dies muss aber demnächst in digitaler Form erfolgen..
Die Beschäftigten müssen den Beginn und das Ende ihrer Arbeitszeit persönlich erfassen, einschließlich der Unterbrechungen (Pausen oder Ruhezeiten). Es soll technisch verhindert werden, dass der Arbeitgeber Einfluss auf die Aufzeichnungen nimmt.
Dies könnte in der Praxis zu einer erhöhten Kontrolle und dazu führen, dass Mitarbeiter faktisch gleich lange oder sogar länger arbeiten, allerdings mit weniger Flexibilität bei kurzen Pausen.
Welche Sanktionen drohen bei Verstößen?
Verstöße gegen die Aufzeichnungspflicht gelten als schwere Ordnungswidrigkeit und können mit Bußgeldern zwischen 1.000 und 10.000 Euro je betroffenem Arbeitnehmer geahndet werden, abhängig vom Schweregrad des Verstoßes.