Energiepreispauschale (EPP) und Sanierung in Eigenverwaltung

31. August 2022

Bekanntlich agiert der Staat in der Energiekrise mit div. Maßnahmen. Im Zuge der steigenden Energiepreise hat der Gesetzgeber zur Entlastung der Verbraucher die einmalige Zahlung einer „Energiepreispauschale“ von € 300,00 beschlossen. Auch die Arbeitnehmer*innen von Unternehmen im Eigenverwaltungsverfahren wollen in den Genuss der Energiepreispauschale kommen. Die ist aber nicht insolvenzgeldfähig.

Grundlagen:

Mit der per Steuerentlastungsgesetz 2022 verabschiedeten Energiepreispauschale sollen die sprunghaft gestiegenen Energiekosten sozial gerecht abgefedert werden. Nach Verlautbarung des Gesetzgebers ist sie ein Ausgleich für die kurzfristig gestiegenen erwerbsbedingten Wegeaufwendungen. Der am 01.09.2022 entstehende Anspruch auf i.H.v. 300 € beschäftigt die Gesellschaft aber auch Juristen. In der insolvenzrechtlichen Praxis ist etwa die Frage nach der Pfändbarkeit der EPP und mit ihr der Insolvenzbeschlag von Bedeutung. Die gesetzlichen Regelungen zur EPP (§ 112 ff. EStG) machen zur Frage der (Un-)Pfändbarkeit jedoch keine Angaben.

In den vom BMF veröffentlichten FAQs (Ziff. VI. 27 und XI.) findet sich lediglich die Frage, ob die EPP als Arbeitslohn pfändbar ist (Antwort: „Die EPP ist von einer Lohnpfändung nicht umfasst, da es sich arbeits- und sozialversicherungsrechtlich nicht um „Arbeitslohn“ oder „Arbeitsentgelt“ handelt. Die steuerrechtliche Einordnung der EPP als Arbeitslohn ist insoweit unbeachtlich.“). Ferner wird angegeben, dass die EPP bei einkommensabhängigen Sozialleistungen nicht als Einkommen zu berücksichtigen ist, da die EPP ebenfalls eine staatliche Sozialleistung darstellt.

Die Zusatzkosten für Energie treffen jeden, aber nicht alle Anspruchsberechtigten in gleichem Maße. Die Pauschalisierung übergeht das. Sie dürfte daher wohl eine allgemeine, von den Umständen des Einzelfalls losgelöste Sonderhilfe zur Bewältigung der drastisch gestiegenen Kosten sein. Bei dieser sozialpolitischen Funktion liegen Parallelen zu anderen sozial motivierten Ausnahmen von der Pfändbarkeit (Pfändungsfreibeträge) nahe – sie sind aber leider vom Gesetzgeber hier nicht formuliert worden. Der Bezug zum Steuerrecht (Einkommensteuer) lässt eher vermuten, sie sei ähnlich wie eine (pfändbare) Steuerrückerstattung.

Die Experten diskutieren, ob der Pfändbarkeit ggf. die bestehenden zwangsvollstreckungsrechtlichen Regelungen entgegenstehen. Im Ergebnis geht man hier jedoch von einer Pfändbarkeit aus. Dass eine mögliche Pfändung der Energiepreispauschale bei den Empfängern zu Verstimmung führen wird, ist klar. Ob der Gesetzgeber noch einmal nachfasst, bleibt abzuwarten.

Insolvenzgeld und EPP

Grds. besteht der Anspruch auf EPP gegen den Arbeitgeber. Es gibt div. Konstellationen, in denen der Anspruch in den sog. „Insolvenzgeldzeitraum“ fällt, der drei Monate beträgt. Da erhalten die Mitarbeiter*innen des  insolventen Unternehmens jedoch keine Entgeltzahlung durch ihren Arbeitgeber, sondern meist von einer Bank via Vorfinanzierung des Insolvenzgeldes.

Die Entgeltersatzleistung kommt später von der Agentur für Arbeit, auch für (Beispiel) September 2022 (Insolvenzgeldzeitraum). In dem Fall erhalten die Arbeitnehmer aber keine Auszahlung der Energiepauschale. Denn der Gesetzgeber will, dass die Arbeitgeber die Energiepauschale an die Mitarbeiter auszahlen. Arbeitgeber sollen von der für jeden einzelnen Arbeitnehmer für den Monat August 2022 an das Finanzamt abzuführende Einkommensteuer 300 € (abzüglich der hierauf entfallenden Steuern) einbehalten. Dieses einbehaltene Geld sollen die Arbeitgeber dann im Folgemonat, dem September 2022, an die Mitarbeiter als Energiepauschale auszahlen.

