BGH stärkt Rechte von Legal-Tech-Anbieter – Inkasso auch bei Abwehr der Forderungsentstehung

23. Juni 2022

Der VIII Zivilsenat des BGH hat mit seinem jüngst veröffentlichten Urteil vom 30.03.2022 (Az. VIII ZR 256/21) weiter die Rechte von Legal-Tech-Anbietern gestärkt. Mit deutlichen Worte hat er das Urteil des Berufungsgerichts aufgehoben und zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Dabei beschränkt sich der BGH nicht nur auf die für die Revision zu beurteilenden Argumente, sondern legt neue Leitsätze zur Inkasso-Dienstleistung.

Legal-Tech-Unternehmen

Die Klägerin ist die Conny GmbH, ein Legal-Tech-Unternehmen. Der Begriff Legal-Tech setzt sich zusammen aus „legal services“ und „technology“ und ist bezeichnend für die Digitalisierung juristischer Arbeit. Via Legal-Tech können Arbeitsprozesse oder sogar ganze Rechtsdienstleistungen automatisiert werden. Die individuelle Rechtsberatung soll ein skalierbares Produkt werden.

Auf dem Markt zeigen sich bereits erste Legal-Tech-Unternehmen, die eine Registrierung als Inkassodienstleister nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) erhalten haben. So auch die Conny GmbH.

Der Ausgangsfall

In Berlin herrscht die Mietpreisbremse. Mieter können sich im Internet an die Conny GmbH wenden, um sich zunächst den zulässigen Höchstbetrag ausrechnen zu lassen. Über einen Button „Mietsenkung beauftragen“ kann dieser dann ein Schreiben von Conny an den Vermieter auslösen, mit welchem Auskunftsansprüche und ggf. Rückzahlungsansprüche geltend gemacht werden. Zudem wird der Vermieter aufgefordert – hier wird es problematisch -, künftig auf illegale Mieterhöhungen zu verzichten und den Mietzins auf den zulässigen Höchstbetrag herabzusetzen. Für dieses Schreiben rechnet die Conny GmbH dann Gebühren ab.

Das LG Berlin lehnt Klage zunächst ab

Das LG Berlin erkennt in dem Vorgehen der Conny GmbH einen Verstoß gegen das RDG. Nach dem RDG dürfen Inkassounternehmen durchaus entgeltliche Dienstleistungen erbringen. Allerdings sei hier durch die Abwehr unrechtmäßiger Mietforderungen in unzulässiger Weise das anwaltliche Berufs- und Vergütungsrecht umgangen worden. Die Forderungsabwehr sei gerade keine bloße Inkasso-Tätigkeit mehr. Die Gebühren dürften somit nicht abgerechnet werden.

BGH: „Bereits im Ansatz verfehlt“

In seinem Urteil vom 30.03.2022 (Az. VIII ZR 256/21) wählt der BGH ungewöhnlich scharfe Formulierungen, wie z.B. „bereits im Ansatz verfehlt“ oder „das Berufungsgericht hat (erneut) verkannt“. Der Ärger der Karlsruher Richter ist auch durch fast inflationäre Verwendung von Begriffen, wie „rechtsfehlerhaft“ greifbar. Das hierdurch statuierte Exempel wird vermutlich die unterinstanzliche Rechtsprechung nachhaltig prägen.

Auch Forderungsabwehr kann Inkassoleistung sein

Die künftige Abwehr überhöhter Mietforderungen, ist – so der BGH – eng mit dem Umstand verknüpft, künftige Rückforderungsansprüche zu vermeiden. Rückforderungen überzahlter Miete sind nicht sinnvoll von dem Herabsetzungsbegehren des Mieters zu trennen. Die Leistung der Conny GmbH ist demnach zulässig und auch nach dem RDG abrechenbar.

