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Crypto Values / Kryptowerte und –währungen

13. Mai 2022

BMF-Schreiben 10.05.2022, V C 1 – S 2256/19/10003 :001

„Einzelfragen zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung von virtuellen Währungen und von sonstigen Token“

Kryptowährungen sind digitale Vermögenswerte, die nicht unmittelbar staatlich kontrolliert oder reguliert sind, inzwischen aber eine enorme Bedeutung in den internationalen Märkten erreicht haben. Es gibt inzwischen mehr als 10.000 verschiedene Krypto-Projekte. Weltweite Transaktionen der Top 100 Kryptowährungen beziffern sich inzwischen mit mehr als 1 Mrd € pro Tag.

Die Marktkapitalisierung belief sich bereits am 09.02.2022 auf rund
832.964 Mrd. US $  

Transaktionen mit Kryptowerten haben inzwischen eine solche Bedeutung erlangt, dass auch erste FG-Entscheidungen dazu ergangen sind.

  • Urteil FG Baden-Württemberg vom 01.12.2021 (Az. 5 K 1996/19);
  • Urteil FG Köln vom 25.02.2022 (Az. 14 K 1178/20)

Mit dem BMF-Schreiben 10.05.2022, V C 1 – S 2256/19/10003 :001, „Einzelfragen zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung von virtuellen Währungen und von sonstigen Token“ gibt das Bundesministerium der Finanzen Erläuterungen zu Kryptowerten. Das BMF versteht das Schreiben als „Leitfaden“, das es“ den Praktikern in Finanzverwaltung und Wirtschaft, aber auch den einzelnen Steuerpflichtigen zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung nicht nur von BitCoin“ gibt. Behandelt werden neben dem An- und Verkauf virtueller Währungen und sonstiger Token insbesondere die Blockerstellung (bei Bitcoin Mining genannt). Daneben beschäftigt sich das BMF-Schreiben mit Staking, Lending, Hard Forks, Airdrops, den ertragsteuerrechtlichen Besonderheiten von Utility und Security Token sowie Token als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.

Ertragsteuerliche Einordnung

Ab Seite 11 des BMF-Schreibens finden sich Anweisungen zur ertragsteuerrechtlichen Einordnung

RZ 30:
“Tätigkeiten im Zusammenhang mit Einheiten einer virtuellen Währung und mit sonstigen Token können, je nach den Umständen des Einzelfalls und unter Berücksichtigung der nachfolgenden Ausführungen, zu Einkünften aus allen Einkunftsarten (§ 2 Absatz 1 Satz 1 Einkommensteuergesetz – EStG) führen. In Betracht kommen insbesondere Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 15 EStG), Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 EStG), Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG), Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften (§ 22 Nummer 2 in Verbindung mit § 23 EStG) oder sonstige Einkünfte (§ 22 Nummer 3 EStG).”

Auf Seite 16 ab RZ 53 ff. stellt das BMF klar, dass Einkünfte aus der Veräußerung von Einheiten einer virtuellen Währung und sonstigen Token ertragsteuerrechtlich im Betriebsvermögen angesiedelt sein können und dann Veräußerungserlöse Betriebseinnahmen sind.

RZ 52:
„Werden Einheiten einer virtuellen Währung oder sonstige Token wiederholt angekauft und verkauft (einschließlich des Tausches in Einheiten anderer virtueller Währungen oder sonstige Token), kann ein solcher Handel eine gewerbliche Tätigkeit darstellen. Für die Abgrenzung zur privaten Vermögensverwaltung können die Kriterien zum gewerblichen Wertpapier- und Devisenhandel herangezogen werden (vgl. H 15.7 (9) (An- und Verkauf von Wertpapieren) EStH 2021).”

Gewinne aus der Veräußerung von im Privatvermögen gehaltenen Krypto-Währung sind Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften nach § 22 Nummer 2 in Verbindung mit § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 EStG

Ab RZ 53 auf Seite 16 führt das BMF zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung im Privatvermögen aus. „Einheiten einer virtuellen Währung und sonstige Token sind ein „anderes Wirtschaftsgut“ im Sinne des § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 EStG (vgl. Randnummer 31). Gewinne aus der Veräußerung von im Privatvermögen gehaltenen Einheiten einer virtuellen Währung und sonstigen Token können daher Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften nach § 22 Nummer 2 in Verbindung mit § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 EStG darstellen, wenn der Zeitraum zwischen der Anschaffung und der Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt (für die ertragsteuerrechtlichen Besonderheiten von Utility und Security Token vgl. Randnummern 77 ff.). Die Einkünfteerzielungsabsicht ist dabei nicht zu prüfen, da sie bereits aufgrund der Veräußerung innerhalb der Frist objektiviert vorliegt. Die Gewinne bleiben jedoch nach § 23 Absatz 3 Satz 5 EStG steuerfrei, wenn die Summe der aus sämtlichen privaten Veräußerungsgeschäften im Kalenderjahr erzielten Gewinne (Gesamtgewinn) weniger als 600 € beträgt.“

Ferner stellt das BMF-Schreiben unter RZ 57 auf Seite 16 klar: „Der Gewinn oder Verlust aus der Veräußerung von Einheiten einer virtuellen Währung und sonstigen Token ermittelt sich aus dem Veräußerungserlös abzüglich der Anschaffungs- und der Werbungskosten.“

Ausblick zu Kryptowerten

Im Übrigen sei auf das BMF-Schreiben 10.05.2022, V C 1 – S 2256/19/10003 :001, „Einzelfragen zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung von virtuellen Währungen und von sonstigen Token“ verwiesen. Der Markt ist weiter zu beobachten, aber auch das Verhalten der Akteure rund um Kryptowerte sollte genau betrachtet und gewürdigt werden, nicht nur angesichts der jüngsten Zinserhöhungen.

Rechtsanwalt Dr. Marc d’Avoine

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