Sorgen vor Gasmangel bei Energieimporteuren und
-unternehmen

29. April 2022

Wirtschaftliche Schieflagen lassen sich durch frühzeitiges Gegensteuern verhindern

Der Ukraine-Krieg zeigt immer tiefere Auswirkungen in allen Bereichen der int. Wirtschaft. Die Bundesregierung sieht das Risiko eines evtl. akuten Gasmangels. Es gilt, Schieflagen und Pleiten, insbesondere von Energieunternehmen und Großimporteuren, zu verhindern. Die Lösung für etwaige Lieferengpässe und Gasknappheit sollen sofortige Preiserhöhungen über die gesamte Lieferkette bis zum Endkunden sein.

Das geht so aus einem Entwurf des Energiesicherungsgesetzes (EnSiG) hervor, der vom Bundeskabinett beschlossen wurde. Dieser Entwurf ist bereits dem Bundestag als Beschlussvorlage übersandt. Eine baldige Abstimmung ist absehbar.

Änderung des Energiesicherungsgesetzes

Im Gesetzesentwurf sollen einseitige Preiserhöhungen bereits ab Stufe 2 des Notfallplans möglich sein. Insgesamt sind 3 Stufen im EnSiG vorgesehen. Die Stufe 1, die Frühwarnstufe, wurde bereits Ende März ausgerufen. Die Preisanpassung soll künftig in § 24 EnSiG geregelt sein.

Hintergrund der Regelung ist, dass bei verminderten Gasimporten zu befürchten ist, dass die Preise für Gas-Restanten rasant steigen werden. Zur Begründung des Entwurfs führt das Bundeswirtschaftsministerium weiter aus:

„Können die Energieunternehmen die hohen Preise nicht bezahlen, bzw. ihre Verträge nicht erfüllen, drohen finanzielle Schieflagen bis hin zu Insolvenzen. Brechen aber die Energieunternehmen weg, so drohen erste Störungen im gesamten Markt entlang der Lieferkette bis hin zum Letztverbraucher.“

Die Preisanpassung soll zeitlich befristet werden und nur unter strengen Voraussetzungen möglich sein. Zudem sollen alle Energieversorger entlang der Lieferkette, nach Ausrufung der Alarm- oder Notfallstufe (Stufe 2 und 3) das Recht haben, „ihre Gaspreise gegenüber ihren Kunden auf ein angemessenes Niveau anzupassen. Die Preisanpassung ist dem Kunden rechtzeitig vor ihrem Eintritt mitzuteilen.“
Den Kunden wird dann ein Kündigungsrecht eingeräumt, welches jedoch nur unverzüglich ausgeübt werden kann. Sofortiges Handeln wäre daher angezeigt. Soweit die Bundesnetzagentur die Aufhebung des Versorgungsengpasses feststellt, können die betroffenen Kunden wieder die Anpassung des Vertrags verlangen. Eine verpflichtende Rückkehr zum ursprünglichen Gaspreis scheint aktuell nicht vorgesehen.

Abhängigkeit und Lieferengpässe

Sollten die Gaslieferungen aus Russland tatsächlich einseitig und abrupt beendet werden, ohne dass bis dahin Ausweichkapazitäten zur Verfügung stehen, wären Importeure in einer kaum zu beherrschenden Situation. Das liegt vor allem daran, dass mit den russischen Gaslieferanten Langfristverträge geschlossen wurden, auf deren Bestehen und Einhaltung der Liefermengen vertraut wurde.

Die Gasimporteure haben ihrerseits wiederum Abnehmer, u.a. auch Stadtwerke, die grundsätzlich auf vertraglich fixierte Gaspreise bestehen dürften. Millionendefizite sind daher in kürzester Zeit zu befürchten.

Sollten Großimporteure daher gestiegene Gaspreise nicht auf Abnehmer umlegen dürfen, droht mit deren Schieflage oder gar Insolvenz eine Kaskade von Lieferengpässen, die über Abnehmer bis hin zum Endverbraucher durchschlagen würde.

