Nolde Spedition wieder auf Erfolgskurs – Sanierung in Eigenverwaltung erfolgreich abgeschlossen

31. März 2021

Gevelsberg, 30.03.2021

Rund ein Jahr nach Antragstellung der Nolde Speditions GmbH & Co. KG beim Amtsgericht Hagen auf Sanierung in Eigenverwaltung ziehen die Beteiligten eine positive Bilanz. Im Rahmen der Eigenverwaltung mussten zwar einige Sanierungsmaßnahmen umgesetzt werden, so u.a. die Schließung eines Standortes in Rheda-Wiedenbrück, der Betrieb in Gevelsberg konnte indes trotz der Corona-Pandemie erfolgreich stabilisiert und fortgeführt werden. Jetzt kann das Gevelsberger Logistik- und Speditionsunternehmen vermelden, dass mit der Jörg Nolde Spedition GmbH ein Investor gefunden werden konnte, der den Betrieb am Standort Gevelsberg zum Stichtag 15.03.2021 übernommen hat. Mit dem Betriebsübergang gehen alle 50 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf die Jörg Nolde Spedition GmbH über.

Geschäftsführer Jörg Nolde ist erleichtert, dass die Krise des Transportunternehmens überwunden werden konnte. Er blickt optimistisch in die Zukunft und ist froh, dass das familiengeführte Unternehmen an der Haßlinghauser Straße erhalten bleibt.

Das Unternehmen wurde in der Eigenverwaltung eng von dem Insolvenzrechtsexperten Rechtsanwalt Andreas Schoß (FRP Rechtsanwälte) und dem Steuerberater Dietmar Fleuß (Breidenbach und Partner Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung) begleitet. Die Aufgabe des vom Gericht bestellten Sachwalters oblag Prof. Dr. Peter Neu, Rechtsanwalt und Partner der auf Insolvenzrecht spezialisierten Kanzlei ATN d’Avoine Teubler Neu Rechtsanwälte, welcher gemeinsam mit seinem Partner Rechtsanwalt und Dipl.-Kaufmann Paul Michels die Restrukturierung aktiv begleitete.

Insbesondere der guten Zusammenarbeit zwischen den Beteiligten ist es zu verdanken, dass nach einem Jahr Sanierungsprozess für die Spedition „die Ampel wieder auf Grün“ steht.

Über ATN d`Avoine Teubler Neu Rechtsanwälte:

ATN ist eine an mehreren Standorten in NRW ansässige Wirtschaftskanzlei, die mit über 100 Mitarbeitern über besondere Expertise im Bereich Restrukturierung und Insolvenzverwaltung verfügt. ATN gehört in diesem Bereich ausweislich der Wirtschaftswoche zu den Top-Kanzleien in Deutschland.

Über FRP Rechtsanwälte:

FRP Rechtsanwälte Fischer Roloff + Partner begleiten regelmäßig mit einem Team von 35 Experten Insolvenz- und Sanierungsverfahren als Berater, Insolvenzverwalter und Sachwalter. Die Nolde Speditions GmbH & Co. KG wurde federführend von FRP-Partner Andreas Schoß beraten.

Kurzarbeit und Quarantäne – Wer zahlt was?

30. März 2021

Das Infektionsschutzgesetz und die Entschädigung für den Verdienstausfall

Der Fall kommt – leider – immer häufiger vor. Gegenüber einer Arbeitnehmerin wird Quarantäne behördlich angeordnet. Die Arbeitnehmerin kann ihre Arbeitskraft nicht mehr anbieten, der Arbeitgeber wird von der Gegenleistung, nämlich der Verpflichtung, die Vergütung zu bezahlen, frei.

Die Arbeitnehmerin kann aber nach § 56 Abs.1 IfSG eine Entschädigung für den Verdienstausfall beanspruchen. In NRW sind – je nach Betriebsstätte – die Landschaftsverbände Rheinland (LVR) oder Westfalen-Lippe hierfür zuständig.

Die Auszahlung erfolgt, längstens für einen Zeitraum von sechs Wochen, durch den Arbeitgeber. Dieser kann sich dann die Entschädigung beim Landschaftsverband wiederholen (§ 56 Abs. 5 IfSG). Soweit, so gut.

Kurzarbeitergeld oder Entschädigung nach IfSG?

