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EWiR-Kommentar des RA Dr. Marc d’Avoine zum BFH-Urteil vom 14.05.2025

19. November 2025

EWiR-Kommentar des RA Dr. Marc d’Avoine zum BFH-Urteil vom 14.05.2025 – XI ZR 23/22 in ZIP Heft 46/2025, 2811 zur Beschränkung der Nachhaftung des Insolvenzschuldners für Umsatzsteuerschulden nach Beendigung des Insolvenzverfahrens.

Im Ergebnis haftete der (restschuldbefreite) Unternehmer nicht und konnte sich erfolgreich gegen das Finanzamt wehren, das ihn für ausgefallene Umsatzsteuer aus dem Verfahren in Anspruch nehmen wollte. Denn dort hatte der Insolvenzverwalter die unternehmerische Tätigkeit fortgesetzt und dadurch (steuerbare) Umsätze generiert. (Erst) Seine Handlungen hatten die vorliegend (streitigen) Masseverbindlichkeiten wegen Umsatzsteuer ausgelöst. Und das war beim BFH-Urteil vom 28.11.2017 – VII R 1/16 (BFHE 260, 26 = BStBl II 2018, 457 = ZIP 2018, 593) anders.

Fazit: Bei „Verkehrssteuern“ ist und bleibt die Haftung jeweils auf das ehemalige Massevermögen beschränkt. Das kann und sollte der Ex-Schuldner gegenüber dem FA einwenden und nicht erst im Zuge einer Vollstreckung die „Einrede der beschränkten Nachhaftung“ erheben.