Offenes RDG-Verständnis wird fortentwickelt

Der VIII. Zivilsenat des BGH bezieht sich auch auf das Urteil vom 13.07.2021 (Az. II ZR 84/20), in welchem sich der II. Zivilsenat des BGH mit der „Sammelklage-Inkasso“ auseinandersetzte. Gegenstand war seinerzeit die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen nach § 823 Abs. 2 BGB iVm § 15a Abs. 1 InsO gegen einen Geschäftsführer der insolventen Fluggesellschaft Air-Berlin. Schon hier stand im Kern nicht nur das bloße Eintreiben von Forderungen, sondern auch die Bündelung der Anspruchssteller für einen zu führenden Gerichtsprozess im Vordergrund. Die Zulässigkeit wurde bejaht.

Fazit und Ausblick

Kein digitaler Algorithmus oder Automatismus kann eine fachkundige anwaltliche Beratung und Dienstleistung per se ersetzen. Legal-Tech-Unternehmen erhalten dennoch mit dem Urteil des BGH vom 30.03.2022 einen Aufschwung. Der Zugang zum Recht soll beschleunigt und erleichtert werden. Stärkungen des Legal-Tech-Bereichs sind zu erwarten.

Der Markt und technische Entwicklungen bieten Möglichkeiten für moderne Anwaltskanzleien, Legal-Tech mit klassischer und individueller Beratung zu vereinen. Hiervon können Anwälte und Unternehmer gleichermaßen profitieren.

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Transparenzregister und Finanzinformationsgesetz – Mitteilungspflichten erfordern erhebliche Aufwendungen

10. Juni 2022

Mit dem Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz vom 25.06.2021 traten – bis auf wenige Ausnahmen – am 01.08.2021 Änderungen des Geldwäschegesetzes (GwG) in Kraft. Diese werden für GmbH zum 30.06.2022 relevant, für AG galt die Frist schon zum 31.03.2022.

1. Aktuelle Gesetzeslage

Mit dem Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz wurde das nationale Transparenzregister von einem Auffangregister auf ein Vollregister umgestellt. Der sog. „wirtschaftlich Berechtigte“ des jeweiligen Rechtsträgers kann und soll nun unmittelbar dem Transparenzregister entnommen werden.

Galt bislang die Pflicht zur Mitteilung an das Transparenzregister nach § 20 Abs. 1 Satz 1 GwG als erfüllt, wenn sich die notwendigen Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten bereits aus anderen Dokumenten und Eintragungen ergaben, die elektronisch abrufbar waren, wie bspw. aus dem Handelsregister (vgl. § 20 Abs. 2 GwG a.F.), wurde diese Mitteilungsfiktion mit der Umstellung auf ein Vollregister aufgehoben.

Für die Fälle, in denen bislang die Mitteilungsfiktion galt, waren jedoch Übergangsfristen für Mitteilungen (§ 59 Abs. 8 GwG) an das Register vorgesehen:

  • Aktiengesellschaften, SE, Kommanditgesellschaften auf Aktien: bis zum 31. März 2022,
  • Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaften, Europäischen Genossenschaften oder Partnerschaften: bis zum 30. Juni 2022 und
  • in allen anderen Fällen: bis spätestens zum 31. Dezember 2022

2. BVA zu Meldepflichten in Sonderfällen, etwa im Insolvenzverfahren

Gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 GwG haben juristische Personen des Privatrechts und eingetragene Personengesellschaften die in § 19 Abs. 1 GwG aufgeführten Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten dieser Vereinigungen einzuholen, aufzubewahren, auf aktuellem Stand zu halten und der registerführenden Stelle unverzüglich zur Eintragung in das Transparenzregister mitzuteilen. Wichtig ist der Hinweis, dass diese Pflicht durch eine entsprechende Bußgeldbewährung begleitet werden. Der „wirtschaftlich Berechtigte“ findet ich in § 3 GwG. Die Vorschrift bestimmt jedoch nicht eindeutig, wer im Insolvenzverfahren wirtschaftlich Berechtigter des schuldnerischen Unternehmens ist.