Was aber, wenn in dem Betrieb, indem die Arbeitnehmerin arbeitet, Kurzarbeit eingeführt worden ist? Geht der Arbeitgeber in diesem Falle mit Kurzarbeitergeld oder mit der Entschädigung nach IfSG in Vorleistung?

Die Antwort ergibt sich direkt (und indirekt) aus § 56 Abs. 9 IfSG. Sofern dem Arbeitnehmer Kurzarbeitergeld für den gleichen Zeitraum zu gewähren ist, in dem auch ein Entschädigungsanspruch bestünde, geht der Entschädigungsanspruch auf die Bundesagentur für Arbeit über. Das heißt, dass zwei Fälle zu unterscheiden sind:

1. Erst Kurzarbeit, dann Quarantäne

Hat die Arbeitnehmerin bereits Kurzarbeit geleistet, bevor Quarantäne angeordnet worden ist, bekommt sie auch weiterhin Kurzarbeitergeld. Im Rahmen des Erstattungsantrages muss der Arbeitgeber kenntlich machen, dass (und für welche Zeiträume) die Arbeitnehmerin in Quarantäne war. Für diesen Zeitraum geht der Erstattungsanspruch auf die Bundesagentur für Arbeit über.

2. Erst Quarantäne, dann Kurzarbeit

Anders ist es, wenn die Quarantäne angeordnet wird, bevor die Arbeitnehmerin begonnen hat, Kurzarbeit zu leisten. Die Arbeitnehmerin hat dann bereits einen Entschädigungsanspruch nach IfSG. Das führt gleichzeitig dazu, dass sie keinen Entgeltausfall mehr hat – somit auch bei Eintritt des Arbeitsausfalls keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld.

Welche Folgen hat das für den Arbeitgeber?

Für den Arbeitgeber hat dies – auch wenn er in beiden Fällen grundsätzlich „vorschusspflichtig“ ist – deutliche Auswirkungen. Im ersten Fall muss er (nur) das Kurzarbeitergeld nebst etwaiger Aufstockung leisten. Im zweiten Falle (nach IfSG) zahlt er den gesamten Verdienstausfall. Daneben sollte er für seinen Ersatzanspruch natürlich auch noch möglichst die richtige Behörde in Anspruch nehmen. Im ersten Falle die Bundesagentur für Arbeit, im zweiten Falle den LVR.

Der Teufel liegt im Detail.

ATN beim BVMW-Webinar „Neue Instrumente zur Sanierung von Unternehmen“

29. März 2021

Am 25.03.2021 veranstaltete der BVMW ein Webinar zum Thema „Neue Instrumente zur Sanierung von Unternehmen“. Unser Kollege RA Thorsten Kapitza informierte hierbei in einem spannenden Vortrag über das StaRUG und die Eigenverwaltung.

Das vollständige Webinar finden Sie hier:

Webinar „Neue Instrumente zur Sanierung von Unternehmen“

Eine schriftliche Zusammenfassung können Sie hier einsehen: 

BVMW Neue Instrumente Zur Sanierung Von Unternehmen

+++ Rechtsprechungstelegramm +++ Kürzung von Urlaubsansprüchen bei Kurzarbeit „Null“ +++

19. März 2021

Mindesturlaubsanspruch nach Europäischem Recht

Wie bekannt, hatte ja der EuGH schon im Dezember 2018 entschieden, dass der Mindesturlaubsanspruch aus Art. 7 Abs.1 der Richtlinie 2003/898/EG während Kurzarbeit Null nicht entsteht (EuGH, Urt. v. 13.12.2018 – C-385/17). Das Gericht konnte sich hierzu auf eine Reihe von Entscheidungen stützen, die dies bereits in der Vergangenheit gestützt hatten (Urteil v. 22.4.2010, C-486/08; Urteil v. 8.11.2012, C- 229/11 u. C-230/11).

Ausgangsfall

Nunmehr hat sich aktuell auch das LAG Düsseldorf zu dem Thema geäußert. Ausgangsfall ist eine Arbeitnehmerin aus der Systemgastronomie, für die im Jahre 2020 in den Monaten Juni, Juli und Oktober aus Gründen der Pandemie Kurzarbeit Null galt. Die Klägerin, die als Teilzeitkraft einen Urlaubsanspruch von 14 Arbeitstagen hatte, erhielt von ihrem Arbeitgeber Urlaub für lediglich 11,5 Arbeitstage. Die Klägerin war der Ansicht, ihr stehe der volle Urlaubsanspruch zu, da konjunkturbedingte Kurzarbeit nicht auf Wunsch des Arbeitnehmers zustandekomme und somit den Urlaubswunsch nicht erfülle. Es handele sich hierbei auch nicht um Freizeit. Der Arbeitgeber trat dem mit der Begründung entgegen, mangels Arbeitspflicht entstünden keine Urlaubsansprüche.