Diskutiert wird zwar auch, ob bei einem Gaslieferstopp von russischer Seite eine Berufung auf höhere Gewalt möglich ist und damit Lieferpflichten grundsätzlich entfallen. Hier gehen jedoch die Meinungen weit auseinander; es dürfte auf das jeweilige Vertragswerk im Detail ankommen.

Bei § 24 EnSiG können sich im parlamentarischen Verfahren noch Änderungen ergeben. Die Bundesregierung scheint jedoch die Sorge von zahlreichen Unternehmen zu teilen und leistet nunmehr einen wichtigen Vorbau, um einer Gaslieferkrise entgegenzuwirken.

Das Energiesicherungsgesetz wurde seit der Einführung im Jahr 1975 nur unwesentlich verändert. Es beinhaltet die Ermächtigung und Rechtsgrundlage für Regierung und Behörden in Gefahrenlagen Einzelfallentscheidungen zu treffen, die zum Teil weitreichende Bedeutung für Betroffene haben.

Mögliche Reaktionen im Fall eines Gasstops

In jedem Fall ist bei Abhängigkeit von Gas als zentraler Energieversorgung eine hohe Sensibilität notwendig. Analytisches Vorgehen und ggf. auch frühzeitige Beratung sind sinnvoll. Es gibt durchaus sinnvolle Chancen der Sanierung und Reaktion im Falle des Gasstopps. Das gilt für Lieferanten aber auch Abnehmer. Im Fall der Preisanhebung stehen den Betroffenen jedenfalls Rechte zu, auf die sie sich berufen sollten.

Rechtsanwalt Dr. Marc d’Avoine

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Übertragung einer Vertragsarztpraxis / Rücknahme des Antrags auf Nachbesetzung eines Vertragsarztsitzes

25. April 2022

Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts kann der Antrag auf Nachbesetzung eines Vertragsarztsitzes noch bis zur Bestandskraft der Auswahlentscheidung der Zulassungsgremien zurückgenommen werden (BSG Urt. v. 12.02.2020 – B 6 KA 19/18).

Die vorgenannte Rechtsprechung eröffnet einem Vertragsarzt, der mittels Verzicht seine Zulassung auf einen Wunschkandidaten übertragen möchte, die Möglichkeit, ein von ihm gegenüber dem Zulassungsausschuss der Kassenärztlichen Vereinigung beantragtes Nachbesetzungsverfahren zur Erledigung zu bringen, wenn sich z.B. abzeichnet, dass der Wunschkandidat nicht den Zuschlag erhalten wird.

Vertragsärzten – die eine Zulassung für einen gesperrten Planungsbereich innehaben – und welche diese Zulassung (i.d.R. bei anstehendem Ruhestand oder bei beruflichen Veränderungen) auf einen Dritten übertragen möchten, wird von § 103 SGB V in einem ersten Schrift der Weg über den Verzicht auf die Zulassung vorgegeben.

Die Abgabe der Verzichtserklärung ist hierbei in verschiedenen Varianten möglich. Der Hauptunterschied liegt darin begründet, dass in Variante 1 (§ 103 Abs. 3a, Abs. 4 SGB V) parallel zum Verzicht auf die Zulassung die Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens beantragt wird. Diese Variante beinhaltet neben dem Risiko, dass der Zulassungsausschuss die Durchführung des Nachbesetzungsverfahrens unter bestimmten Voraussetzungen ablehnen kann ein weiteres Risiko, nämlich das der Bewerbung weiterer Interessenten auf die Zulassung in Konkurrenz zur Bewerbung des Wunschkandidaten. Variante 2 beinhaltet dagegen immer eine Form der Anstellung (= abhängigen Beschäftigung) und läuft ohne Nachbesetzungsverfahren ab. Sie unterteilt sich wiederum in drei Untervarianten, die jeweils eigene Voraussetzungen mit sich bringen (§ 103 Abs. 4a – 4c SGB V). Variante 2 mit ihren Untervarianten vermeidet das Risiko von Konkurrenzbewerbungen im Nachbesetzungsverfahren. Allerdings bestehen auch beim Vorgehen nach Variante 2 Fallstricke, die es zu vermeiden gilt. Verzichtet der Vertragsarzt etwa unter dem Vorbehalt der Genehmigung der von ihm angestrebten Anstellung bei einem Medizinischen Versorgungszentrum auf seine Vertragsarztzulassung, so muss das nachfolgende Anstellungsverhältnis regelmäßig eine Dauer von mindestens drei Jahren  aufweisen, damit dem Übernehmer der Zulassung nicht der Verlust der so eingebrachten Zulassung droht (BSG Urt. v. 04.05.2016 – B 6 KA 21/15 R).