Das aufsichtführende Bundesverwaltungsamt (BVA) hat sich in seinen FAQs vom 25.05.2022 erstmalig zu div. Themen und Einzelfragen, auch zum Thema Insolvenzverwalter geäußert.

FAQ: https://www.bva.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/Aufgaben/ZMV/Transparenzregister/Transparenzregister_FAQ.pdf;jsessionid=6A7A0A09FBE51A0AF8487197ADC4DA7D.intranet671?__blob=publicationFile&v=35

Das BVA vertritt u.a. die Auffassung, dass eine Vereinigung/Gesellschaft in Liquidation oder in Insolvenz bis zur Eintragung ihrer Löschung zur Mitteilung an das Transparenzregister und zur Aktualisierung bereits vorhandener Mitteilungen verpflichtet ist.

Ferner gelte der Insolvenzverwalter aufgrund der ihm nach § 80 Abs. 1 InsO zustehenden Verwaltungs- und insbesondere Verfügungsbefugnis als tatsächlich wirtschaftlich Berechtigter, da er Kontrolle auf sonstige Weise nach § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 GwG (sic) ausübe. Der Insolvenzverwalter gelte neben Kapitalanteil- oder Stimmrechtsinhabern mit über 25 % als wirtschaftlich Berechtigter; er ersetze diese nicht.

3. Hinweise für die Praxis

Bis zu einer abschließenden richterlichen Klärung ist den FAQ der BVA zu folgen. Alternativ kann in bestimmten Fällen eine Meldepflicht des Insolvenzverwalters verneint und begründet werden, was ggf. im Einzelfall ausgeführt werden müsste. Hier sei bereits auf einen Fachbeitrag von Berg/d‘Avoine/d‘Avoine in der ZIP verwiesen, der am 17.06.2022 erscheinen wird.

Demnach kann einigen Vorgaben bzw. Maßgaben des BVA nicht gefolgt werden. Nach der herrschenden Amtstheorie zur rechtlichen Stellung des Insolvenzverwalters, der den Zielen der Insolvenzordnung, d.h. der gemeinschaftlichen Befriedigung der Gläubiger, verpflichtet ist, bleibt der Schuldner – trotz des Übergangs der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis – Träger von Rechten und Pflichten und mithin wirtschaftlich Berechtigter. Es steht nicht in Frage, dass der Schuldner wirtschaftlich Berechtigter ist, sondern lediglich, ob die Feststellung desselben im Insolvenzfall noch sinnvoll ist. Dass das Bundesverwaltungsamt (BVA) den Insolvenzverwalter als zusätzlichen wirtschaftlich Berechtigten erfassen möchte, versteht sich. Die Behörde will erreichen, dass jedenfalls eine Person „greifbar“ ist und bleibt. Denn vielfach sind Ex-Geschäftsführer von Gesellschaften nicht (mehr) erreichbar oder melden sich einfach nicht. Der Insolvenzverwalter wäre für das BVA eine praktisch greifbare Person und damit „Zielsubjekt“.

Es muss erkannt werden, dass das BVA durchaus im Verwaltungszwang vorgehen und etwa Bußgeldbescheide verhängen könnte. Das sollte durch rechtzeitige Meldungen und/oder zeitnahe Korrespondenz bzw. Erörterung mit dem BVA im Einzelfall vermieden werden.

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Wiedereinstellungsanspruch in der Insolvenz

7. Juni 2022

In einem aktuellem Urteil, das allerdings bislang nur als Pressemitteilung vorliegt, hat das Bundesarbeitsgericht seine restriktive Haltung zum Wiedereinstellungsanspruch eines Arbeitnehmers in einem laufenden Insolvenzverfahren bekräftigt (BAG vom 25.05.2022, Az. 6 AZR 224/21).