Entscheidung des LAG Düsseldorf

Das LAG Düsseldorf hat mit Urteil vom 12.03.2021 die erstinstanzliche Entscheidung des ArbG Essen bestätigt, und die Klage abgewiesen (6 Sa 824/20).

Die Klägerin habe in den Monaten Juni, Juli und Oktober aufgrund der Kurzarbeit Null keine Urlaubsansprüche erworben. Für jeden vollen Monat der Kurzarbeit sei der Urlaubsanspruch um 1/12 zu kürzen. Da Zweck des Urlaubs die Erholung sei, setze dies eine entsprechende Pflicht zur Arbeitsleistung voraus. Während der Kurzarbeit seien allerdings die gegenseitigen Leistungspflichten aufgehoben. Damit müsse eine quotale Kürzung des Urlaubsanspruchs erfolgen. Das LAG stützt sich dabei nicht zuletzt auf die genannte Europäische Rechtsprechung.

Ausblick

Das Urteil ist noch nicht veröffentlicht, so dass die genaue Begründung noch nicht geprüft werden kann. Allerdings ist der erste Eindruck überzeugend. Da wo die synallagmatischen Leistungspflichten des Arbeitsverhältnisses aufgehoben sind, können die aus dieser Leistungspflicht erwachsenden Urlaubsansprüche nicht entstehen. Eine Kürzung erscheint damit folgerichtig. Eine Entscheidung des BAG bleibt abzuwarten. Das LAG hat die Revision zugelassen. Über die Konsequenzen dieser Rechtsprechung werden wir in einem gesonderten Beitrag berichten.

„Heinrich-Zschokke-Haus“ gerettet

12. März 2021

Große Erleichterung an der Hagener Straße in Gerresheim: Das dortige, bisher unter der Bezeichnung „Heinrich-Zschokke-Haus“ bekannte, Seniorenwohnheim des gleichnamigen, gemeinnützigen Vereins – bleibt als vollstationäre Pflegeeinrichtung mit umfassendem Leistungsangebot und Tagespflege sowie den angeschlossenen Seniorenwohnungen erhalten.

Die Rechtsanwälte Peter Mazzotti und Dr. Marc d’Avoine von der Kanzlei ATN d’Avoine Teubler Neu sind ebenso erleichtert wie Vereinsvorstand, Belegschaft und Bewohner. Und auch bei der Landeshauptstadt Düsseldorf, die angesichts eines Mangels von ca. 1.000 Pflegeplätzen im Stadtgebiet um jeden Platz ringt, dürfte Grund zur Freude bestehen.

Convivo Unternehmensgruppe übernimmt unter neuem Namen

Der Betrieb soll zum 01.04.2021 von der Convivo Düsseldorf GmbH, einer Gesellschaft der Convivo-Unternehmensgruppe übernommen werden. Die Einrichtung soll künftig „Seniorenhaus Gerresheimer Wald“ heißen. Die Verträge, die auch die Übertragung des Gebäudes umfassen, sind beidseitig notariell beurkundet. Es fehlen nur noch die Zustimmungen der Gläubigerversammlung, die am 26.03.2021 zusammentritt, und die des Grundstückeigentümers, der Landeshauptstadt Düsseldorf.

Alle Arbeitsplätze bleiben erhalten

Mit dem Betriebsübergang gehen alle 73 Arbeitsverhältnisse kraft Gesetzes auf den neuen Betreiber über. Dieser kann sich freuen, die Einrichtung mit einer motivierten Belegschaft in die Zukunft zu führen. Mit Disziplin und sicher auch etwas Glück konnte dort bislang eine Corona-Infektion unter den Bewohnern, die wie die Belegschaft mittlerweile eine erste Impfung erhalten konnten, verhindert werden. Zuletzt wurde die Arbeitsweise innerhalb der ersten beiden Monate dieses Jahres digitalisiert und das Personal entsprechend geschult.