Die Auswahl der jeweils „richtigen“ Variante in der anwaltlichen Beratung hängt von den Vorstellungen des abgebenden Vertragsarztes und auch der Rechtsform des Wunschkandidaten (z.B. Vertragsarzt, Berufsausübungsgemeinschaft, Medizinisches Versorgungszentrum) ab. Sie ist bereits eine erste entscheidende Weichenstellung für die erfolgreiche Übertragung der Praxis.

Sofern Variante 1 für den Einzelfall die richtige Vorgehensweise darstellt und im durchzuführenden Nachbesetzungsverfahren sodann eine nicht im Vorfeld lösbare Konkurrenzsituation entsteht, welche wiederum den Wunschkandidaten für die Übertragung benachteiligt, kann der ausschreibende Vertragsarzt nach der eingangs zitierten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts die „Notbremse“ ziehen und seinen Antrag auf Nachbesetzung zurücknehmen. In der Folge erledigt sich die Entscheidung des Zulassungsausschusses über die Durchführung des Nachbesetzungsverfahrens.

Die benannte Vorgehensweise sollte allerdings nur als „ultima ratio“ in Betracht gezogen werden, da der Vertragsarzt, der den erfolgreichen Abschluss des Nachbesetzungsverfahrens durch die Rücknahme seines Antrags verhindert, riskiert, dass die Nachbesetzung endgültig scheitert. Ein erneuter Nachbesetzungsantrag wäre in dieser Konstellation nur beachtlich, wenn der Vertragsarzt ein berechtigtes Interesse für die Rücknahme und die erneute Antragstellung darlegen kann (BSG Urt. v. 23.03.2016 – B 6 KA 9/15).

Fazit:

Die Übertragung einer Vertragsarztzulassung auf einen Nachfolger – sei es aus Altersgründen oder aus Gründen der beruflichen Veränderung bzw. des Anstrebens einer beruflichen Kooperation – bedarf der sorgfältigen und rechtzeitigen Planung, um die bestehende Vielzahl von Risiken zu minimieren, einen reibungslosen Ablauf zu gewährleisten und das für die Beteiligten bestmögliche Ergebnis zu erzielen.

ATN Rechtsanwälte steht Ihnen bei sämtlichen rechtlichen Fragen rund um die Themen „Praxisübertragung“ und „Berufliche Kooperation von Ärzten“ zur Seite.

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Kryptowerte
Art – Einordnung – Behandlung in Krise und Insolvenz

8. April 2022

Art und Einordnung von Kryptowerten

Krypotowerte und Kryptowährungen haben Einzug erhalten in die globalen Finanzsysteme. Kryptotoken, wie zum Beispiel Bitcoin, sind handelbares Tauschmittel. Eine staatliche Kontrolle oder Regulierung ist zwar angestrebt. Bislang sind die meisten Kryptowährungen allerdings weitestgehend nicht reguliert. Weit verbreitet ist die Vorstellung, dass Kryptowährungen anonym und Transaktionen nicht nachvollziehbar seien. Das ist in der Einfachheit nicht korrekt.

Die globale Marktkapitalisierung von Kryptowerten bzw. – währungen liegt bei € 112 Milliarden [1]. Die Tendenz ist steigend. Jedermann kann im Internet schnell und vergleichsweise unkompliziert Kryptowerte erwerben. Als Teilnehmer im Kryptospace, können auf einfachem Wege staatlich anerkannte Währungen (Euro, Dollar, u.a.) in Kryptowerte transferiert werden.