Außerhalb eines Insolvenzverfahrens kommt ein Wiedereinstellungsanspruch eines Arbeitnehmers dann in Betracht, wenn sich die Stilllegungsentscheidung des Arbeitgebers und die damit verbunden Prognose des Arbeitgebers für den Wegfall des Arbeitsplatzes noch während der laufenden Kündigungsfrist ändert, etwa weil er sich entscheidet, den Betrieb / Betriebsteil doch fortzuführen, oder weil es zu einem ungeplanten Betriebs(teil)übergang auf einen neuen Betriebsinhaber kommt, der den Betrieb weiterführen möchte.

Wiedereinstellungsanspruch bei Insolvenz umstritten

Die Übertragung dieser Grundsätze auf einen insolventen Arbeitgeber ist seit jeher sehr umstritten. Das Bundesarbeitsgericht jedenfalls schloss in Fällen des Vollzugs eines Betriebsübergangs nach Ablauf der Kündigungsfrist des Arbeitnehmers einen Wiedereinstellungsanspruch grundsätzlich aus und begründete dies u.a. mit einem Verweis auf eine richtlinienkonforme Auslegung des § 613 a BGB (vgl. BAG vom 10.12.1998, NZA 1999, 422).

Forderung: Wiedereinstellungsanspruch auf Insolvenzverwalter umstellen

Nunmehr hatte das Bundesarbeitsgericht einen Fall zu entscheiden, in dem es nach der Kündigung von 20 Arbeitnehmern wegen einer geplanten Stilllegung noch im Laufe der Kündigungsfrist zu einem Betriebsübergang auf einen Erwerber kam. Die Arbeitnehmer verlangten von diesem mit Verweis auf den bestehenden Wiedereinstellungsanspruch die Weiterbeschäftigung.  Als dieser dann selbst Insolvenz beantragen musste, stellten die Arbeitnehmer ihren Anspruch auf den Insolvenzverwalter über das Vermögen des Erwerbers um und verlangten von diesem die Weiterbeschäftigung.

Bundesarbeitsgericht lehnt Forderung ab

Dies lehnte das Bundesarbeitsgericht in der o.g. Entscheidung ab. Spätestens mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Erwerbers sei der Wiedereinstellungsanpruch der Arbeitnehmer erloschen, denn die Insolvenzordnung binde gemäß § 108 Abs. 1 InsO den Insolvenzverwalter nur an bereits vom Schuldner begründete Arbeitsverhältnisse, könne aber keinen Kontrahierungszwang des Insolvenzverwalters begründen. Einen solchen Zwang könne nur der Gesetzgeber anordnen.

Planungssicherheit für Investoren

Das Urteil dürfte für Investoren in Übernahmeverhandlungen eine gewisse Planungssicherheit mit sich bringen. Oftmals wägen Investoren zwischen dem erwarteten Nutzen und den Risiken eines Invests ab, bevor sie sich entscheiden. Das Betriebsübergangsrisiko stellt auch in Zeiten eines immer arbeitnehmerfreundlicher werdenden Arbeitsmarktes oftmals ein Sanierungshemmnis dar.

Arbeitnehmer: Erhalt von Arbeitsplätzen wird schwerer

Für betroffenen Arbeitnehmer erschweren sich durch das Urteil die Aussichten auf Erhalt ihres Arbeitsplatzes. Neben der praktisch oftmals schwierigen Informationsbeschaffung werden viele Arbeitnehmer wegen der überschaubaren Prozessaussichten die Kosten eines Arbeitsgerichtsprozesses scheuen, wenn sie nicht rechtsschutzversichert sind.

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Beraterhonorare und Sanierungskonzepte

3. Juni 2022

BGH, Urteil vom 3.3.2022 – IX ZR 78/20 –
Vorsatzanfechtung von Beraterhonoraren für Sanierungskonzepte

Die Vorsatzanfechtung von Beraterhonoraren für Sanierungskonzepte und – untaugliche – Sanierungsversuche mithilfe eines Sanierungsberaters beschäftigen die Justiz seit Jahren. Mit Urteil des BGH 3.3.2022 – IX ZR 78/20- setzt sich der Senat mit div. Fragen rund um die Vorsatzanfechtung von Beraterhonoraren für Sanierungskonzepte auseinander. Sanierungsversuche mithilfe eines Sanierungsberaters werden nicht per se Rechtfertigung für eine defizitäre Betriebsfortführung sein.