Weitere Arbeitsplätze werden entstehen

Nun soll das Haus schnellstmöglich in die Lage versetzt werden, in der vollstationären Einrichtung wieder 60 Bewohner betreuen zu können. Zuletzt waren es nur noch 38. Zur Wiederauslastung bedarf es u.a. auch weiteren Personals. Ein erster Anschub dahingehend gelang noch dem Heinrich-Zschokke-Haus e.V.. Im letzten Jahr sind 6

Pflegefachkräfte aus Mexiko in das Haus gekommen, die jetzt ihre Anerkennungsprüfung absolvieren, um dann auch in Deutschland als Fachkraft tätig sein zu können..

Modernisierung und Erweiterung

Nach knapp 24 Jahren seit der Errichtung sollen zeitnah auch notwendige Modernisierungsmaßnahmen an und im Gebäude in Angriff genommen werden. Ferner ist beabsichtigt, die Einrichtung zu erweitern. Geprüft wird zudem ein Ausbau auf die in Nordrhein-Westfalen mittlerweile maximal zulässigen 80 vollstationären Pflegeplätze. Ferner wird die Ausweitung ambulanter Ergänzungsangebote geprüft. Auch durch diese Maßnahmen werden weitere Arbeitsplätze geschaffen werden.

Eigenverwaltung erfolgreich – alle Gläubiger bekommen ihr Geld

Mit der Übertragung seiner Senioreneinrichtung wird der Heinrich-Zschokke-Haus e.V. in der Eigenverwaltung erfolgreich saniert. Dazu der geschäftsführende Vorstand Juli-an Schily: „Unser Hauptziel war und ist, die Einrichtung für die Bewohner*innen und die Mitarbeiter*innen zu erhalten. Darüber hinaus, ist es uns gelungen, dass wir alle Schulden vom Bäcker bis zur Bank begleichen können.“ Der in diesem Verfahren federführend beratende Rechtsanwalt Peter Mazzotti dazu: „In der Fachsprache ist die Rede vom Wegfall der Insolvenzgründe. Der Verein wird nicht mehr überschuldet und zahlungsunfähig sein. Damit kann das Verfahren nach Zahlung des Kaufpreises gemäß § 212 InsO eingestellt werden.“ – Statistisch ein extrem seltenes Ereignis.

Zusammenarbeit von Eigenverwaltung, Beratern und Sachwaltung bringt den Erfolg

In dem Investorenprozess positionierten sich zahlreiche Interessenten zuverschiedenen Übernahme-Szenarien. Rechtsanwalt Peter Mazzotti unterstütze den Vereinsvorstand bei Investorensuche und Verhandlungen. Möglich war die Planung des für die Verhandlungen verfügbaren Zeithorizontes Dank der schnellen und qualifizierten Finanzplanung von Dr. Kai Hüttermann und Kai Mackowiak von der AURICON Audit GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft aus Düsseldorf. Auf die-ser Grundlage konnte der Sachwalter, Rechtsanwalt Dr. Dirk Andres von AndresPartner, jederzeit die wirtschaftliche Lage prüfen und keine Nachteile für die Gläubiger durch die Fortsetzung der Eigenverwaltung feststellen.

Über ATN Rechtsanwälte

ATN Rechtsanwälte begleiten mit einem Team von rund 100 Köpfen regelmäßig Insolvenz- und Eigenverwaltungsverfahren als Insolvenzverwalter, Sachwalter oder Berater. Im vorliegenden Fall sind die Partner Peter Mazzotti und Dr. Marc d’Avoine federführend.

Profifußball und Insolvenz: Ein Gespenst verblasst?

1. März 2021

Neue Lizensierungsordnung

Nun ist es soweit: Die 36 Mitgliedervereine der DFL haben bei der außerordentlichen Mitgliederversammlung vom 18.02.2021 die neue Lizensierungsordnung in Kraft gesetzt. Das ist diesmal mehr als ein Formalismus. Denn im März 2020 hatte die DFL vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie zum einen beschlossen, den Spielbetrieb bis zum 30.04.2020 auszusetzen, zum anderen aber das Lizensierungsverfahren erheblich angepasst, um überhaupt die Chance zu erhalten, dass der Spielbetrieb weitergeht.

Insbesondere wurde der Abzug von 9 Punkten im Falle der Beantragung eines Insolvenzverfahrens ausgesetzt. Und, fast noch wichtiger: Im Lizensierungsverfahren für die Saison 2020/21 wurde auf die Überprüfung der Liquidität der Vereine verzichtet. Zwar wurde im Gegenzug die Überprüfung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit für die nächste Spielzeit auf September 2020 vorgezogen, allerdings wurden auch dann Liquiditätslücken nicht mit Punktabzug, sondern ggf. mit einer Einschränkung von Transfermaßnahmen bestraft.