Behandlung in Krise und Insolvenz

In der Krise mögen gerade Kryptowerte ein Mittel der Finanzierung sein. Der Zeitpunkt der Transaktion bzw. des Verkaufs ist von entscheidender Bedeutung, da Kryptowerte bekanntlich hohen Wertschwankungen unterliegen. Allein Pressemitteilungen von Investoren, Kaufabsichten von Organisationen, Banken oder institutionellen Anlegern aber auch Krisen wie Covid-19 oder der Ukrainekrieg lassen die Werte zum Teil binnen Stunden fallen aber auch steigen, und zwar im zweistelligen Prozentbereich. Spekulationen rund um Kryptowährungen beeinflussen die ohnehin sehr volatilen Werte enorm.

Aus Sicht eines Insolvenzverwalters ist die Behandlung von Kryptowährungen in der Insolvenz hoch anspruchsvoll. Es stellt sich zunächst das Problem, ob Kryptowährungen überhaupt Teil der Insolvenzmasse sind. Und wenn ja, wie die Verwertung am besten erfolgt. Fraglich ist weiter, wie der Insolvenzverwalter Kenntnis dieser Werte erlangt und welche Konsequenzen Insolvenzschuldnern drohen, die sich weigern bei der Aufklärung oder Verwertung mitzuwirken.

Rechtsqualität geregelt

Der deutsche Gesetzgeber hat die Rechtsqualität von Kryptowährungen in § 1 Abs. 11 Satz 4 Kreditwesengesetz (KWG) definiert. Hiernach sind Kryptowährungen digitale Darstellungen eines Wertes, welche als Zahlungsmittel oder Anlagezwecken dienen und ausschließlich elektronisch übertragen, gespeichert und gehandelt werden. Dass Kryptowerte Vermögen darstellen, dürfte bereits aufgrund der regen Marktpräsenz auf der Hand liegen.

Kryptowährungen sind Teil der Insolvenzmasse

Im Ergebnis fallen Kryptowährungen auch unter die Insolvenzmasse nach § 35 Insolvenzordnung (InsO). Nach den Grundsätzen des deutschen Insolvenzrechts soll der Insolvenzverwalter mit Insolvenzeröffnung die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Insolvenzschuldners ausüben, § 80 Abs. 1 InsO.

Inhaberschaft des private keys

Zur Transaktion eines Krypotwertes sind technische Grundkenntnisse erforderlich. Die technischen Anforderungen sind zum Teil umfangreich und kompliziert. Es kommt dabei entscheidend darauf an, wo der Berechtigte bzw. der Insolvenzschuldner seinen private key aufbewahrt. Dieser private key ist nämlich zwingend als Legitimation des Verfügenden notwendig, um Transaktionen von Kryptowerten auszuführen. Gespeichert wird der private key in einer Wallet. Diese Wallet kann unterschiedlich ausgestaltet sein (Hardware-, Paperwallet, etc). Der Schuldner kann die Wallet selbst unterhalten oder auch einen Anbieter mit der Aufbewahrung (Kryptoverwahrer) beauftragen. Dieser Anbieter hat dem Insolvenzverwalter auf Anfrage die Verfügungsgewalt einzuräumen. Problematischer ist es jedoch, wenn der Schuldner seinen private key selbst verwaltet.

Kenntnis über Kryptowerte

Für den Insolvenzverwalter ist es oft schwierig, überhaupt Informationen über vorhandene Kryptowerte zu erlangen. Es besteht die Gefahr, dass Insolvenzschuldner vorhandene Kryptowerte „vergessen“ oder sogar wissentlich verschweigen. Die Aufklärung ist dann erheblich erschwert. Über Kontoauszüge des Schuldners könnten Umwandlungen oder Käufe von Kryptowerten aufgedeckt werden. Ansonsten besteht natürlich auch die Möglichkeit, Kenntnis von Seiten einzelner Gläubiger, welche rückständige Kryptowerte im Insolvenzverfahren zur Tabelle anmelden, zu erlangen. Ohne die Mitwirkung von Dritten ist die Kenntniserlangung jedoch schier unmöglich.