Das Urteil ist umfangreich und hat insgesamt elf Leitsätze.  Hinzuweise ist etwa auf den 1. Leitsatz, mit dem der BGH der Ansicht des dortigen Klägers eine Absage erteilt., dieser Zeitraum werde durch die aus §§ INSO § 15a, INSO § 15b InsO folgenden Insolvenzantragsfristen und Unterlassungsgebote begrenzt (Rn. 27 ff.). Dieser Sichtweise ist grundsätzlich zuzustimmen, da der Schuldner nicht zwangsläufig mit Gläubigerbenachteiligungsvorsatz handelt, wenn er seine Pflichten aus §§ INSO § 15a, INSO § 15b InsO verletzt (so auch Ellers DB 2021, DB Jahr 2021 Seite 2678 (DB Jahr 2021 2682) Hacker, BeckOnline).

Sanierungsversuch mithilfe eines Sanierungsberaters

Der BGH beschäftigt sich ausführlich (Rn. 81 bis 96) mit der Frage, ob bzw. wann ein erfolgversprechendes Sanierungskonzept vorliegt. Der BGH greift auf seine vorherige Rechtsprechung zurück, etwa das Urteil vom 12.5.2016 und die dortigen Grundsätze eines vorsatzausschließenden Sanierungskonzepts (BGH NZI 2016, NZI Jahr 2016 Seite 636). Bemerkenswert ist die Feststellung (Rn. 86), dass ein Sanierungskonzept nicht risikolos sein muss. Wichtig ist, dass der Schuldner und seine Berater die Einschätzung laufend überprüfen müssen. Mit Ls. 2b fordert der BGH, dass sich die Einschätzung des Schuldners und seiner rechtlichen Berater immer an den zum Zeitpunkt der Umsetzung des Sanierungskonzepts vorliegenden rechtlichen und tatsächlichen Begebenheiten orientieren muss.

Bedeutsam für die Praxis sind einerseits die Ex-Ante- Sicht und andererseits die Klarstellung des BGH (Rn. 87), dass die für das Sanierungskonzept erforderliche Zustimmung von Anleihegläubigern und Aktionären nicht vor der jeweiligen Anleihegläubiger- bzw. Hauptversammlung, in der kollektiv abgestimmt wird, rechtlich verbindlich eingeholt werden muss. Dies wäre in der Praxis auch nicht zu schaffen oder gar auch unmöglich.

Selbst wenn das Sanierungskonzept nach diesen Maßstäben gescheitert ist, bedeutet dies allerdings nicht zwangsläufig, dass der Schuldner mit Gläubigerbenachteiligungsvorsatz handelt. Der Schuldner muss das Scheitern auch erkennen oder billigend in Kauf nehmen. Lässt sich der Schuldner professionell beraten, darf er – so die Feststellung in Ls. 2c – grundsätzlich auf die Einschätzung seiner Berater vertrauen und dieser folgen, selbst wenn sich hinterher herausstellen sollte, dass diese falsch war.

Sanierungskonzept muss vorliegen, aber noch nicht umgesetzt sein

Schließlich gibt der BGH im Ls. 2e seine bisherige Position auf, dass das Sanierungskonzept schon in den Anfängen umgesetzt sein müsste und damit auch die Beauftragung und Bezahlung notwendiger Vorbereitungsschritte einer Sanierung, wie die Prüfung von Sanierungsoptionen und die Ausarbeitung des Sanierungskonzepts, Bestandteil eines vorsatzausschließenden Sanierungsversuchs sein können. Es reicht vielmehr aus, dass ein plausibles Sanierungskonzept erst einmal vorliegt. Weiteres ist im Einzelfall zu untersuchen und zu werten.

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