Das heißt: In der vorläufigen Insolvenz zahlt die Schuldnerin/Arbeitgeber für den Monat August keine Arbeitsentgelte, dann kann der Arbeitgeber auch keine Einkommensteuer einbehalten. Folglich kann der AG im September auch nichts (Einbehaltenes) auszahlen.

Die Bundeagentur für Arbeit (BA) ist nicht „Ersatzzahler“. Die BA gewährt Netto-Entgeltersatzleistung, aber keine Energiepauschale. Daher kann die EPP auch nicht über das vorfinanzierte Insolvenzgeld ausgezahlt werden. Das ist auch logisch, denn die BA hat vorher auch keine Steuern zur Finanzierung der Pauschale einbehalten.

Gehen Arbeitnehmer*innen in der Insolvenz wegen EPP leer aus?

Nein: Falsch wäre jedenfalls die Behauptung „ich Arbeitnehmer eines insolventen Unternehmens bekomme keine Energiepreispauschale“. Richtig ist, dass jeder AN eine tatsächliche Begünstigung genießt. Denn alle Arbeitnehmer erhalten die Energiepauschale, bei Insolvenzgeldbezug aber (leider) erst im nächsten Jahr.

Die Begünstigung erfolgt durch Steuerbescheid, der eine vorherige Steuererklärung voraussetzt. Da die betroffenen Arbeitnehmer aufgrund des Insolvenzgeldbezuges (wegen des Progressionsvorbehalts) sowieso eine Steuererklärung abgeben müssen, dürfte das wenig Mehraufwand sein. Das zuständige Wohnsitz-Finanzamt (FA) kann anhand der AN-Angaben feststellen, dass von der Einkommensteuer in 2022 tatsächlich nichts einbehalten wurde. Der AN war in 2022 also ohne Energiepauschale.

Das FA zieht dann wohl den Betrag der Energiepauschale von der rechnerischen Steuerlast ab. Der AN hat per Saldo auch € 300,00 zusätzlichen Ertrag, besser gesagt, weniger Steuer. Das ist alles recht kompliziert. Es sind halt keine einfachen Zeiten.

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Onlinegründung von GmbHs in Deutschland

9. August 2022

Deutschland tut sich bekanntermaßen mit Digitalisierungsthemen schwer. Insbesondere im internationalen Vergleich fällt auf, dass Deutschland beim Einsatz digitaler Möglichkeiten und Verfahren ein bis mehrere Schritte hinterher hinkt.
Bemerkenswert ist allerdings in diesem Zusammenhang, dass es in Deutschland seit dem 01.08.2022 möglich ist, verschiedene Beurkundungs- und Beglaubigungsverfahren, insbesondere die Gründung einer GmbH, online durchzuführen.
Hintergrund ist ein Europäischer Richtlinienentwurf aus dem Jahre 2018 für den „Einsatz digitaler Werkzeuge und Verfahren im Gesellschaftsrecht“, der vor allem die Einführung einer „Online-Gründung“ von Kapitalgesellschaften beabsichtigte. Die Umsetzung dieser Richtlinie in deutsches Recht ist nunmehr erfolgt.
Im Kern finden sich die Regelungen in den § 16 a) bis 16 e) Beurkundungsgesetz wieder (sowie in verschiedenen Vorschriften der BNotO), die insoweit vollständig neu eingeführt worden sind.

Hardware- und Softwareanforderungen sowie erforderliche Identitätsnachweise

Erwartungsgemäß will der Gesetzgeber das Onlineverfahren den beteiligten Parteien insbesondere hinsichtlich deren Identifizierung und Nachweis der Vertretungsberechtigung nicht allzu einfach machen.
Um überhaupt erst in der Lage zu sein, das Onlineverfahren durchzuführen, müssen die Parteien die notwendigen Hard- und Softwareanforderungen erfüllen und in Besitz der erforderlichen Identitätsnachweise sein. Dies sind im Detail:

  • Computer mit Kamera, Mikrofon und ausreichender Internetverbindung
  • Smartphone mit NFC-Schnittstelle
  • Notar-App (online zum Download im Android oder Apple Store)
  • Für Deutsche Staatsangehörige: Personalausweis mit eID und Reisepass
  • Für Unionsbürger: Nationaler Personalausweis und Reisepass (wobei hier eine noch ein Länderbeschränkung besteht. Für das Online-Verfahren sind derzeit bereits die eIDs auf den Identity Cards aus Estland, Litauen, Luxemburg, Portugal, der Slowakei, Spanien und Tschechien freigeschaltet. Die eIDs auf den Identity Cards aus Belgien, Italien, Kroatien, Lettland und den Niederlanden kommen in Kürze hinzu.)
  • Oder Unionsbürgerkarte mit PIN und Reisepass.

