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Erleichterte zeitliche Rahmenbedingungen für natürliche Personen in Insolvenzverfahren

19. Januar 2021

Der Deutsche Bundestag hat am 17.12.2020 das „Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Anpassung pandemiebedingter Vorschriften im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht sowie im Miet- und Pachtrecht“ beschlossen.

Hinter dem ausufernden Titel verbirgt sich für natürliche Personen (u.a. Freiberufler, Einzelunternehmer und Verbraucher) eine erhebliche zeitliche Erleichterung beim Durchlaufen eines Insolvenzverfahrens. Bislang betrug die Laufzeit der sog. Abtretungserklärung – und damit die Zeit, in der insolvenzbedingte Einschränkungen galten – in der Regel fünf oder sechs Jahre, je nachdem ob u.a. die Verfahrenskosten gedeckt waren oder nicht. Obwohl schon die bisherige Rechtslage das Erlangen der Restschuldbefreiung innerhalb von drei Jahren ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens ermöglichte, profitierte bislang nur ein sehr geringer Teil der betroffenen Personen von der Verkürzung, da die Voraussetzungen (Deckung der Verfahrenskosten zuzüglich Realisierung einer Quote von mindestens 35 % für die Gläubiger) nur in den wenigstens Fällen erfüllt werden konnten.

Mit dem nunmehr verabschiedeten Gesetz verkürzt sich die Laufzeit der Abtretungserklärung grundsätzlich auf drei Jahre. Dies bedeutet, der Insolvenzantragsteller tritt den pfändbaren Anteil seiner Gehaltsansprüche bzw. vergleichbare Ansprüche wie etwa den pfändbaren Anteil einer Rentenleistung nur noch für den Zeitraum von drei Jahren ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens (Abtretungsfrist) an einen vom Gericht zu bestimmenden Treuhänder ab. Eine längere Abtretungsfrist greift nur noch bei sogenannten Folgeinsolvenzen, also dann, wenn dem Antragsteller zuvor bereits einmal die Restschuldbefreiung erteilt worden ist.

Im Ergebnis wird insolventen Personen daher künftig deutlich schneller ein wirtschaftlicher Neuanfang ermöglicht, als dies in der Vergangenheit möglich war. Der Gesetzgeber unterstützt damit sowohl persönlich haftende Unternehmer als auch Verbraucher, die – auch im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie – in eine wirtschaftlich aussichtslose Lage geraten sind, indem eine schnellere Entschuldung ermöglicht wird.

Die zur Umsetzung des Gesetzes erforderlichen Änderungen in der Insolvenzordnung sind rückwirkend zum 01.10.2020 in Kraft getreten. Für Insolvenzanträge, die im Zeitraum vom 17.12.2019 bis einschließlich 30.09.2020 gestellt worden sind, gilt eine Übergangsregelung die in diesen Fällen zu einer Verkürzung von mindestens fünf Monaten – bezogen auf die ursprüngliche sechsjährige Abtretungsfrist – führt.
Überlegungen, die Abtretungsfrist zu verkürzen, gab es bereits seit Längerem. Die Umsetzung bis hin zur finalen Verabschiedung des Gesetzes verzögerte sich hingegen. Mit Inkrafttreten des dargelegten Gesetzes können betroffene Personen nunmehr Insolvenzanträge stellen, für welche die verkürzte Abtretungsfrist greift. Die im Insolvenzantrag zu tätigenden Angaben sollten hierbei gründlich geprüft und vollständig sein. Zudem empfiehlt es sich, dem Insolvenzantrag aussagekräftige und belastbare Nachweise beizufügen. Ein sorgfältig vorbereiteter Insolvenzantrag stellt die Grundlage für die angestrebte Restschuldbefreiung dar und trägt dazu bei, dass vermeidbare Diskussionen und Auseinandersetzungen mit dem Insolvenzverwalter bzw. dem Insolvenzgericht geführt werden müssen.

RA Dennis Kreuzer

ATN – d’Avoine Teubler Neu – Rechtsanwälte