Mitwirkung des Schuldners und zwangsweise Durchsetzung

Sollten Kryptowerte des Schuldners bekannt sein, ist der Schuldner verpflichtet, bei der Verwertung mitzuwirken, § 97 InsO. Hierzu kann er aufgefordert werden, die Kryptowerte direkt in eine staatliche Währung wie EUR umzuwandeln und den Umrechnungswert an die Insolvenzmasse auszuzahlen. Im Übrigen kann er auch dazu aufgefordert werden, den private key oder den Verwahrer des private keys bekanntzugeben. Erst mit dem private key erhält der Insolvenzverwalter unmittelbare Verfügungsgewalt über Kryptowerte bzw. -währungen.

Sollte sich der Schuldner weigern, im Verfahren mitzuwirken, kann dieser nach dem deutschen Insolvenzrecht auch mit Zwangsmaßnahmen (§ 98 InsO) belegt werden. Hierzu stehen Zwangsmittel wie die zwangsweise Vorführung oder sogar Haft zur Verfügung. Die Haftdauer wäre jedoch gemäß § 802j Abs. 1 Satz 1 ZPO auf einen Zeitraum von sechs Monaten beschränkt. Sollte der Schuldner die Haftdauer durchstehen, sind weitergehende Zwangsmittel der Insolvenzordnung nicht gegeben. Gem. § 300 Abs. 3 InsO wäre auch auf Antrag eines Gläubigers über die Versagung der Restschuldbefreiung durch das Insolvenzgericht zu entscheiden. Weitergehende Maßnahmen, um den Insolvenzschuldner zur Bekanntgabe der Zugangsdaten zu zwingen, stellt die Insolvenzordnung nicht zur Verfügung.

Verwertung in der Insolvenz

Ist der Insolvenzverwalter letztlich im Besitz des private keys, hat er mehrere Möglichkeiten vorhandene Kryptowährungen zu verwerten. Am einfachsten ist es, den private key direkt an eine dritte Person zu verkaufen und gegen Zahlung einer staatlichen Währung an diese herauszugeben. Mit dem private key könnte der Insolvenzverwalter die Kryptowerte  bzw. -währungen auch unmittelbar selbst transferieren oder bei einer anerkannten Krytobörse in eine staatliche Währung umwandeln. Oder er schaltet spezielle Dienstleister ein, die ihn bei der Verwertung treuhänderisch unterstützen.

Gefahren bei der Verwertung

Bei der Verwertung ist Eile geboten. Der Marktwert einzelner Kryptowerte ist enorm volatil. Erhebliche Kursschwankungen bis hin zum möglichen Totalverlust des Kryptowertes erfordern rasches Handeln des Insolvenzverwalters. Zugleich ist auch bei Kenntnis des private keys nicht ausgeschlossen, dass der Schuldner diesen weiterhin verwendet und unberechtigte Transaktionen zu Dritten ausführt. Das direkte Transferieren der Kryptowerte in das Vermögen des Insolvenzverwalters als Sicherungsmaßnahme sollte – aus Haftungsgründen – vermieden werden. Auch wenn sich dies insbesondere dann anbietet, wenn der Insolvenzverwalter selbst Teilnehmer im Kryptospace ist.

Fazit und Ausblick

Krypotowerte spielen in Krise und Insolvenz zunehmend eine wichtige Rolle. Die globalen Finanzsysteme müssen Kryptotoken behandeln. Ob und wie künftig eine staatliche Kontrolle oder Regulierung erfolgen kann oder soll, ist offen. Schon die aktuelle und die zukünftig zu erwartende Marktkapitalisierung von Kryptowährungen (aktuell ca. € 112 Milliarden) und die Fähigkeit, im Kryptospace in staatlich anerkannte Währungen (Euro, Dollar, u.a.) transferiert zu werden, zwingt zu erhöhter Beachtung in allen Bereichen. Kryptowerte stehen damit auch zunehmend im Fokus für Sanierer und Insolvenzverwalter. Sie zu behandeln, zu sichern und extrem volatile Werte zu verwerten, ist Aufgabe und Herausforderung zugleich.

 

[1] Quelle: https://coinmarketcap.com/ (zuletzt aufgerufen 01.04.2022)