Im Detail: Zugelassene Identifizierungsmittel

Zugelassen als Identifizierungsmittel sind nach § 16 c) Nr. 1 Beurkundungsgesetz deutsche Personalausweise/Aufenthaltstitel mit eID Funktion oder nach § 16 c) Nr. 2 BeurkG ein elektronisches Identifizierungsmittel, das von einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des EWR ausgestellt wurde, sofern dieses eIDAS-zertifiziert und anerkannt ist sowie das Vertrauensniveau „hoch“ aufweisen.
Eine Besonderheit ist in diesem Zusammenhang die 2021 eingeführte Unionsbürgerkarte, die jeder Unionsbürger in seiner Gemeinde bequem online beantragen kann, Diese enthält die eID Funktion und kann somit unabhängig von der Länderbeschränkung – gemeinsam mit dem Reisepass – zur Identifikation genutzt werden.

Der Ablauf der Beurkundung / Beglaubigung

Der Ablauf der Online-Beurkundung ist dann wie folgt:

  • Der Notar eröffnet mittels der Notar App eine Videokonferenz mit den beteiligten Parteien.
  • Die im Ausweis gespeicherten Namen, Geburtsdatum sowie das Lichtbild wird mittels der Notar-App über die NFC-Schnittstelle aus dem Ausweis ausgelesen und an den betreffenden Notar übermittelt. Nach Übertragung der EID Daten an den Notar überprüft dieser im Rahmen einer bestehenden Videoverbindung die optische Übereinstimmung der beteiligten Personen mit den übertragenen EID Daten und den Personalausweisdaten. Es erfolgt damit praktische eine doppelte Identitätsprüfung.
  • Sodann wird anstatt einer Papierniederschrift eine elektronische Niederschrift errichtet, in der festgehalten wird, dass die Verhandlung mittels Videokommunikation durchgeführt worden ist.
  • Wie in der Präsenzsitzung wird die elektronische Niederschrift vom Notar verlesen, den Parteien zur Durchsicht übermittelt und schließlich von diesen mittels qualifizierter elektronischer Signatur (wie auch vom Notar – ebenfalls per qualifizierter elektronischer Signatur – ) unterzeichnet.

Welche Einschränkungen gibt es?

Einige Einschränkungen zur Präsenzbeurkundung müssen allerdings beachtet werden:

  • Nur Bargründung
    Derzeit ist die Beurkundung nur für den Fall der Bargründung einer GmbH möglich. Die Online-Sachgründung soll ab dem 01.08.2023 möglich werden.
  • Amtsbereichsbeschränkung
    Darüber hinaus gilt bei Onlinebeurkundungen eine besondere Amtsbereichsbeschränkung für den Notar. Dieser darf Onlinebeurkunden nur durchführen, wenn sich der Sitz der betroffenen juristischen Person, Hauptniederlassung oder Wohnsitz des betroffenen Einzelkaufmanns, bei ausländischen juristischen Personen der Sitz oder die Geschäftsanschrift der betroffenen Zweigniederlassung oder Wohnsitz oder Sitz eines organschaftlichen Vertreters der betroffenen juristischen Person in seinem Amtsbereich befinden.
    Damit ist eine Onlinegründung nicht wahlweise bundesweit möglich, sondern streng amtsbereichsbezogen.
  • Beurkundungen und Beglaubigungen
    Derzeit kann neben der Bargündung von GmbHs (und UGs mit beschränkter Haftung) auch eine Beurkundung von Gründungsvollmachten erfolgen sowie die Beglaubigung sämtlicher Anmeldungen zum Handels-; Partnerschafts- und Genossenschaftsregister.

Zukünftige Erweiterungen und Ausblick

Ab dem 01.08.2023 wird, wie bereits erwähnt, auch die Sachgründung von GmbHs möglich sein sowie die Beurkundung einstimmig gefasster Gesellschafterbeschlüsse über Satzungsänderungen, Übernahmeerklärungen bei Stammkapitalerhöhungen und die Beglaubigung sämtlicher Anmeldungen zum Vereinsregister.
Die nunmehr in Kraft getretenen Neuregelungen versprechen daher, im Bereich der Beurkundungsvorgänge, insbesondere für die Bargründung von GmbHs deren Gesellschafter/Geschäftsführer sich im Ausland befinden, eine erhebliche Erleichterung darzustellen.
Der Gesetzgeber hat damit einen großen Schritt auf dem steinigen Weg der Digitalisierung gemacht. Es ist zwar zu vermuten, dass die Form der Onlinebeurkundungen zunächst nur schleppend angenommen werden wird. Allerdings darf davon ausgegangen werden, dass schon in wenigen Jahren der Großteil der hier genannten beurkundungspflichtigen Verfahren online erfolgen wird.

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