Zurück auf Anfang

Nun geht aber wieder alles zurück auf Anfang. Die §§ 8 und 8a der LO (Lizensierungsordnung) sehen wieder die Prüfung der Liquidität und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit vor, § 11 LO führt eine Reihe von Sanktionen (insbesondere Punktabzüge) auf, die jedoch für die Spielzeit 2020/2021 leicht angepasst sind.

Bedeutet das, dass die Insolvenzantragspflicht wieder mit Nachdruck an die Türen der Profiklubs klopft? Die wirtschaftliche Situation hat sich seit März letzten Jahres nicht verändert. Im Gegenteil. Das Zuschauerverbot hat die Lage erheblich verschärft. Die Vereine kämpfen mit deutlich verringerten Einnahmen aus Ticketverkauf und Medienrechten, sehen sich allerdings nach wie vor weitestgehend den gleichen Ausgabenblöcken wie vor Beginn der Pandemie konfrontiert.

Auftritt des StaRUG

In dieser angespannten Situation betritt ein neuer Spieler das Feld: Das am 1. Januar 2021 in Kraft getretenen Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (SanIns-FoG) und dessen Herzstück, das Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen (StaRUG). Dieses Gesetz könnte, wenn Profiklubs „in Schieflage“ die Situation und die rechtlichen Möglichkeiten hieraus richtig einschätzen, den Unterschied machen.

Das StaRUG ist nämlich ein außergerichtliches Sanierungsverfahren mit vielen Restrukturierungswerkzeugen, welches quasi die „Deutsche Antwort“ auf das englische „Scheme of Arrangement“ ist. Das hat wesentliche Folgen: Das „Stigma“ eines öffentlichen Insolvenzverfahrens, wird vermieden. Der Verein bleibt am Ruder und steuert auf Basis eines Restrukturierungsplans in eigener Verantwortung die Sanierung und aus der Krise. Eine der Besonderheiten und Chancen dieses Plans ist es, dass zu dessen Umsetzung lediglich eine Zustimmung der Mehrheit (75%) der Gläubiger erforderlich ist und sogar eine Gläubigergruppenübergreifende Mehrheitsbildung möglich ist.

Warum ist das im Zusammenhang mit der neuen Lizensierungsordnung so wichtig?

Im Sanktionenkatalog von § 11 LO ist vorgesehen, dass der Verein einen Punktabzug von 9 Punkten zu befürchten hat (in der Spielzeit 2020/21: drei), wenn über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wird. Das gilt aber gerade nicht, wenn der Verein Restrukturierungsmaßnahmen nach den Regelungen des StaRUG ergreift, denn dieses ist kein Insolvenz-verfahren. Das ergibt sich ohne weiteres aus der Formulierung von § 11 Ziff.5 LO:

„Beantragt ein Lizenznehmer selbst die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gegen sich, wird auf Antrag eines Gläubigers gegen einen Lizenznehmer im Zeitraum vom 01.07. eines Jahres bis einschließlich des letzten Spieltages einer Spielzeit rechtskräftig ein Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt oder zeigt der Lizenznehmer seine Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung während der Rechtshängigkeit einer Restrukturierungssache nach dem Stabilisierungs- und Restrukturierungsgesetz (StaRUG) beim Restrukturierungsgericht an, so werden dem Lizenznehmer mit Stellung des eigenen Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, sonst mit Rechtskraft des Beschlusses des Insolvenzgerichts bzw. mit der Anzeige der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung beim Restrukturierungsgericht neun [in der Spielzeit 2020/2021: drei] Gewinnpunkte mit sofortiger Wirkung aberkannt.“

Die DFL hat somit die Möglichkeiten des StaRUG erkannt, einen solchen Fall der Restrukturierung aber eben gerade nicht als sanktionsfähig angesehen, es sei denn, er wird in ein ordentliches Insolvenzverfahren übergleitet.

Damit wird der Weg für Profivereine frei gemacht, die Werkzeuge des StaRUG zu nutzen um eine Sanierung zu ermöglichen, ohne Sanktionen im sportlichen Wettbewerb befürchten zu müssen. Jetzt stellt sich nur noch die Frage, wie viele Vereine das rettende Tau erkennen werden, das ihnen der Gesetzgeber zugeworfen hat.